Hallo Yvonne,
vielen Dank! Du hast mir sehr weitergeholfen.
LG,
Daniela
Beiträge von golondrina
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Hallo an alle,
ich habe eine Frage zu STW 3, bei der ich nicht weiterkomme:
A hat seinen ESt-Bescheid 1999 erhalten. Das Datum des Poststempels ist der 09.01.2001. Die Steuererklärung hatte A am 12.12.2000 abgegeben. – Wann tritt die sog. Festsetzungsverjährung ein?
Als Rechtsbehelfsfrist (Teilaufgabe a)) hatte ich die Zeit vom 13.01.2001 bis zum 12.02.2001, aber ich weiß nicht, wie das jetzt mit der Festsetzungsverjährung aussieht. Gemäß § 170 I AO beginnt die Festsetzungsfrist ja mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist und beträgt gemäß § 169 II Nr. 2 AO bei Steuern 4 Jahre. Um immer ganze Jahresfristen zu haben, wird außerdem das gesamte Kalenderjahr der Abgabe nicht eingerechnet, sondern höchstens insgesamt 3 Jahre. Hier ist der Steueranspruch 1999 entstanden, die Abgabe erfolgte im Jahr 2000. Müßte demzufolge die Festsetzungsfrist vom 01.01.2001 – 31.12.2004 laufen, obwohl die Rechtsbehelfsfrist erst vom 13.01.-12.02.2001 läuft?
Wäre für Hilfe sehr dankbar.
LG,
Daniela -
Hallo,
fällt evt. jemandem noch etwas zu folgender Frage ein?
Auf welchen Ebenen der Modularisierung lassen sich Caseworker und Caseteams einordnen? – Ich schwanke hier zwischen der Ebene der Prozesse und der Ebene der Arbeitsorganisation.LG,
Daniela -
Hallo an alle,
ich habe folgende Frage, bei der ich nicht weiterkomme:
1) A hat seinen ESt-Bescheid 1999 erhalten. Das Datum des Poststempels ist der 09.01.2001. Die Steuererklärung hatte A am 12.12.2000 abgegeben. – Wann tritt die sog. Festsetzungsverjährung ein?
Als Rechtsbehelfsfrist (das war die erste Teilaufgabe) hatte ich die Zeit vom 13.01.2001 bis zum 12.02.2001, aber ich weiß nicht, wie das jetzt mit der Festsetzungsverjährung aussieht.
Gemäß § 170 I AO beginnt die Festsetzungsfrist ja mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist und beträgt gemäß § 169 II Nr. 2 AO bei Steuern 4 Jahre. Um immer ganze Jahresfristen zu haben, wird außerdem das gesamte Kalenderjahr der Abgabe nicht eingerechnet, sondern höchstens insgesamt 3 Jahre. Hier ist der Steueranspruch 1999 entstanden, die Abgabe erfolgte im Jahr 2000.
Müßte demzufolge die Festsetzungsfrist vom 01.01.2001 – 31.12.2004 laufen, obwohl die Rechtsbehelfsfrist erst vom 13.01.-12.02.2001 läuft?Bin für jede Hilfe dankbar.
LG,
Daniela -
Hallo Jörg,
tausend Dank für Deine schnelle Hilfe.
LG,
Daniela -
Hallo,
könnte mir jemand bei folgenden Fragen weiterhelfen?
1. Wo sehen Sie die Kernkompetenzen der Sparkassen im Vergleich zur Deutschen Bank? – Ich habe nichts über die Kernkompetenzen der Deutschen Bank im Internet finden können.
2. Auf welchen Ebenen der Modularisierung lassen sich Caseworker und Caseteams einordnen? – Ich schwanke hier zwischen der Ebene der Prozesse und der Ebene der Arbeitsorganisation.
3. Auf welchem grundsätzlichen Zusammenhang basieren Business Webs?
4. Welche modernen Organisationen können Workflow- und Workgroup-Module wie unterstützen?
Wäre sehr dankbar, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.LG,
Daniela -
Hallo Schnitzel,
vielen Dank für Deine Hilfe. Habe erst heute wieder in das Forum geschaut.
LG,
Daniela -
Hallo Schnitzel,
vielen Dank für Deine Hilfe.
LG,
Daniela -
Hallo Strolch und Angel 1,
vielen Dank erstmal für Eure Hilfe. Ich werde nochmal drüber nachdenken und werde nach Erhalt der korrigierten Einsendeaufgabe mal posten, ob meine Antwort richtig war.
LG,
Daniela -
Hallo,
kann mir hier wirklich niemand weiterhelfen??
LG,
Daniela -
Hallo,
ich hänge bei folgender Frage fest:
Welche Projektorganisationsform empfehlen Sie der Unternehmensführung in folgendem Beispiel:
In einem Unternehmen steht die Einführung von SAP an. Dies soll im Rahmen eines Projekts erfolgen. Die Geschäftsführung steht nun vor der Frage, ob für die Dauer des Projekts ein eigene Projektorganisation eingerichtet werden soll, deren Mitarbeiter sich ausschließlich um die Einführung von SAP kümmern.Ich würde mich hier für die Matrix-Projektorganisation entscheiden. Liege ich damit richtig?
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.
LG,
Daniela -
Hallo,
ich habe 2 Fragen zu ORG 1:
Zweiter Teil der 1. Frage: Unterscheiden Sie die Begriffe formale und informale Organisation sowie subjektive und objektive Organisation. Welche Formen der Organisation lassen sich durch Gestaltungsvariablen bewußt beeinflussen?
Ich tendiere hier zur formalen und objektiven Organisation, da informale und subjektive O. ja keine festgelegten offiziellen Regeln ausdrücken, sondern nur, wie diese im Unternehmen gelebt werden. Ist das richtig?
Frage 8: Welche Projektorganisationsform empfehlen Sie der Unternehmensführung in folgendem Beispiel:
In einem Unternehmen steht die Einführung von SAP an. Dies soll im Rahmen eines Projekts erfolgen. Die Geschäftsführung steht nun vor der Frage, ob für die Dauer des Projekts ein eigene Projektorganisation eingerichtet werden soll, deren Mitarbeiter sich ausschließlich um die Einführung von SAP kümmern.Ich würde mich hier für die Matrix-Projektorganisation entscheiden. Liege ich damit richtig?
Für eine kurze Hilfe wäre ich sehr dankbar.
LG,
Daniela -
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Hallo Krümelchen,
ich studiere auch bei der ILS. Bei den Buchführungsaufgaben habe ich die Konten immer mit dem Computer erstellt und die Aufgaben per E-Mail geschickt. Es war in Ordnung so und mir wurden nie deswegen Punkte abgezogen.
LG,
Daniela -
Hallo,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Der 16-jährige Erich bekommt von seinen Eltern zu Weihnachten Geld geschenkt. Die Eltern sind damit einverstanden, daß Erich das Geld für den Kauf eins Fernrohres verwenden will. Im Geschäft kauft er sich ein Fernrohr und bezahlt es sofort.
Wenige Tage später erfährt der Händler, daß Erich noch minderjährig ist und ihm kommen Bedenken. Er schreibt Erichs Eltern an und fordert sie zur Genehmigung des Kaufvertrages auf. Die Eltern reagieren aber nicht auf das Schreiben.
Welche Auswirkungen hat das Schweigen der Eltern auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages?
Meine Lösung: Mit 16 Jahren ist Erich gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Als solcher kann er selber wirksam nur Rechtsgeschäfte abschließen, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. Das ist hier nicht der Fall, da die Zahlung des Kaufpreises eine Gegenleistung darstellt. Deswegen gilt hier § 107: Erich benötigt zum Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts die Zustimmung seiner Eltern. Diese haben ihre Einwilligung (vorherige Zustimmung) gemäß § 183 gegenüber Erich gegeben.
Was passiert jetzt mit dem Schreiben des Händlers? Gelten hier die § 108 Abs. 2 Satz 2 BGB oder § 109 Abs. 1 BGB oder ist der Kaufvertrag wirksam und das Schreiben des Händlers außer acht gelassen werden?
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Grüße,
Daniela -
Hi Sabse,
das Ergebnis ist richtig.
Grüsse,
golondrina -
Hallo hiwi,
von den im Text gegebenen Daten würde ich auf Serienfertigung tippen, aber wie Du richtig schreibst, beziehen sich Serien- und Einzelfertigung schon auf die anderen beiden Beispiele - und damit müßte es sich hier wohl doch um Massenfertigung handeln. Ich weiß echt nicht, wie ich mich hier entscheiden soll..
LG,
Daniela -
Hallo Flo,
ich habe gelesen, daß die der Serienfertigung eine Fertigung begrenzt hoher Stückzahlen ist, die Massenfertigung eine Fertigung unbegrenzt hoher Stückzahlen. Wenn der Gartenmöbelhersteller nun in großer Stückzahl produziert und Verträge mit dem Versandhaus abschließt, die ja über eine bestimmte Menge geschlossen werden, spricht das eher für Serienfertigung.
Aber richtig sicher bin ich mir auch nicht...
LG,
Daniela -
Hallo hiwi,
vielen Dank für Deine Antwort. Die Unterschiede zwischen beiden Fertigungsarten sind mir bekannt, ich habe in einigen Büchern nachgeschlagen und auch im Internet gesucht.
Ich denke, es deutet eher auf Serien- als auf Massenfertigung hin und hoffe, ich liege richtig.
LG,
Daniela -
Hallo,
kann mir hier wirklich niemand weiterhelfen?