Hallo ! Ich schreibe bald eine Klausur bezüglich Arbeitsrecht und würde gerne wissen wie man die folgende Fälle löst:
1)Wenn als Grund vom Betriebsrat angegeben wird dass die Abteilung in der der Arbeitnehmer arbeitet , diesen Personalabgang von dem Arbeitnehmer nicht verkraftet! Was mache ich dann! Das ist doch kein Grund oder?
2)bei einem anderen Fall steht :
... Betriebsrat widerspricht fristgerecht mit Begründung, Y können in einem anderen Betreib des Unternehmens weiterbeschäftigt werden. Die Personalabteilung kündigt trotzdem. Y scheut eine grundsätzliche Auseinandersetzung und fordert eine Abfindung nach § 1 a KshG. Die Personalabteilung verweigert die Abfindung und besteht weiterhin auf fristgerechte Kündigung!
Was mach ich da??
3)Wie ist das für den Fall:
Betrieb A hat 5000 Mitarbeiter , B will Emsig kündigen , weil die Absatzlage imemr schlechter wird. Er informiert den Betriebsrat rechtzeitig . Dieser widerspricht mit der Begründung, durch Umschlulung sei Emsig in einer anderen Abteilung einsetzbar. Daraufhin spricht B eine Kündigung aus. Die Kündigung belastet Emsig pychisch sehr, so dass er in der nächsten Zeit häufig krank ist. Ausserdem wird er com AG noch 2 mal auf eine mehrtägige Dienstreise geschickt. Nach 4 Wochen reicht Emsig eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein und macht geltend dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Als B von der Kündigungsschutzklage hört , entzieht er Emsig die Handlungsvollmacht und lässt ihn nur einfache Angestelltentätigkeiten ausüben . Emsig hat den Eindruck dass das Vertrauensverhältnis dahin ist.
Ich habe das so gelöst-
Gem. § 1 Abs. 2 KschG liegt eine ordentliche Kündigung vor ( Absatzlage immer schlechter)
Gem § 622 Abs 2 S 1 Nr.2 i.V.M S.2 BGB ist Emsig fristgerecht gekündigt worden ( Annahme)
Gem §102 Abs. 2 Betr.VG hat BR einen Widerspruch gegen die Entlassung dem AG schrifliche nach 1 mitzuteilen.
Der BR begründet seinen Widerspruch mit § 102 Abs.3 Nr.3 , Emsig könnte durch Umschulung in einer anderen Abteilung arbeiten.
Gem §102 IV BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichet, dem Z bei Kündigung, trotz Einspruchs vom BR, eine Abschrift von der Stellungsnahme beizulegen. Davon wird ausgegangen
Gem § 1 Abs.2 S.1 Nr.1 b KSchG liegt eine sozial ungerechtfertigte Kündigung vor, da Emsig in einer anderen Abteilung eine andere Tätigkeit ausübern kann. Ausserdem hat der BR die Kündigung fristgerecht schriftlich wiedersprochen.
Emsig wat verhindert eie Klage gleich nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Der hat trotzdem gem § 5 Abs.1 S1 KschG das Recht 3 Wochen später die Klage zu erheben.Dies ist im Sachverhalt der Fall.
.... dann weiss ich nicht mehr weiter!