Beiträge von EF242

    Hi,

    nicht, dass ich da wirklich Ahnung habe, aber die Entscheidungen des EuGH gelten für alle Mitgliedstaaten. Zwar haben die Entscheidungen nur Wirkung zwischen den streitenden Parteien, sie regeln aber einen bestimmten Sachverhalt auf Grundlage des EG - Vertrages, so dass seine Anwendung für gesamtes Europa konkretisiert wird.

    Wichtig ist auch das Vorlageverfahren nach Art. 234 I EG, nach dem dem EuGH ein Sachverhalt zur Vorabentscheidung vorgelegt werden kann. Dies ist meist dann der Fall, wenn ein oberstes Gericht (z.B. der BGH) in einem Rechtsstreit mit Europarechtsbezügen selbst nicht sicher entscheiden kann, wenn es z.B. nicht weiß, wie eine neue ins nationale Recht umgesetzte Richtlinie auszulegen ist. In diesem Fall nimmt der EuGH Stellung zur richtigen Auslegung der Richtlinie oder Verordnung. Diese Auslegung gilt dann auch für andere Mitgliedstaaten.

    Grüße

    Hi,

    mal ganz spontan: (Frist): Für die Dauer der Bindung an das Angebot ist § 147 II BGB maßgeblich. Das Problem hier ist, wie "regelmäßige Umstände" nach Einzelfall zu beurteilen sind. Daher empfielt es sich immer in ein Angebot eine Fristsetzung hereinzunehmen, um als Antragender nicht darüber im Ungewissen zu sein, wann man nicht mehr an sein Angebot gebunden ist (Antwort auf Frage b), 2. Teilfrage).

    Zur Frage a): denkbar wäre, dass V dem K ein erneutes Angebot unterbreitet (z.B. zum alten Preis), mit ner kurzen Frist, z.B. drei Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Ware an I verkaufen. Denkbar wäre auch, dass V dem K dieses Angebot auch mündlich unterbreitet. Dieses kann gem. § 147 I S.1, 2 BGB nur sofort angenommen werden. Lehnt V ab, kann V an I verkaufen.

    Zur Frage b), 1. Teilfrage: Schuldrechtlich kann man sich zwei mal vertraglich binden (also Kaufvertrag mit V und I über die gleiche Ware). Die Ware kann man aber nur an EINEN der beiden Vertragspartner übereignen. Daher setzt man sich Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung des Vertragspartners aus, der die Ware nicht bekommen hat, vertraglich aber einen Anspruch darauf hat.

    Grüße.

    mal ganz spontan:

    zu erstens:

    keine Ahnung (§§ 140, 133 HGB?). Sollte z.B. eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein, wird aus der OHG ein Einzelunternehmen (es gibt keine EinmannOHG). Derausscheidende Gesellschafter hat eine Abfindung zu bekokmmen, §§ 105 III HGB, § 738 BGB.

    zu zweitens:

    Richtig, § 126 II HGB

    zu drittens:

    Nach erfolgtem Widerspruch i.S.d. § 115 I HGB handelt der "ja"-Gesellschafter pflichtwidrig (Verletzung der Treuepflicht, Schädigungsverbot). Folge: Schadensersatzanprüche aus § 280 I BGB (§ 105 III HGB).

    Grüße,

    242

    Moin,

    Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 I BGB.

    =>

    Herausgabeanspruch: das Recht, von einem anderen die Herausgabe zu verlangen
    Zahlungsanspruch: das Recht, von einem anderen die Zahlung zu verlangen

    Deswegen enthält § 433 I KEINEN Herausgabeanspruch, weil dort nichts von Herausgabe steht. Es ist ein Eigentumsverschaffungs- und Übergabeanspruch. Einen Herausgabeanspruch enthält z.B. § 985, § 812, § 816 I BGB ("Herausgabe").

    § 433 II enthält aber, wie schon richtig geschrieben, den Zahlungsanspruch ("Zahlung").

    Grüße,

    242

    Hi!

    Der Anwaltsmandat ist in der Regel entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) und ein Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB).

    Nach § 50 I BRAO hat der Anwalt die Pflicht, durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit widergeben zu können. Dazu gehört auch die Überwachung der Fristen.

    Die Haftung des Anwalts resultiert bei Pflichtverletzungen aus §§ 280 I, 241 II BGB. "Versehentliche" Versäumung der Frist bedeutet, dass der Anwalt die Pflichtverletzung iSd § 280 I BGB zu vertreten hat (vgl. § 276 I BGB).

    Grüße, EF

    Moin,

    wenn ich mal was zur Lösung b) sagen darf..... Gefragt sind ja Rechte des Lieferanten aus dem SCHECK, nicht aus dem Kaufvertrag.

    Auch wenn nach den Rechten aus dem Vertrag gefragt worden wäre, hat der Lieferant keinen Herausgabeanspruch. Raffke ist Eigentümer geworden. Die Frage, ob Raffke auch noch zahlen muss, hat mit dem Eigentumswechsel nichts zu tun.

    Die Beweislast des § 363 BGB spielt nur dann eine Rolle, wenn Raffke die Lieferung nicht als Erfüllung anerkennen will. Außerdem gilt die mangelhafte Ware bei ausbleibender (unverzüglichen) Mängelrüge als genehmigt, § 377 HGB, wenn die Parteien Kaufleute sind.

    Grüße, EF

    @ dorrit

    Dass es neben Abmahnung noch ne Ermahnung gibt, war mir bisher nicht bekannt. Kannst mal kurz schreiben: Wie unterscheiden sie sich? Wo steht etwas darüber?

    Danke im Voraus.

    Grüße, EF


    und @ lythande74:

    also ich will mit Sicherheit hier niemand mit meinen Anworten "verwirren". So wie die Frage gestellt wird, so gibts auch ne Antwort. In der Frage steht nämlich nicht drin, dass die Antwort "einsendeaufgabengerecht" sein soll, was diese Aufgaben auch immer bedeuten....

    außerdem kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht in der Weise "doppelt" bestrafen, in dem er zunächst abmahnt und dann aus gleichem Grund kündigt.

    Eine Kündigung muss auf einem neuen Sachverhalt beruhen, hier z.B. auf einem neuen Diebstahl.

    Eine unwirksame fristlose Kündigung ist in eine fristgebundene ordentliche Kündigung umzudeuten (§ 140 BGB). Aus den oben genannten Gründen ist aber auch eine ordentliche Kündigung unwirksam.

    Grüße, EF

    Hi!

    Vielleicht zum Verständnis: aus einem Schuldverhältniss können mehrere Rechte und Pflichten für die beteiligten Parteien (z.B. Mietvertrag, aber auch Kaufvertrag) resultieren. Erforderlich ist aber mind. eine Leistungspflicht. Ein Schuldverhältnis erlischt u.a. mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder Rücktritt/Kündigung (idR Dauerschuldverhältnisse wie Miete).

    Bei Schudlverhältnissen ist eine der Pflichten meist die Zahlung von Geld als Gegenleistung für irgendwas.

    Sobald also eine (auch Geld)schuld besteht, erlischt das Schuldverhältnis (das nicht auf Dauer angelegt ist, z.B. Kauf) in folgenden Fällen:

    - Erfüllung (§ 362 BGB), d.h. Bewirken der geschuldeten Leistung (Leistungserfolg notwendig)
    - Hiterlegung (§ 372 ff. BGB)
    - Aufrechnung (§ 387 ff. BGB)
    - (Schuld)Erlass (§ 397 I BGB) oder negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 II BGB)

    Definitionen müssten sich aus den genannten Vorschriften ergeben.

    Hoffe, nützlich gewesen zu sein

    EF

    Moin,

    hätte jemand ne Antwort auf folgende Frage:

    Aus welcher Vorschrift des Musterabkommens zur Doppelbesteuerung resultiert, dass für Lizenzzahlungen (Art. 12) grundsätzlich die Anrechnungsmethode gilt (was nach Literatur richtig ist)?

    Denn nach Art. 12 I kann im Wohnsitzstaat besteuert werden, d.h. im Staat, aus dem Lizenzzahlungen stammen, sind keine Steuern zu zahlen, was soll man dann (aus der Sicht des Wohnsitzstaates) anrechnen lassen?

    Mit Dank im Voraus,

    EF

    Moin,

    dies ist aber nur dann richtig, wenn die Leistung (der Kühlschrank) bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht wird (vgl. § 312 III Nr.2 BGB). Darüber sagt der Ausgangsall aber nichts oder zumindest nichts Eindeutiges.

    Grüße, EF

    hi!

    Mit ner Definition wirds wahrscheinlich schwierig, aber ein paar Grundsätze lassen sich schon aufstellen:

    Ein Auffangtatbestand, auch Generalklausel genannt, ist eine Vorschrift, die keinen Rechtssatz mit diskriptiven Tatbestandsmerkmalen enthält, aus dem durch bloße Subsumtion bestimmte Rechtsfolgen abgeleitet werden können.

    Es soll eine möglichst breite Vielzahl von Fällen erfasst sein. Daher enthält ein Auffangtatbestand unbestimmte und wertausfüllungsbedürftige Begriffe, die im Einzelfall (durch den Richter/Juristen) mit Inhalt zu füllen sind. Dadurch wird u.a. auch die Rechtsfortbildung im Wertewandel ermöglicht (Es wurden z.B. in der NS-Zeit typische Begriffe einer Generalklausel wie "Treu und Glauben" oder "Gute Sitten" anders verstanden, als davor und heute).

    Grüße, EF

    so von der Aufgabenstellung "riecht" es eher nach deutschem Recht.

    Sonst müsste man ins internationale Recht schauen: Nach Art. 27, 28 I S.1, II S.1 EGBGB wäre koreanisches Recht anzuwenden. Korea ist Vertragspartner des CISG, so dass seine Regeln auf den Vertrag anzuwenden sind.

    Zu fragen ist, ob die AGB nachträglich Vertragsbestandteil geworden sind. Der Vertragsschluss fand vor der Übersendung der AGB statt. D.h. in der Übersendung der AGB könnte man einen Angebot auf Abänderung des bestehenden Vertrags sehen. Dieser wurde aber nicht angenommen, Art. 18 I S.1, 2 CISG.

    Gelänge man zu einer anderen Ansicht, würde die Frage C) keinen Sinn machen, da nach CISG keine AGB - Kontrolle stattfindet, Art. 4 a) CISG.

    mehr weiß ich leider auch nicht :(

    EF

    Hi!

    unterstellt, auf den Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden, zur Frage A):

    AG: §§ 437 Nr. 2, 323

    AV:
    Kaufvertrag, vorh.
    Mangel, vorh. (§ 434 I S.2 Nr.2)
    Bei Gefahrenübergang, §§ 446, 447, wohl vorh.
    Bestimmungen des § 323

    Leistung fällig, vorh.
    Erbringung nicht vertragsgemäß, vorh.
    Frist -> entbehrlich, § 323 II Nr.1
    Rücktrittserklärung, § 349, wohl vorh.
    Kein Ausschluss des Rücktritts nach § 323 V, VI (hierzu keine Angaben im SV)

    Ausschluss des Rücktritts durch AGB (Klausel Nr.2)?

    AGB Bestandteil des Vertrags (wirksam einbezogen)?

    Ohne komplette Pfügung: Nachträgliche Einbeziehung bei Kaufleuten
    konkludent durch Vollzug des Vertrags. Beifügen der AGB genügt.

    Klausel Nr. 2 wirksam?

    Indiz für Unwirksamkeit: §§ 307 I, II, 309 Nr.8 b), bb) wegen § 310 I S.1, 2

    irgendwie so müsste es gehen, andere ansichten sind willkommen

    Grüße, EF

    p.s.: aus dem obigen ergibt sich die Antwort auf B). Für C) siehe § 439 II, § 309 Nr. 8 b) cc) wenn Kosten der Nacherfüllung gemeint sind.

    Kann nur mit Hesselberger: Das Grundgesetz, 10. Aufl., Bonn 1996, Art. 38, Rn. 9 antworten:

    "Art. 38 Abs. 1 GG enthält wichtige Grundsätze über die Ausgestaltung der Wahl, aber keine Entscheidung für oder gegen eines der beiden eben dargestellten Wahlsysteme (Mehrheitswahl und Verhältniswahl). Vielmehr ist dies Aufgabe des einfachen Gesetzgebers. Dieser hat in dem gemäß Art. 38 Abs. 3 GG erlassenen Bundeswahlgesetz das Verhältniswahlrecht mit dem Mehrheitswahlrecht kombiniert".

    Nach dem gleichen Autor ist das Verhältniswahlrecht nicht als verfassungswidrig dargestellt. Der Wechsel ginge womöglich also....

    Grüße, EF