Hallo Melanie,
dummerweise fällt mir kein passendes Beispiel ein. Wenn ein Arzt einen Fehler macht, ist das ja mit Absatz 2 abgedeckt. Aber ich nehme das trotzdem mal, um die Fristen zu erklären:
1 Arzt operiert z.B. am 01.01.03 einen Patienten und macht dabei einen Fehler (--> schadensauslösendes Ereignis)
Am 01.01.06 bekommt der Patient erst Probleme, die auf die damalige Operation zurückzuführen sind (--> Anspruchsentstehung)
D. h. nach Nr. 1 Verjährung nach 10 Jahren, nach Nr. 2 nach 30 Jahren. Da in diesem Fall die Anspruchsentstehung nachweisbar ist (01.01.03) beträgt die Verjährungsfrist nur 10 Jahre. Also hätte der Patient Pech, wenn er erst nach 10 Jahren feststellt, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat.
Aber wie gesagt, da Verletzung des Körpers vorliegt, betrifft dies eigentlich Absatz 2!!!
Vielleicht fällt mir ja irgendwann noch ein passenderes Beispiel ein.
mfg
D.