Ich antworte mir mal selbst. Das Berliner Hochschulgesetz besagt, dass
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§ 14
Immatrikulation(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 13 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Mit der Immatrikulation wird der Student oder die Studentin Mitglied der Hochschule.
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(3) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin1. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,
2. in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat,
3. die Zahlung von Gebühren und Beiträgen einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk, des Beitrags für die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrags für ein Semester-Ticket, nicht nachweist,
4. vom Studium an einer Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen worden ist, es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht....
Daraus könnte man jetzt frei interpretieren, dass die Magisterzwischenprüfung keine "im gewählten Studiengang vorgeschriebene [..] Prüfung" darstellt, und einem dadurch die Immatrikulation nicht verwehrt werden dürfte.
Wie seht Ihr das? Käme man so durch?