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Hallo !
Kleiner Tipp,
die Vorteile des dezentralen Einkaufs sind gleich die Nachteile des zentralen Einkaufs. Und umgedreht!LG
Katharina
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Hallo Ihr fleißigen Bienchen,
komme mit folgender Aufgabe nicht zu Rande. Finde keinen Ansatzpunkt und weiß nicht wo ich anfangen soll.Sachverhalt 1:
Entscheiden Sie bitte, ob es sich jeweils um
- eine personen- oder Sachsteuer,
- direkte oder indirekte Steuer,
- eine Besitz,- Verkehr- oder Verbrauchssteuer handelt und
- wem der Ertrag zusteht (=Ertragshoheit).
Einkommenssteuer; Umsatzsteuer; Kraftfahrzeugsteuer; Biersteuer; Gewerbesteuer; Grundsteuer; Körperschaftssteuer; Grunderwerbssteuer; Hundesteuer; Mineralölsteuer und Erbschaftssteuer.Sachverhalt 2:
Aufgrund von Ermittlungen bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 erlangt das Finanzamt Bingen erstmals davon Kenntnis, dass der Steuerpflichtige Peter (P) die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für 2001 nicht vollständig erklärt hat; die steuerliche Auswirkung beträgt 500,00€. Im Rahmen der Ermittlungen mach P geltend, dass er im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehende Werbungskosten mit einer steuerlichen Auswirkung von 200,00€ bisher auch nicht erklärt habe.
Zur gleichen Zeit geht beim Finanzamt Bingen erstmals eine Mitteilung des Finanzamts Offenbach-Land ein, wonach P an der OTRAG Transport KG in Neu-Isenburg beteiligt ist. Der Verlustanteil für 2001 beträgt danach nicht wie erklärt und veranlagt 8.000,00€, sondern 10.000,00€; steuerliche Auswirkung 400,00€.
Weiterhin stellt der zuständige Bearbeiter bei Überprüfung des Steuerbescheids für 2001 fest, dass der gewerbliche Gewinn nicht – wie i der Einkommenssteuererklärung 2001 angegeben – 59.191,00€ - beträgt, sondern wie in der Gewinn- und Verlustrechnung zutreffend ermittelt – 59.911,00€ -; die steuerliche Auswirkung beträgt 150,00€.
Die Ursprüngliche Steuerfestsetzung für 2001 ist endgültig durchgeführt worden und bereits unanfechtbar. Die festgesetzte Einkommenssteuer beträgt 2.500,00€, der festgesetzte Verspätungszuschlag dazu treffend 250,00€.
Aufgabe:
Prüfen Sie bitte, ob das Finanzamt Bingen den Einkommenssteuerbescheid 2001 und die Festsetzung des Verspätungszuschlag noch ändern, berichtigen, zurücknehmen oder wiederrufen kann. Berechnen Sie ggf. die Einkommenssteuer 2001 neu.Sachverhalt 3:
Die Anlage 1 (siehe Anhang) besteht aus dem Einkommensteuerbescheid 2002 der Eheleute Mustermann. Der Einkommensteuerbescheid 2002 wurde am 14.03.2003 zur Post gegeben.
Aufgabe:
(1) Wann sind die Einkommensteuerabschlusszahlung für 2002 sowie die Einkommensteuervorauszahlungen für das 3. bis 4. Quartal 2003 entstanden?
(2) Wann ist die Einkommensteuer für 2002 fällig?
(3) Berechnen Sie die Rechtsbehelfsfrist.
(4) Mit welcher steuerlichen Nebenleistung müssen die Steuerpflichtigen rechnen, wenn die Einkommensteuerschuld verspätet gezahlt wird?
(5) Wer ist Steuerschuldner? Welche besondere Art der Steuerschuldnerschaft ist hier gegeben?
Begründen Sie in allen Punkten Ihre Entscheidung und geben Sie §§, Absatz und Nr. des jeweiligen Gesetzes an. -
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Hallo Strolch,
nein, ich möchte mir das "selbstrechnen" nicht sparen. Das habe ich schon!
Als Antwort von der SGD kam: "Bitte nocheinmal einsenden!" Ich habe von diesen Steuersachen absolut keine Peilung!
Deshalb dachte ich, das Ihr mir vielleicht eure Vorschläge schreiben könntet. Sorry, das es etwas falsch rüber kam.Grüße
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Sachverhalt 1:
Die Geschwister Carla und Clair Grube betreiben zusammen die SAUBERMANN OHG, an der sie je zu 50% beteiligt sind. Die OHG hat ihren Sitz in Mainz und führt Kanalreinigungen durch.
Carla Grube besitzt außerdem noch ein Mehrfamilienhaus (20 Mietparteien), aus dem sie erhebliche Mieteinnahmen erzielt. Clair ist noch Gesellschafterin der SANI-GMBH (Bingen / Rhein), die mit sanitären Einrichtungen handelt.
Außerdem haben beide den Kiosk der Eltern geerbt, als diese vor 2 Jahren verstorben sind.
Da die Schwestern jedoch der Meinung waren, dass sie für das Betreiben eines Kiosks kein Talent besitzen, und sowieso finanziell unabhängig waren, rührten sie bezüglich der Erbschaft keinen Finger und ließen den „kleinen Laden“ beschlossen.
Aufgabe:
Führen Sie bitte aus, wer den o.g. Personen im Sinne des UStG Unternehmer ist, und geben Sie, soweit möglich, den Rahmen des jeweiligen Unternehmers an. Gesetzliche Bestimmungen sind zu zitieren.Sachverhalt 2:
Karl Käfig (KK), ehemaliger Zehnkämpfer, betreibt seit Jahren – neben seinem Wohnhaus – ein großes Sportartikelgeschäft in Ingelheim / Rhein.
In 2002 ereignete sich u.a. folgende Geschäftsvorfälle:
1.
Sein Nachbar, Theo Blank, benötigt kurz vor seiner Abreise in einen dreiwöchigen Sporturlaub noch eine Packung Spezialpflaster zur Behandlung von evtl. auftretenden Blasen.
Da Theo ein sehr guter Kunde ist, schenkt ihm KK das Pflaster und übergibt es am 04.03.2002 seinem Nachbarn im Sportgeschäft. Das Pflaster hat einen Wert von 5,00€ (Einkaufspreis ohne USt).
2.
Der in Albanien wohnende Spitzensportler Alba Nier bestellt bei KK, der für seinen guten Service bekannt ist, eine komplette Sportausrüstung im Wert von 10.000,00€ (ohne USt) am 17.02.2202. KK hatte die Ware vorrätig und übergab sie am 18.02.2002 einem privaten Lieferservice, der die Auslieferung nach Albanien veranlasst. Alba Nier erhielt die Ware am 20.02.2002.
KK stellt Alba Nier folgende Rechnung:
Sportausrüstung 10.000,00€
Transport 750,00€
Summe 10.750,00€
- zahlbar innerhalb 14 Tagen ohne Abzug -
3.
Der Landfrauenverein Ingelheim plante, in 2002 als besondere Attraktion eine Skifreizeit für Junggebliebene durchzuführen, und bat KK darum, in Ingelheim einen Vortrag über den sicheren Umgang mit der Ausrüstung zu halten. KK entsprach der Bitte und erhielt für diesen Abend am 23.08.2002 ein Honorar i. H. v. 232,00€ (brutto).
4.
Seinen privaten Trainingsanzug, den KK bei Erhalt seiner Goldmedaille während der olympischen Spiele getragen hatte, spendete er im Juni 2002 einem Wohltätigkeitsverein, der ihn für 4.000,00€ versteigerte. Das Geld wurde für die AIDS-Hilfe bestimmt.
Für KK hatte der Anzug einen unschätzbaren Wert. Der damalige Einkaufspreis betrug 100,00€ (ohne USt). Heute würde ein vergleichbarer Anzug 175,00€ (ohne USt) kosten.
5.
KK´s Ehefrau fuhr im Juli 2002 zu einer Entschlackungskur an den Bodensee. Hierfür benötigte sie u.a. eine schwarze Gymnastikhose. KK hatte kurz zuvor eine entsprechende Lieferung erhalten (Einkaufspreis ohne USt: 40,00€) und übergab seiner Frau am 18.06.2002 eine passende Hose. Selbstverständlich musste sie hierfür nicht bezahlen.
Der Verkaufspreis der Hose betrug 75,00€ (inkl. USt). Für die Gymnastikhose war KK zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
6.
Als Sportgeschäftinhaber ist KK selbstverständlich auch Mitglied im örtlichen Sportverein. Hierfür zahlt er jährlich – wie alle Mitglieder – einen festen Beitrag i. H. v. 150,00€.
7.
Am 28.07.2002 verkaufte KK einen seiner zwei ausschließlich privat genutzten Pkws (BMW 750 i) an seinen Freund Paul (Privatmann) für 20.000,00€ zzgl. 16% USt, die er gesondert in Rechnung stellte. Die Übergabe der Rechnung erfolgte am 29.07.2002.
8.
Am 04.08.2002 verkaufte KK an eine Angestellte seines Unternehmens einen Sportanzug, der im Einkauf 110,00€ (ohne USt) gekostet hatte. Der übliche Verkaufspreis betrug 140,00€ (ohne USt). Aufgrund des Dienstverhältnisses übergab KK ihr den Anzug für 70,00€ zzgl. 16% USt.
Aufgabe:
Nehmen Sie zu den genannten Geschäftsvorfällen bitte ausführlich Stellung, und zitieren Sie hierbei die entsprechenden Vorschriften. Insbesondere ist auf folgende Punkte – soweit möglich – einzugehen: Umsatzart, Zeitpunkt, Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Entstehung der USt!
KK versteuert nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und gibt zutreffend monatliche Voranmeldung ab. Ggf. erforderliche Nachweise gelten zum frühestmöglichen Zeitpunkt als erbracht.Viel Spass !!!
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