Beiträge von Baboo

    Für den Verspätungszuschlag (§ 152 AO )gibt es meines Erachtens nach keine Berechtigung. P hat die Steuererklärung nicht verspätet abgegeben, es fallen lediglich nachträglich Änderungen an.

    Ich habe Probleme beim Verständnis der Differenzierung von Rechtsbehelfsfrist und Festsetzungsfrist. Ich erarbeite mir alles selbst (Fernstudium) und stehe wohl auf der Leitung:

    Ich verstehe das die Rechtsbehelfsfrist für Einspruch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides abläuft. Aber für welche Fälle gilt dann die Festsetzungsfrist. Wenn ich z. B. eine Festsetzungsfrist von 4 Jahren habe, wozu dann die Rechstbehelfsfrist?

    Für welche Fälle kommt ausschliesslich nur die Rechtsbehelfsfrist in Frage?

    Danke für die Mühe!
    Doreen

    Hi,
    warum werden bei Aufgabe 1 die unter 1c genannten Mietzinsen nicht berücksichtigt? Es handelt sich doch hier um einen Landwirt, der Gewerbesteuer nicht zahlt. Und der Betrag ist unter 125.000 EUR. Muß nicht nach § 8 GewStG die Hälfte der Mietzinsen hinzugerechnet werden?

    Vielen Dank für eine Erklärung!
    Baboo

    Hallo und Guten Tag,

    ich schaue seit einiger Zeit ins Study-Board und habe hier bereits einige Male Hilfe gefunden. Heute nun mein erster eigener Eintrag. Ich habe eine Frage und bin sicher, ihr könnt mir helfen:

    Aufgabe:
    Ein Sportverein hat die Rücken seiner Spieler an einen Getränkefabrikanten zu Werbezwecken verkauft. Ist diese Einnahme umsatzsteuerpflichtig?

    Ich vermute, die Antwort hier ist ja, diese Einnahmen sind umsatzsteuerpflichtig.

    Meine Frage betriff nun die Begründung: Ist es richtig, dass die Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind, weil es sich hier nach Paragraph 1 UStG um Leistungen gegen Entgelt handelt? Oder gibt es - noch - einen anderen Paragraphen im UStG der hier zutrifft?

    Und ausserdem: Gibt es einen gewissen Freibetrag für Einnahmen aus Werbezwecken und wenn ja, welcher ist das?

    Vielen Dank schon jetzt für eure Hilfe!

    Gruß,
    Baboo