Beiträge von jetbounce

    Hey,

    Du musst diese Klausel auf ihre Wirksamkeit prüfen, dies richtet sich nach den §§ 305 ff BGB.
    Zunächst muss die Klausel muss es sich um AGB handeln, die auch richtet in den Vertrag einbezogen worden sind, § 305 I, II BGB.

    Dann ist zu prüfen, ob die Klausel wirksam ist.
    Man beginnt bei den Verboten des § 309BGB. Hier ist die Nr. 5 a bzw. b betroffen.
    Die Vereinbarung eines festen Verzugszinses stellt einen pauschalierten Schadensersatz für den Fall des Verzugs dar. Nichts anderes ist auch § 288 BGB. Ein Gegenbeweis, dass beim Gläubiger ein geringerer Schaden durch den Verzug entstanden ist, ist nicht zulässig. Wird also ein höherer Zins als die 5 % des § 288 vereinbart stellt dies eine unzulässige Klausel iSd. § 309 Nr. 5b dar, wenn nicht ausdrücklich der Gegenbeweis zugelassen wird, dass keine 7 % Schaden entstanden ist. Eine Auslegung zugunsten der Wirksamkeit der Klausel ist nicht zulässig. Keine geltungserhaltende Reduktion von AGB!
    Für die Umsatzsteuer gilt dasselbe.
    % und %punkte bedeuten das gleiche

    Hoffe die Fragen ausreichend beantwortet zu haben

    Grüße,

    Toni

    Hey.
    Hoffe die Antwort kommt nicht zu spät:

    a) Landgericht. Sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem GVG...in dem Fall § 74 o.s.ä

    b) die klage kann nicht ganz abgewiesen werden, da das Berufungsgericht an den Berufungsantrag des Berufungsklägers gebunden ist. Das ist aber anders, wenn sich der Gegner der Berufung anschließt. Dann gings.
    Die Bindung des Gerichts an Anträge ist in § 308 ZPO allgemein geregelt, evtl. gibts in den Berufungsvorschriften der ZPO noch eine speziellere Vorschrift; das weiss ich nicht auswendig.

    c) Die Berufung ist nur zulässig, wenn die Beschwer 600€ übersteigt. Hier unterliegt der Kläger nur mit 500 (1500-1000). Die Beschwer liegt also unter der Berufungsgrenze, eine Berufung also unzulässig.
    § 5?? ZPO

    Hoffe, es hat noch geholfen...

    LG jetbounce