Hey,
Du musst diese Klausel auf ihre Wirksamkeit prüfen, dies richtet sich nach den §§ 305 ff BGB.
Zunächst muss die Klausel muss es sich um AGB handeln, die auch richtet in den Vertrag einbezogen worden sind, § 305 I, II BGB.
Dann ist zu prüfen, ob die Klausel wirksam ist.
Man beginnt bei den Verboten des § 309BGB. Hier ist die Nr. 5 a bzw. b betroffen.
Die Vereinbarung eines festen Verzugszinses stellt einen pauschalierten Schadensersatz für den Fall des Verzugs dar. Nichts anderes ist auch § 288 BGB. Ein Gegenbeweis, dass beim Gläubiger ein geringerer Schaden durch den Verzug entstanden ist, ist nicht zulässig. Wird also ein höherer Zins als die 5 % des § 288 vereinbart stellt dies eine unzulässige Klausel iSd. § 309 Nr. 5b dar, wenn nicht ausdrücklich der Gegenbeweis zugelassen wird, dass keine 7 % Schaden entstanden ist. Eine Auslegung zugunsten der Wirksamkeit der Klausel ist nicht zulässig. Keine geltungserhaltende Reduktion von AGB!
Für die Umsatzsteuer gilt dasselbe.
% und %punkte bedeuten das gleiche
Hoffe die Fragen ausreichend beantwortet zu haben
Grüße,
Toni