Hallo Alexandra,
§ 252 Abs. 1 HGB Nr. 4 HGB bestimmt, dass vorsichtig zu bewerten ist. Dabei sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Stichtag entstanden sind zu berücksichtigen. Man kann davon ausgehen, dass der Dachstuhl bereits am Bilanzstichtag vom Holzbock befallen war. Auf den 31.12. liegt eine wertaufhellende Tatsache vor, die bei der Bewertung zu beachten ist.
Ich hoffe, dass ich helfen konnte. Viele Grüße Claudia