ja klar, im HGB wird es so eine eine Regelung in naher Zukuft wohl nicht geben. Das kann es auch gar nicht, da die Ansätze alle noch viel zu verschieden sind und jedes Land sozusagen seine eigenen Brötchen backt. Zu einer Prüfungspflicht einer Wissensbilanz braucht es ja aber keine einheitliche Regelung zur Aufstellung einer, oder? In Österreich zum Beispiel sind Universitäten seit 2005 verpflichtet, Wissensbilanzen aufzustellen und ggf. prüfen zu lassen. Und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können ja vielleicht nicht nur an der Pflichtprüfung "verdienen", sondern auch an anderen Beratungsdienstleistungen rund um die Wissensbilanz.
Beiträge von footy007
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Dazu fällt mir spontan Schwangerschaft und Krankheit ein, also Mutterschutzgesetz, Kündigungsgesetz usw. Für mich hört sich das nach einem arbeitsschutzrechtlichen Thema an.
Es gibt übrigens neuere Überlegungen zu einem "Vaterschutzgesetz". -
Hallo,
ich schreibe meine Abschlussarbeit zum Thema Wissensbilanzen, über Inhalte und Prüfung derselbigen. Hat jemand von euch schon mal etwas davon gehört? Es geht um Darstellungen des intellektullen Kapitals in einer extra "Bilanz", die meistens zum Geschäftsbericht gehört.
Über die Inhalte solcher Bilanzen findet sich eine Menge im Netz, in unserer Bibliothek stehen auch gute Bücher dazu. Das was mir noch zu schaffen macht, ist die handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung solch einer Bilanz. Diese ist bisher natürlich nicht prüfungspflichtig, ich möchte aber gern darüber schreiben ob dies für die Zukunft vielleicht nicht doch sinnvoll wäre und wenn ja, was man dabei beachten muss. Was sind eure Ideen dazu?Vielen Dank und viele Grüße
Katharina -
Hallo,
ich kann dazu folgendes sagen: Ich habe bis vor einem Jahr 19 Euro (!) Bafög pro Monat bekommen. Ein Jahr nach meinem Studiumsbeginn kam das Bafögamt mit einer Auskunft des Bundesamts für Finanzen (BaFin) und hatte meine Freistellungsaufträge überprüft. Sie haben die Zinsen, die ich bekommen habe, mit einem üblichen Marktzins verglichen und dann ausgerechnet, wie viel Vermögen ich zum Zeitpunkt der Antragstellung gehabt haben müsste. Damit lag ich dann ihrer Meinung bei Studienbeginn über der Freigrenze. Ich konnte aber nachweisen, dass ich von dem Geld Wohnungseinrichtung, Laptop, etc. gekauft hatte, so dass der Vorwurf gegen mich fallen gelassen wurde.
Wollte damit nur sagen, dass die Höhe keine Rolle spielt. Ich hatte ca. 100 Euro Zinsen und hätte damit nur knapp über dem Freibetrag liegen können. Das BaFin gleicht die Daten auch automatisch ab, einer Anfrage des Bafögamts bedarf es dazu nicht. -
es kommt ein vertragliches Rücktrittsrecht in Frage, so eines scheint es nach deinem Fall nicht zu geben.
dann gibt es normalerweise das gesetzliche Rücktrittsrecht, d.h. bei Mangel oder Unmöglichkeit kann man zurücktreten (§§ 323,326,346 BGB). das würde hier wohl nicht greifen, A hätte sich vorher über die Seriösität des B informieren müssen.
Hier liegt aber ein Internetkauf vor; deswegen hat der Verbraucher nach EU-Recht (Fernabsatzrichtlinie) ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. A kann seine Willenserklärung also widerrufen, evtl. aber nur vor Bezahlung des Kaufpreises. -
Hallo,
ja, die GEZ macht das jetzt selbst. Ich habe das auch durch, wurde erst vom Sozialamt befreit und jetzt von der GEZ.
Du musst bei der GEZ eine beglaubigte Kopie deines Bafög-Bescheides einreichen. Da du mit jemandem zusammen wohnst, müsst ihr beide diese Befreiung bekommen, sonst muss einer die Gebühren zahlen.
Ich habe übrigens die Befreiung auch bekommen, obwohl ich einen Bafög-Bescheid von 0,- Euro hatte. Die Bemessungsgrundlage ist immer noch das 1,5 fache des Sozialhilfesatzes (ca. 700 €) abzgl. der Kaltmiete.
Die Anmeldung deiner Geräte erfolgt automatisch mit deinem Antrag auf Gebührenbefreiung. Du bekommst dann eine Teilnehmernummer. -
Problem ist, dass deine Semester, die du jetzt an der Uni verbringst, dir nicht als Wartezeit angerechnet werden. Zur Geltendmachung von Wartesemestern darf man nicht an einer Hochschule eingeschrieben sein, so war das jedenfalls noch zu meiner Zeit. Weiß nicht wieweit du da mit 2,5 kommst...
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Hallo,
zuständig für die Berufung ist wohl das Landgericht. Streitwert beim Amtsgericht bis 5000,- Euro, für die Berufung dann Landgericht. Bei der Berufung werden Tatsachen neu aufgenommen, wobei bei der Revision nur das Verfahren an sich überprüft wird. K kann also Pech haben; es kann auch noch die ganze Klage abgewiesen werden.
Ich glaube nicht, dass sich was ändert wenn er 1000,- Euro erstreitet. Jedoch würde ich mir das dann als K überlegen;-)obsiegend heißt einfach nur, dass K unterlegen ist
Steht auch alles in der ZPO, hab nur grad keine hier, sonst hätt ichs dazu geschrieben;-)
Viele Grüße
Katharina
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Hallo,
solange es ein Pflichtpraktikum ist, musst du keine Krankenversicherung bezahlen. Jetzt habe ich zwar gerade bei der DAK gelesen, dass ab 345 Euro die Familienversicherung entfällt, ich habe aber letztes Jahr auch 500 euro monatlich verdient und trotzdem keine KV bezahlt...
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Hallo,
ich schreib grad eine Seminararbeit zum Thema "Freiberufler als Gewerbetreibende". Wäre schön, wenn jemand noch ein paar Anregungen hätte, was man noch so mit aufnehmen könnte, oder wo es grad aktuelle Beiträge dazu gibt. Also schreibt alles was euch einfällt! Danke!
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Hallo,
ich denke das geht noch. Solange sich neue Tatsachen ergeben, kann man diese immer noch vorbringen. Und die Frist dürfte eigentlich auch noch nicht abgelaufen sein.
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Hallo,
der Käufer des Autos ist nie Eigentümer geworden, da man an gestohlenen Sachen nicht gutgläubig erwerben kann (§§932, 935). Die Polizei ist zur Herausgabe an den Eigentümer verpflichtet, also an E. E kann also von der Polizei Herausgabe des Autos verlangen.
Besitzdiener kann man nur sein, wenn man nach §855 den Weisungen des anderen, also E, unterliegen würde. Ich glaube aber nicht dass die Polizei weisungsabhängig von E ist, also auch kein Besitzdiener. Ich würde das Verhältnis ähnlich wie bei einem Mietverhältnis ansehen. Die Polizei ist unmittelbarer Besitzer, der Eigentümer bleibt mittelbarer Besitzer (§868 ). Die Polizei ist nämlich für eine bestimmte Zeit (für die Ermittlungen) zum Besitz berechtigt. -
Wessels/Beulke kann ich auch guten Gewissens empfehlen, ansonsten habe ich auch immer gut mit dem Studienkommentar zum StGB von Wolfgang Joecks gelernt.
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das Mitverschulden ist wohl berechtigt, deshalb wird er auch nicht alle Kosten ersetzt bekommen. Ob er die Kosten für die Entfernung der Narben anteilig ersetzt bekommt, hängt davon ab, wo die Narben sind. Bei einer dauernden Entstellung, zum Beispiel im Gesicht, sind die Chancen wohl größer einen Zuschuss von Unfallgegner bekommen zu können. Alles wird er sowieso nicht bekommen, wegen des Mitverschuldens, da wird dann eine Quote festgesetzt.So viel Prozent wie der andere Mitverschulden trägt, soviel Prozent Arztkosten bekommt er ersetzt.
Wenn die Narben nicht so groß und im Alltag nicht zu sehen sind, also unter der Kleidung, wird er wohl keine Kosten erstattet bekommen. -
Hallo,
nur Fälle oder auch als Lehrbuch? Als reine Fallbücher kann ich dir die vom Fall-Fallag empfehlen, sind so schwarz und kosten 12,50 €. Die Fälle lassen sich leicht merken, da die Sachverhalte kurios sind.
Als Lehrbücher mit Fällen eignen sich sonst noch Brox (BGB AT) oder Medicus (Grundwissen zum Bürgerlichen Recht). Beide aus dem Carl-Heymans-Verlag, so blau-weiß, dort sind eigentlich alle Bücher zum Zivilrecht ganz gut. -
Hallo,
zu Fall 2: Richtig, Adams hat Schadenersatz zu zahlen und Diebstahl zu vetreten, da der Diebstahl vor Gefahrübergang geschah (§446 BGB). Solange die Preis- und Gegenleistungsgefahr noch bei Adams liegt, muss er für Schäden haften. Erst nach Gefahrübergang, also nach Übergabe, geht die Gefahr auf Glücklich über. Schadenersatz aus §280 I,III, 283 (--> §275) und evtl. §311 a BGB. Bei Unmöglichkeit entfällt der Gegenleistungsanspruch (§326), so dass Glücklich den Kaufpreis zurückfordern kann.
Wenn der Schlüssel stecken bleibt, ändert sich eigentlich nichts, nur dass damit das Vetretenmüssen bei §280 jedenfalls erfüllt ist, was oben vielleicht noch stärker zu diskutieren wäre. ich würds aber trotzdem bejahen.
wenn das Auto gegen Diebstahl versichert ist, bekommt der Eigentümer, also Adams, die Versicherungssumme. Er ist verpflichtet, diese als Schadenersatz und Surrogatherausgabe (§285) an Glücklich herauszugeben. Also entweder Herausgabe der Versicherungssumme oder Abtretung des Versicherungsanspruchs gegen die Versicherung an Glücklich.
zu Fall 1: Wenn die Ware keine 1a Qualität hat und dies vereinbart war, liegt ein Sachmangel nach §434 vor. Mayer kann die Rechte aus §437 geltend machen, wobei Nacherfüllung vorgeht (§439). Wie du schon geschrieben hast, kann er nach §441 auch den Kaufpreis mindern.
Wenn das Obst früher geliefert wird als vereinbart, muss Mayer diese nicht annehmen. Wenn er sie allerdings dennoch annimmt, liegt ein konkludenter Vertragsschluss vor (da Annahme der Sache und Übergabe damit erfolgt). Er kann also hinterher nicht mehr sagen er will die Früchte doch nicht mehr.