Beiträge von Cora

    Hi!

    Die Aufgabe beschäftigt mich auch im Moment. Also beim UKV und GKV bin ich auch auf 32.000,- EUR gekommen.

    Aber wenn ich jetzt den Erfolgt auf Teilkostenbasis rechne, müsste dann nicht auch wieder das gleiche, also 32.000,- EUR raus kommen?

    Bei mir nicht, sondern ein Verlust von 24.000,- EUR.

    Netto-Umsatz 320.000,00 (1600x200)
    - var. Herstellko. d. verk. Erz. 128.000,00 (1600x80)
    - var. Vertriebsko. d. verk. Erz. 8.000,00 (1600x5)
    = Deckungsbeitrag 184.000,00
    - fixe Herstellkosten 168.000,00
    - fixe Vertriebskoste 40.000,00
    ---------------------------------------------------
    = Netto-Ergebnis - 24.000,00

    Wo steckt denn der Fehler?

    Cora

    Hi,

    beschäftige mich im Moment auch mit der Aufgabe...

    Und ich komm mit dem Dynamischen Verschuldungsgrad nicht klar bzw. komme nicht auf die oben errechneten 3,45.

    Mein Ergebnis ist 1,5
    (= (verz. Schulden 300.000 – flüssige Mittel: Wertpapiere und Kassenbestand 80.000) / Cash-Flow (Gewinn+Abschr.+Rückstellung)150.000)

    Wer kann mir Bitte auf die Sprünge helfen?
    Danke!

    Cora

    Hi,

    also ich bin mir hier auch nicht ganz sicher. Und meine Bücher lassen sich hierüber nicht wirklich aus...
    Bei a) würd ich sagen dass sich dadurch die Nachfragemenge auf die anderen beiden Unternehmen verteilt. Bei Unternehmen A steigt sie daher, bzw. verschiebt sich parallel nach rechts. Der Gesamtbedarf an dem bestimmten Produkt bleibt ja gleich und geht daher auf die anderen Anbieter über.
    Das Unternehmen A kann entweder dann zum gleichen mehr absetzen oder erhöht den Preis und setzt weiterhin die gleiche Menge ab. Mit dem Ziel der Gewinnmaximierung muss der Preis neu durch den Cournotschen Punkt bestimmt werden.

    Und bei b) verschiebt sich dann die Nachfrage von dem Unternehmen A parallel nach links, geht also zurück. Laut meiner Graphik müsste er seinen Preis senken, um weiterhin die gleiche menge absetzen zu können.
    Hm, aber ist das logisch? Weil die gewonnene Mehrnachfrage durch Werbung des anderen Unternehmens wandert doch dann wieder zu A, wenn dieser seinen Preis senkt...

    Denkfehler???

    Cora

    Hi,

    bin bei der gleichen Aufgabe…

    Aber ich komm beim besten Willen weder auf die Planbeschäftigung noch auf die variablen Plankosten.
    Ich hab auch keine Ansatzpunkte.

    Die angegebenen verrechneten Plankosten (=Ist-Beschäftigung x Plankostensatz) entsprechen doch nicht den Plankosten (also fixe + variable Plankosten).
    Weil bereits eine ähnliche Aufgabe mit anderen Zahlen gepostet wurde und dies dort behauptet wurde.

    Über die Soll-Kosten (= Ist-Beschäftigung x variablen Plankostensatz + fixe Plankosten) hab ich zwar den var. Plankostensatz errechnet (40,-)
    und den Plankostensatz (100,- EUR) über die verrechneten Plankosten, aber dann…?

    Da muss es doch noch einen Zusammenhang zwischen den angegebenen Werten geben - aber den seh ich einfach nicht :-/

    Wer kann mir bitte weiterhelfen?

    Vg, Cora

    Hallo Steffi,

    also ich hätte folgende Antworten:

    zu a)) Es liegt eine Pflichtverletzung der Auszubildenden vor.
    Gemäß § 48 Absatz 1 BBiG ist während der Berufsausbildung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Der Zeitpunkt wird in der jeweiligen Ausbildungsordnung bestimmt. Die Zwischenprüfung soll allen an der Ausbildung Beteiligten zeigen, inwieweit noch Lücken in den geforderten Kenntnissen und Fertigkeiten vorhanden sind.
    Es soll geprüft werden, ob der Prüfling:
    - die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beherrscht,
    - die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und
    - mit dem Lernstoff der ihm in der Berufsschule vermittelt wurde, vertraut ist.
    Ein Durchfallen in der Zwischenprüfung ist nicht möglich. Allerdings ist die Teilnahme eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
    Ist der Ausbildende seiner Pflicht nachgekommen (Ausbildungspflicht, Freistellung für die Berufsschule) und die Auszubildenden ihrer Lernpflicht, wären diese verpflichtet gewesen, an den Prüfungen, für die sie freigestellt wurden, teilzunehmen (§13 Absatz 2 BBiG).

    b) Hier stellt sich die Frage, ob der Taschenrechner nur für den betrieblichen Teil, ggf. auch für den überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen benötigt wird, oder für die Berufsschule.
    Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
    Im Einzelfall befindet der Ausbildende darüber, welche Ausbildungsmittel eingesetzt werden.
    Die kostenlose Bereitstellung erfasst allerdings nur den betrieblichen Teil der Ausbildung und falls vorgesehen auch den Beriech der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen. Nicht hiervon betroffen sind die Ausbildungsmittel, die in der Berufsschule benötigt werden.

    c) Es liegt keine Pflichtverletzung vor.
    Der Auszubildende ist nur verpflichtet, alle ihm übertragenden Tätigkeiten, die dem Ausbildungsziel dienen, sorgfältig auszuführen. Frühstücksbesorgungen sind eindeutig ausbildungsfremde Tätigkeiten, der er nicht ausführen muss.

    Und bei der anderen Aufgabe habe ich die Aussage 2 angekreuzt.

    Allerdings habe ich die Aufgabe gerade eben erst eingeschickt so dass ich nicht sicher weiß obs richtig ist.

    Vg, Cora

    Hallo!
    Ich häng grad bei der gleichen Aufgabe und komm nicht weiter.
    Hat jemand noch eine Idee?

    Vielleicht könnte mir auch jemand kurz mit eigenen Worten die Vor- und Nachteile des Einkreissystems und des Zweikreissystems erklären?

    Danke schon mal!
    Cora

    Hallo, folgender Sachverhalt:

    Angenommen, ich hätte insgesamt 2.100,- EUR an einen "Freund" geliehen. Eine schriftliche Vereinbarung über Rückzahlung, Zeitraum uws. gibt es nicht. Mündlich wurde vereinbart: Rückzahlung schnellstmöglich in Teilzahlungen (ohne Zinsen).
    1.000,- EUR davon wurden per Überweisung auf das Konto des Freundes überwiesen (Kontoauszug hierfür liegt vor - mit Verwendungszweck: Geliehen).
    Der Rest erfolgte jeweils in bar.

    Zeitraum war 2004. Erinnerungen sind telefonisch und per Mail sind erfolgt. Zusagen der Rückzahlung ebenfalls per Mail. (sind noch im Handy gespeichert). Letztmalig November 2005. Vermutlich ist der Wille der Rückzahlung da (d.h. bisher wurde nicht geleugnet, dass das Geld geliehen wurde), aber kein Geld….

    --- Ich weiß schon, wer macht denn sowas dummes….. Später ist man immer schlauer - Aber aus Erfahrung wird man klug ;) ----

    Das BGB hab ich bereits mehrfach durchgeblättert. Komme aber nicht wirklich weiter.

    Wie ist denn die rechtliche Lage?

    Aber vermutlich siehts ohne Anwalt schlecht aus?! Aber ob sich das rentiert?

    Würd mich über paar Ratschläge freuen!

    Cora

    Hi!

    Ja was ist denn hier mit Markus Antwort passiert?
    Ich hänge gerade an der gleichen Aufgabe und wäre über einen Rechenansatz sehr dankbar!

    Vg, Cora

    Hallo!
    Sitz im Moment bei der gleichen Aufgabe aber ich verstehs einfach nicht.

    Mein Ansatz:
    1990: 29.580.300
    2000: 30.819.068

    = Wachstum in 10 Jahren: 1.238.768 (x100 / 29.580.300) entspricht 4,187814187% in 10 Jahren

    Aber ich brauch ja ein Jahr. Wenn ich jetzt die Zahl durch 10 teil, wär ja der Sinn von dieser Aufgabe nicht erfüllt.

    Die allgemeine Formel kenn ich schon, aber irgendwie....
    Oder muss ich den Wachstumsfaktor q = 1+ p/100 erstmal ausrechnen.
    Und dann...???

    Weiß hier jemand weiter bitte??

    Cora

    Hallo Denny,
    ok, aber eine Frage hätt ich da noch:

    Warum buch ich denn die Anschaffung nicht auf GWG?
    Es handelt sich doch auch um geringwertige Wirtschaftsgüter (da ja die Herstellkosten nicht über 410,- EUR je Stück betragen).
    Weil die Bezahlung (Skonto) hast du ja auch auf GWG gebucht und nicht auf BGA?

    Besten Dank!

    Caro

    Hallo!

    Also ich grübel grad bei der gleichen Aufgabe, aber so ganz versteh ichs (noch) nicht.
    Markus, kannst du mir bitte deinen Lösungsansatz nochmal erklären?
    Also bei dieser Schreibmaschine kann ich doch das Konto GWG verwenden.
    Da es aber 10 Stück sind muss ich doch AHK 407,75 x10 Stück rechnen. Darf ich dann den Kauf nicht mit 4.077,50 auf GWG buchen und so auch komplett abschreiben?
    Beim Jahresabschluss hätt ich genau wie Gerti gebucht (Abschr.auf GWG an GWG 3.955,20).
    Darf ich dann auf GWG praktisch nur buchen wenn ich 1 Stück gekauft hätte und der Wert von 410,- EUR netto nicht überschritten wird?
    Vielen Dank schon mal!

    Vg, Cora

    Hey!

    Bin jetzt auch dabei und habs endlich geschafft, mich mit der Seite näher zu beschäftigen (hab nämlich grad Mittagspause). War wirklich ein guter Tip von meinem Bekannten! Hab mir schon den ein oder anderen "Gedankenanstoß" holen können :)
    Vielleicht kurz zu mir: Ich arbeite im Büro in einem mittelgroßem Industrieunternehmen (im Verkauf) und mach seit März 2005 nebenbei das Fernstudium bei der Sgd. Schließlich will ich ja
    nicht als graue Büromaus enden... ;)
    Gar nicht so einfach alles unter einen Hut zu bekommen. Aber es klappt eigentlich ganz gut! Alles eine Sache der Organisation!
    Mein Ziel ist ja dass ich in 1,5 Jahren damit fertig bin. Mal schaun... Also ran halten!

    Wüsch allen noch ganz viel Erfolg!

    Vg, Cora