Hallo Steffi,
also ich hätte folgende Antworten:
zu a)) Es liegt eine Pflichtverletzung der Auszubildenden vor.
Gemäß § 48 Absatz 1 BBiG ist während der Berufsausbildung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Der Zeitpunkt wird in der jeweiligen Ausbildungsordnung bestimmt. Die Zwischenprüfung soll allen an der Ausbildung Beteiligten zeigen, inwieweit noch Lücken in den geforderten Kenntnissen und Fertigkeiten vorhanden sind.
Es soll geprüft werden, ob der Prüfling:
- die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beherrscht,
- die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und
- mit dem Lernstoff der ihm in der Berufsschule vermittelt wurde, vertraut ist.
Ein Durchfallen in der Zwischenprüfung ist nicht möglich. Allerdings ist die Teilnahme eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Ist der Ausbildende seiner Pflicht nachgekommen (Ausbildungspflicht, Freistellung für die Berufsschule) und die Auszubildenden ihrer Lernpflicht, wären diese verpflichtet gewesen, an den Prüfungen, für die sie freigestellt wurden, teilzunehmen (§13 Absatz 2 BBiG).
b) Hier stellt sich die Frage, ob der Taschenrechner nur für den betrieblichen Teil, ggf. auch für den überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen benötigt wird, oder für die Berufsschule.
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
Im Einzelfall befindet der Ausbildende darüber, welche Ausbildungsmittel eingesetzt werden.
Die kostenlose Bereitstellung erfasst allerdings nur den betrieblichen Teil der Ausbildung und falls vorgesehen auch den Beriech der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen. Nicht hiervon betroffen sind die Ausbildungsmittel, die in der Berufsschule benötigt werden.
c) Es liegt keine Pflichtverletzung vor.
Der Auszubildende ist nur verpflichtet, alle ihm übertragenden Tätigkeiten, die dem Ausbildungsziel dienen, sorgfältig auszuführen. Frühstücksbesorgungen sind eindeutig ausbildungsfremde Tätigkeiten, der er nicht ausführen muss.
Und bei der anderen Aufgabe habe ich die Aussage 2 angekreuzt.
Allerdings habe ich die Aufgabe gerade eben erst eingeschickt so dass ich nicht sicher weiß obs richtig ist.
Vg, Cora