Hallo Daniela,
ich hatte zu diesem Thema mal eine Zusammenfassung aus einem Fachartikel erstellt, ich kopier ihn hier auszugsweise, wenn du mehr wissen willst melde dich.
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Steuerliche Behandlung von Renten
Der Nachgelagerten Besteuerung unterliegen Leistungen aus:
· der gesetzlichen Rentenversicherung
· den landwirtschaftlichen Alterskassen
· den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Versorgungsanstalt der Ärzte)
· private Leibrentenversicherungen i.S. des § 10 (1) Nr. 2b EStG, allerdings nur, wenn es sich um Neuverträge (1.1.2005) handelt, welche die Voraussetzungen des § 10 (1) Nr. 2b erfüllen. Anderen Leibrenten werden weiterhin nach dem Ertragsanteil besteuert, Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Rententeil ist der Jahresbetrag.
Außerdem auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten (bisher als abgekürzte Leibrenten besteuert, § 55 (2) EstDV ).
Die Leistungen aus diesen Renten werden pauschal besteuert, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die für sie eingezahlten Beiträge steuermindernd geltend gemacht wurden.
Besteuerungsquote
Alle Bestandsrenten und solche, die erstmalig in 2005 Leistungen erbringen unterliegen ab 2005 zu 50% der Steuerpflicht. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich jährlich um 2% (bis 2020) bzw. 1% (2021 – 2040).
Der Steuerfreie Teil wird für jeden Rentenjahrgang festgeschrieben und zwar ab dem Jahr, des dem Jahr des erstmaligen Rentenbezuges folgt.
Das bedeutet rein rechnerisch, dass man die im Jahr des Renteneintritts geltende Quote auf die Summe der Rente des Folgejahres anwendet. Der sich so ergebende Freibetrag bleibt dann bestehen (z.B. Renteneintritt 2005, also 50% steuerfrei; bei einer Rente von 12.000 € in 2006 ergibt sich ein Freibetrag von 6.000 €. Dieser Betrag gilt bis zum Ende des Rentenbezuges (§ 22 Nr. 1 S. 7 EStG). Steigt die Rente z.B. in 2010 auf 15.000 €, beträgt der steuerpflichtige Anteil statt 6.000 € nunmehr 9.000 €).
Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 S.3 a) bb) S.2 EStG)
Hat ein Steuerpflichtiger bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre RV-Beiträge über dem Höchstbetrag der gesetzlichen RV geleistet, kann er für die Rente welche auf diesen Beiträgen beruht die Besteuerung nach dem Ertragsanteil beantragen.
Werks- und Beamtenpensionen
Durch die Änderung der Rentenbesteuerung wird der Versorgungsfreibetrag hinfällig. Er wird somit bis zum Jahr 2040 schrittweise abgeschmolzen (§ 24a S.5 EStG). Ab 2005 beträgt er noch 40% der Bezüge, höchstens 3.000 €. Der bei Renteneintritt geltende Freibetrag bleibt für die Folgejahre bestehen (gleiches Prinzip wie bei Ermittlung des steuerfreien Anteils der Leibrenten). Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird ab 2005 durch den Werbungskostenpauschbetrag für Rentenbezüge (102 € § 9a S.1 b) EStG) ersetzt. Um Härtefälle in der Übergansphase zu vermeiden, wird ab 2005 außerdem ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 € gewährt, der ebenfalls bis 2040 stufenweise abgeschmolzen wird. Der steuerfreie Höchstbetrag liegt somit bei 4.002 €. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist das 12fach des Versorgungsbezuges für den ersten vollen Monats, bzw. für Januar 2005. Dieser Summe werden noch zu erwartende Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) hinzugerechnet.
Für jeden Monat in dem keine Bezüge gezahlt werden vermindert sich der Freibetrag um 1/12.
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Die Regelung bisher sah vor, Renten in Abhängigkeit vom Eintrittsalter zu besteueren (§ 22 Nr. 1 S.3 a) EStG a.F.), die steuerpflichtige Quote lag durchschnittlich zwischen 25 % und 30% der Rentenbezüge.
Werks- und Beamtenpensionen wurden nach altem Recht wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) behandelt, zusätzlich wurde ein Versorgungsfreibetrag von maximal 3.072 € gewährt.