Beiträge von D-Pole

    Hallo Palmus,

    zunächst ist zu klären, ob die Festsetzungsverjährung schon eingetreten ist, in deinem Fall wäre das zum 1.1.2005. Ab diesem Zeitpunkt kann in normalen Fällen nichts mehr geändert werden.

    zu a. und b.: Diese Aufwendungen können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist (§ 172 (1) Nr. 2a AO) da es sich um eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen handelt.

    zu c.: Der Gewinn kann nachträglich nocht berücksichtigt werden (gleiche Vorschrift), ist so ähnlich wie eine Selbstanzeige.

    Eine neue Tatsache wären die genannten Punkte nur, wenn Sie vorher überhaupt nicht bekannt waren, wenn man nur vergisst etwas in einer Erklärung anzugeben und das erst nach Ablauf der Einspruchsfrist merkt, hat man Pech gehabt (typischer Haftungsfall in der Steuerberatung).

    Dazu kann man eigentlich nur sagen, dass ein klassischer Freiberufler nur dann ein Gewerbe betreibt wenn er zum Zwecke seiner Berufausübung eine Kapitalgesellschaft gründet, oder eine bestimmte Tätigkeit ausübt, die als Gewerbe angesehen wird (ist so viel ich weiss besonders bei Architekten und betriebswirtschaftlichen Berufen ein größeres Risiko).
    Grundsätzlich ist es natürlich immer schlecht, wenn Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb angesehen werden, da man eventuell Gewerbesteuer bezahlen muss (besoders bei Kapitalgesellschaften, die keine Freibetrag gewährt wir und somit sofort Gewerbesteuer fällig wird, wenn die Gesellschaft Gewinn erzielt, um es mal trivial zu formulieren), was der Grund dafür ist, dass Unternehmer, die auch nur die geringste Chance dazu sehen als Freiberufler zu gelten versuchen in diese Kategorie zu rutschen.
    Ausserdem sind Gewerbetreibende ab einer bestimmten Umsatz- oder Gewinnhöhe Buchführungspflichtig (§ 141 AO), Freiberufler können immer die 4 (3)-Rechnung wählen, was natürlich wesentlich bequemer ist als ein Betriebsvermögensvergleich.
    Ich betreue seit über drei Jahren Unternehmen von Freiberuflern, und habe noch nie erlebt, dass einer auch nur erwogen hätte, sich freiwillig als Gewerbetreibender brandmarken zu lassen. Einzige Außnahme sind Unternehmen, die ein gewisses Umsatzvolumen überschreiten (mehrere Mio. €). Hier hat man sich aus Haftungsgründen für die Errichtung einer GmbH entschieden.

    Also ein Bachlor ist mit Sicherheit wesentlich mehr als eine Ausbildung.
    Immerhin handelt es sich um einen Akademischen Abschluss, unbhängig ob der Inhalt gleich dem einer Ausbildung ist oder nicht.

    Schlag mal die Seite mit den Stellenangeboten auf, da wirst du von KPMG, McKinsey, etc. keine überregionale Anzeige finden, in der nicht irgendwo die Bedingung Hochschulabschluss auftaucht. Wie der Bachlor im Vergleich zu den sonstigen Abschlüssen dasteht ist natürlich eine ganz andere Frage. Ich denke dass man in vielen Fällen eine eher subjektive Beurteilung treffen muss. Jemand der 12 Semester für ein Dilpom Studiert hat muss ja auch nicht unbedingt besser sein als jemand der es nur in 8 geschafft hat. Zugegeben, dieser Vergleich hinkt etwas, da in beiden Fällen gleiche Inhalte vermittelt wurden, und der eine nur länger gebraucht hat. Die Frage ist doch aber auch viel mehr, ob man nicht schon in 6-7 Semestern Regelstudienzeit sich das an Fachwissen aneignen kann, was man für den Berufseinstieg benötigt.

    In der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage halte ich es weiterhin für fragwürdig, ob jemandem mehr Verantwortung übertragen oder ein höheres Gehalt gezahlt wird, nur weil er 1 Jahr länger die Schulbank gedrückt hat, und in der Zeit vielleicht Sachen gelernt hat, die er für seinen Job gar nicht braucht, die ihm aber aber von der Prüfungsordnung abverlangt werden.

    Wie ich gehört habe wird in einigen Unternehmen bei der Bezahlung nicht mal mehr zwischen FH- und Uni-Abschluss unterschieden, das Einstiegsgehalt ist gleich. Einen ähnliche Annäherung zwischen Bachlor und Diplom könnte ich mir durch Einführung des Bachlor Titels durchaus vorstellen.

    Hallo Tami,

    zu a):
    Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor. Die Angaben lagen dem Finanzamt vor und wurden aufgrund schlampiger Bearbeitung übersehen, das ist keine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO, welcher z.B. Schreib- oder Rechenfehler, Übertragungsfehler oder ähnliche Fehler (z.B. Fehler in der Bearbeitungssoftware) umfasst.

    zu b):
    Könnte er, allerdings ist eine solch Änderung nur möglich, wenn der Steuerpflichtige zustimmt (§ 172 (1) Nr. 2a)).

    zu c):
    Es handelt sich nicht um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache; das FA hatte zum Zeitpunkt der Festsetzung die Möglichkeit, sich Kenntnis zu verschaffen und hat diese nicht genutzt, Zitat: " [...]Bekannt sind alle losen und gehefteten Schriftstücke, die sich in der Akte befinden [...]". Eine Änderung nach § 173 AO ist somit ebenfalls nicht möglich.

    Hallo Britta,

    zu 1.:
    Du kannst entweder die Pauschale oder die tatsächlichen WK abziehen, beides geht nicht. Sind deine nachgewiesenen WK niedriger als der Pausch-Betrag wird automatisch der Pauschbetrag abgezogen. Der Sparerfreibetrag (2.740 € für Ehegatten) wird natürlich gewährt, genau wie die WK-Pauschale für Einkünfte aus Kapitalvermögen (102 € für Ehegatten)

    zu 2.:
    Das ist korrekt. Die SV-Beiträge gehören jedoch zu den beschränkt abzugsfähigen SA (bis zum VZ 2004). Die sind in deiner Aufgabe bis maximal 4.002 abzugsfähig. Es handelt sich dabei um die sog. Vorsorgeaufwendungen (§ 10(3) EStG), dort findest du die Vorschrift zur Berechnung. Der § 10 zählt auch die Aufwendungen auf, die im Rahmen dieses Berechnungsverfahrens abzugsfähig sind.

    zu 3.:
    Ja, mein Fehler, bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag der Vorsorgeaufwendungen (sofern die Zusammenveranlagung beantragt wird, aber davon ist i.d.R. auszugehen)

    Hallo Palmus,

    Zu 1.:
    B kann die Vorsteuer erst im Juli abziehen, da er erst dann eine Rechnung erhält
    (§ 15 (1) Nr. 1 UStG)

    Zu 2.:
    § 13b (1) Nr. 1 gilt für Werklieferungen von im Ausland ansässigen Unternehmen.
    Die Vorsteuer kann er bereits im September ziehen, weil zu diesem Zeitpunkt die Rechnung vorliegt, und die Leistung erbracht wurde. Der Zeitpunkt der Veräußerung eines Gegensteandes ist für den Vorsteuerabzug, welchen man aus seinem Erwerb geltend machen kann unerheblich.

    Zu 3.:
    Stimmt (wg. VorSt sh. oben)

    Zu 4.:
    Die Umsatzsteuer entsteht in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wurde, also Februar (§ 13 (1) Nr. 1a).


    Allgemein ist zu sagen, dass ein Vorsteuerabzug dann durchgeführt werden kann, wenn die Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht wurde oder die Zahlung erhalten wurde ( § 15 (1) Nr. 1).
    Der Gesetzgeber hat dabei die Fassung dieser Vorschrift ab 2004 präzisiert: es darf nur die gesetzlich vom Leistungserbringer geschuldete USt vom Leistungsempfänger als VorSt abgezogen werden (war vorher auch schon so, stand aber nur in der Richtlinie).

    Die Umsatzsteuer ist dann abzuführen, wenn die Leistung erbracht wurde, sofern nach vereinbarten Entgelten versteuert wird.
    Bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten muss die USt erst bei Zahlungseingang abgeführt werden.

    Hallo Britta,

    zu 1.:

    Einnahmen aus Arbeitsverhältnis 50.000
    + Zinsen aus Spareinlagen 15.000

    Macht 65.000 €


    zu 2.:

    Gewerkschaftsbeitrag 180 WK
    Beitrag für KEgelclub 100 nicht abzugsf.
    Beitrag für ADAC 60 nicht abzugsf.
    Krankenhaustagegeldvers. 200 SA
    Lebensvers. 1.200 SA (bis 2004)
    Privathaftpflicht 150 SA
    PKW-Haftpflicht 500 SA
    Hausratvers. 100 nicht abzugsfähig
    Parteibeitrag SPD 120 SA (Spende an pol. Partei § 34g EStG)
    Spenden 200 SA


    [...]100 Tage mit dem Auto zur Arbeit (einfache FAhrt 25 km)
    der Rest ÖPNV 500 [...]

    Es kann grundsätzlich die Km-Pauschale angesetzt werden, es sei den es werden höhere Kosten durch öffentl. Verkehrsmittel nachgewiesen.


    Unbeschränkt abzugsfähig sind die Spenden. Spenden an pol. Parteien werden in gewissen Umfang direkt von der Einkommensteuer abgezogen. In diesem Fall wirkt sich der Parteibeitrag nicht auf die Höhe der SA aus.

    Die beschränkt Abzugsfähigen SA werden nach dem Muster des § 10 (3) EStG a.F.errechnet, aufgrund der bisherigen Angaben kann ich dir aber schon sagen, dass die beschränkt abzugsfähigen SA 2.001 € betragen.

    Hallo Daniela,

    ich hatte zu diesem Thema mal eine Zusammenfassung aus einem Fachartikel erstellt, ich kopier ihn hier auszugsweise, wenn du mehr wissen willst melde dich.

    [...]
    Steuerliche Behandlung von Renten

    Der Nachgelagerten Besteuerung unterliegen Leistungen aus:
    · der gesetzlichen Rentenversicherung
    · den landwirtschaftlichen Alterskassen
    · den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Versorgungsanstalt der Ärzte)
    · private Leibrentenversicherungen i.S. des § 10 (1) Nr. 2b EStG, allerdings nur, wenn es sich um Neuverträge (1.1.2005) handelt, welche die Voraussetzungen des § 10 (1) Nr. 2b erfüllen. Anderen Leibrenten werden weiterhin nach dem Ertragsanteil besteuert, Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Rententeil ist der Jahresbetrag.

    Außerdem auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten (bisher als abgekürzte Leibrenten besteuert, § 55 (2) EstDV ).

    Die Leistungen aus diesen Renten werden pauschal besteuert, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die für sie eingezahlten Beiträge steuermindernd geltend gemacht wurden.


    Besteuerungsquote
    Alle Bestandsrenten und solche, die erstmalig in 2005 Leistungen erbringen unterliegen ab 2005 zu 50% der Steuerpflicht. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich jährlich um 2% (bis 2020) bzw. 1% (2021 – 2040).
    Der Steuerfreie Teil wird für jeden Rentenjahrgang festgeschrieben und zwar ab dem Jahr, des dem Jahr des erstmaligen Rentenbezuges folgt.
    Das bedeutet rein rechnerisch, dass man die im Jahr des Renteneintritts geltende Quote auf die Summe der Rente des Folgejahres anwendet. Der sich so ergebende Freibetrag bleibt dann bestehen (z.B. Renteneintritt 2005, also 50% steuerfrei; bei einer Rente von 12.000 € in 2006 ergibt sich ein Freibetrag von 6.000 €. Dieser Betrag gilt bis zum Ende des Rentenbezuges (§ 22 Nr. 1 S. 7 EStG). Steigt die Rente z.B. in 2010 auf 15.000 €, beträgt der steuerpflichtige Anteil statt 6.000 € nunmehr 9.000 €).

    Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 S.3 a) bb) S.2 EStG)
    Hat ein Steuerpflichtiger bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre RV-Beiträge über dem Höchstbetrag der gesetzlichen RV geleistet, kann er für die Rente welche auf diesen Beiträgen beruht die Besteuerung nach dem Ertragsanteil beantragen.

    Werks- und Beamtenpensionen

    Durch die Änderung der Rentenbesteuerung wird der Versorgungsfreibetrag hinfällig. Er wird somit bis zum Jahr 2040 schrittweise abgeschmolzen (§ 24a S.5 EStG). Ab 2005 beträgt er noch 40% der Bezüge, höchstens 3.000 €. Der bei Renteneintritt geltende Freibetrag bleibt für die Folgejahre bestehen (gleiches Prinzip wie bei Ermittlung des steuerfreien Anteils der Leibrenten). Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird ab 2005 durch den Werbungskostenpauschbetrag für Rentenbezüge (102 € § 9a S.1 b) EStG) ersetzt. Um Härtefälle in der Übergansphase zu vermeiden, wird ab 2005 außerdem ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 € gewährt, der ebenfalls bis 2040 stufenweise abgeschmolzen wird. Der steuerfreie Höchstbetrag liegt somit bei 4.002 €. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist das 12fach des Versorgungsbezuges für den ersten vollen Monats, bzw. für Januar 2005. Dieser Summe werden noch zu erwartende Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) hinzugerechnet.
    Für jeden Monat in dem keine Bezüge gezahlt werden vermindert sich der Freibetrag um 1/12.

    [...]

    Die Regelung bisher sah vor, Renten in Abhängigkeit vom Eintrittsalter zu besteueren (§ 22 Nr. 1 S.3 a) EStG a.F.), die steuerpflichtige Quote lag durchschnittlich zwischen 25 % und 30% der Rentenbezüge.
    Werks- und Beamtenpensionen wurden nach altem Recht wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) behandelt, zusätzlich wurde ein Versorgungsfreibetrag von maximal 3.072 € gewährt.

    Hallo Markus,

    die ersten beiden Punkte sind korrekt (natürlich wird nur die Differenz zum angemessenen Betrag hinzugrechnet, nicht der gesamte Betrag).

    Die steuerfreie Investitionszulage bleibt unberücksichtigt; d.h. wenn sie als Einnahme verbucht wurde muss sie zur Berechnung der KSt wieder vom Gewinn abgezogen werden.

    Der in deiner Berechnung abgezogene Freibetrag gilt nur für Körperschaften, deren Leistungen keine Einnahmen nach § 20 (1) Nr. 1 oder 2 beim Empfänger darstellen (z.B. gemeinnützige Vereine). In diesem Fall wird er daher nicht gewährt (§ 24 S.1 Nr. 1 KStG).

    zu b):
    Hier ist wohl nicht nach der Kapitalertragsteuer gefragt, dies ist mit der Aussage "Die GmbH kommt dabei ihren steuerlichen Verpflichtungen nach." schon erledigt. Vielmehr ist hier wohl gefragt, um wieviel € die zu Zahlende Einkommensteuer des Gesellschafters durch die Erhöhung der Einkünfte ansteigt, d.h. es wird wohl verlangt, dass man den presönlichen Steuersatz auf die ermittelten Einkünfte aus der GmbH (= Einnkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG)anwendet.
    Beachte dass diese Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 3 Nr. 40 d EStG) und somit zur Hälfte steuerfrei sind.

    Hallo Ivana,

    also zunächst möchte ich sagen, dass die Angaben der Aufgabe zur Erstellung einer Lohnabrechnung unvollständig sind, denn es fehlt die sowohl die Steuerklasse als auch Angaben zu Kinder und für die Höhe des KiSt-Satzes das Bundesland.

    Der Eingangssteuersatz ist der Steuersatz, der auf den ersten steuerpflichtigen Euro angewendet wird, der über den Grundfreibetrag hinaus verdient wird, analog ist der Grenzsteuersatz der Satz, der auf den letzten zu Versteuernden Euro anzuwenden ist, den der Steuerpflichtige verdient. Der Druchschnittssteuersatz gibt an, wieviel der Steuerpflichtige im Durchschnitt von jedem verdienten Euro bezahlen muss.

    Folgender Buchungssatz ergibt sich bei Lohnsteuerklasse I, unverheiratet, keine Kinder, Kist-Satz BaWü:

    Buchung am 30.09.

    Löhne ung Gehälter (6000) 9.500
    Forderungen gegen Personal (1340) 500
    Vermögensw. Leistungen (6080) 26
    an
    Vblk LSt, Kist, Solz (3730) 3.872,51
    Vblk SV (3740) 1.500,00
    Vblk Vermögensbildung (3770) 39,00
    VblK Gehälter (3720) 4.614,49


    Ges. Sozialaufwendungen (6110) 1.500
    an
    Vblk SV (3740) 1.500


    Bei Zahlung dieser Vblk werden einfach alle Vblk gegen das entsprechende Zahlungskonto (Bank) ausgebucht, sie sind nicht erfolgswirksam.

    Hallo Ivana,

    vieleicht hilft dir das weiter:

    zu 1):
    Eine PWB kann nur von bilanzierenden Unternehmen gebildet werden, da nur solche Unternehmen eine Forderungsberichtigung durchführen können. 4(3) Rechner können keine Forderungen buchen, da sie nach dem Zufluss-/Abflussprinzip des EStG ihren Gewinn ermitteln und somit nicht bilanzieren.

    zu 2)-4)
    Nagel mich nicht drauf fest, aber so viel ich weiss wird bei der direkten Methode die Forderung direkt abgeschrieben, also:

    Forderungsversluste (6930)
    an Forderungen (1200)

    Der Zwischenschritt, bei dem die Forderung zuerst auf ein Wertberichtigungskonto gebucht wird entfällt dann. Eine direkte Abschreibung wird vorgenommen, wenn bereits mit Sicherheit feststeht, dass der Debitor Zahlungsunfähig ist.

    Die indirekte Methode sollte die Bilanz eigentlich nicht verlängern, da in diesem Fall die gesamt Forderung umgebucht wird. Es könnte natürlich auch sein, dass die Forderung aufgeteilt wird, und zwar in einen Teil der noch einbringlich erscheint, und in einen Teil, der nicht einbringlich erscheint, in diesem Fall würde sich die Bilanz verlägern, letzteres wird meines Wissens jedoch nicht Praktiziert.

    Das Wertberichtigungskonto ist ein Konto aus der Kategorie Umlaufvermögen, somit ein Bestandskonto, kein Erfolgskonto