Beiträge von D-Pole

    Also ich kann dir zwar noch nichts aus eigener Erfahrung sagen, aber du solltest meines Wissens nach schon interesse am Steuerrecht haben, es geht eben schwerpunktmäßig eher auf ein juristisch ausgerichtetes Studium hinaus (schau dir doch auch mal die Vorlesungspläne zum Steuerwesen FH Worms oder FH Ludwigshafen an, daran kannst du schon ablesen was so auf einen zukommt).
    Weis jetzt halt nicht, auf welcher Hochschule du bist. In Mannheim z.B. läuft das Studium hauptsächlich auf Wirtschaftsprüfung hinaus, also Unternehmensbesteuererung, internationales Steuerrecht, Bewertung von Unternehmen, etc. Das allgemein genutzte Steuerrecht kommt dort anscheinend etwas zu kurz (Zitat eines ehem. Studenten nach Studiumsende: "Ich könnte nichtmal meine Einkommensteuererklärung ausfüllen.").
    Es kommt wohl wirklich auf die Hochschule an, und was die dort unter einem solchen Schwerpunkt verstehen. Wenn dir aber die Juristerei nicht besonders liegt und dir Gesetzestexte ein wahrer Graus sind, würde ich dir vom puren Steuerrecht abraten.

    Gruß,
    Christian

    Also theoretisch bekommt man nichts zurück wenn man mit seinen Ausgaben nicht über den im § 39b verwendeten Werten liegt. Es gibt aber regelmäßig kleinere Erstattungen, z.B. weil die Kirchensteuer nicht berücksichtigt wird, oder für den Fall, dass jemand nicht das ganze Jahr über beschäftigt war, bzw. mit unterschiedlichen Gehältern.

    Gruß,
    Christian

    Also die Aussage mit dem Durchschnittsteuersatz versteh ich nicht. Was willst du genau wissen? Wie hoch deine voraussichtliche Steuererstattung ist oder welche Lohnsteuerabzüge du haben solltest.

    Bei der Einkommensteuererklärung spielt die Lohnsteuertabelle bzw. die Vorschriften zum Lohnsteuerabzug überhaupt keine Rolle. Die Lohnsteuer ist nur eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende Einkommensteuerlast, sie stellt wie z.B. der Zinsabschlag nur eine Sonderfom der Einkommensteuer dar. Ermittlungsgrundlage ist die den jeweiligen Lohnsteuerklassen zu Grunde gelegten Lebensverhältnisse und eventuelle Freibeträge.

    Das Ermittlungsschema zur Einkommensteuer findest du in EStR R 3, die festzusetzende Einkommensteuer kannst du aus der Steuertabelle entnehmen, oder selbst berechnen (§ 32a EStG). Die Berechnungsvorschriften zum Lohnsteuerabzug stehen in § 39b EStG.

    Gruß,
    Christian

    Hallo,

    zu 1: In der Lösung fehlt m.E. der Verweis auf UStR R 24a Abs. 5 S.1 Nr. 2 welche auf § 3 Abs. 9a UStG verweist. Es handelt sich also mittelbar um eine sonstige Leistung, da es sich um Umsätze handelt, die einer sonstigen Leistung gleichgestellt sind.

    zu 2: Die Antwort ist korrekt (s.o.). R 12 Abs. 1 bezieht sich auf die Arbeitnehmer, U ist allerdings nur Gesellschafter, er erbringt keine Arbeitsleistung als Angestellter.

    Gruß,
    Christian

    Hallo,

    also ich würde sagen dass mit den 4 Mio. der Nennwert der Aktien gemeint ist. Als Nennwert bezeichnet man den tatsächlichen Anteil einer Aktie am Grundkapital einer Gesellschaft. Das bedeutet wenn in diesem Fall eine Aktie für 170 € verkauft wird, beträgt der Nennwert 100 €, der Käufer ist dann mit 100 € am Unternehmen beteiligt, die 70% Agio fließen der AG zu ohne dass der Käufer daraus weitere Ansprüche erwirbt.
    Bei einem Ausgabekurs von 170% würde sich somit ein Mittelzufluss von 6,8 Mio. ergeben. Die 70% Agio erhöhen das Stammkapital m.E. nicht, über die genaue Behandlung von Aufgeld in Bilanz oder G+V bin ich mir allerdings nicht ganz sicher, ich würde aber mal auf Erfolgsneutral tippen.

    Gruß,
    Christian

    Hallo zusammen,

    da ich in Kürze aus dem Proletariat ausscheiden und mich wieder dem Akademikerdasein zuwenden werde stellt sich natürlich u.A. die Frage der Krankenversicherung. Ich bin zwar erst 28 und damit bei Studienantritt noch Pflichtversichert, das Studium wird aber voraussichtlich 4 Jahre dauern, somit habe ich dann nach dem 4. Semester die Altersgrenze erreicht. Weis jemand ob es da noch ein Schlupfloch gibt? Andernfalls müsste ich mich ja wohl freiwillig versichern, was (korrigiert mich?!) bedeutet, dass ich den vollen KV Beitrag alleine bezahlen muss. Kann mir jemand dafür die Bemessungsgrundlage nennen, bzw. die Mindestbemessungsgrundlage? Ich kenne diese freiwillige Versicherung bisher nur von Selbständigen? Was ist wenn ich gar kein Einkommen hätte? Gibt es Zuschüsse über Bafög oder vom Arbeits-/ Sozialamt?

    Danke,
    Christian

    Hallo Mino,

    wenn ein Unternehmer der den Gewinn nach 4(3) ermittelt seine Tätigkeit einstellt, dann wird quasi eine Bilanz erstellt. Alle Aufwendungen und Erlöse, die erst im Folgejahr fließen, sind noch dem Jahr zuzurechnen, dem sie wirtschaftlich gesehen zugehörig sind.
    Wenn sich der Unternehmer nach dem 31.12. noch unternehmerisch betätigt muss er natürlich eine Überschussrechnung für das folgejahr durchführen. Die Gewerbean- oder Abmeldung ist für steuerliche Zwecke in dieser Angelegenheit nicht maßgeblich.

    Ja, im Grund schon, die korrekte Bezeichnung der Umsatzsteuerr im Einkauf ist Vorsteuer, bei Verkauf Umsatzsteur. Die Betitelung ist insoweit nicht korrekt, der Effekt ist aber der gleiche.

    Habe mich mal erkundigt; meine Kollegin meinte, dass es sich wohl um Vorschriften handelt, die bestimmte Amtsträger dazu ermächtigen eine Änderung vorzunehmen (sehr geistreich), allerdings sind damit wohl auch Vorschriften außerhalb der AO gemeint (z.B. im GG oder Landesgesetzen), die einen Amtsträger ermächtigen eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Wenn man das ganze dann auf den o.g. Fall bezieht könnte m.E. gemeint sein, dass keine der Änderungsvorschriften der AO mehr greift, und daher eine Vorschrift ausserhalb der AO den Amtsträger ermächtigen muss den Bescheid zu ändern.
    Klingt für mich aber ehrlich gesagt ziemlich an den Haaren herbeigezogen, es möge mich jemand erleuchten, der die Antwort weis.
    :hammer:

    Hallo zusammen,

    im Steuerrecht gibt es zwei Vorschriften zur Buchführungspflicht, allgemein als handelsrechtliche oder steuerrechtliche Buchführungspflicht bezeichnet.
    Bei der HR-Buchführungspflicht handelt es sich um einen Fall der sog. derivativen Buchführungspflicht des § 140 Abgabenordnung (AO). Diese Pflicht trifft alle Steuerpflichtigen, die aufgrund anderer Vorschriften als der Abgabenordnung verpflichtet sind, Aufzeichnung zu erstellen, die den Vorschriften zur Führung von Büchern im steuerrechtlichen Sinne genügen. Dies ist der Fall bei einem in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann, da dieser gemäß Handelsrecht verpflichtet ist Bücher zu führen (§ 1 od. 2 HGB i.V.m. § 238 HGB).

    Daneben gibt es noch die originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO, die sich direkt aus dem Gesetz ergibt. Danach sind die Steuerpflichtigen zur Buchführung verpflichtet, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft haben, und gewisseUmsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten (sind in § 141 benannt), allerdings erst dann, wenn Sie durch das Finanzamt aufgefordert werden, Bücher zu führen, und dann auch erst ab dem Jahr das dem Jahr folgt, in dem der Steuerpflichtige aufgefordert wurde.

    Eine Vorschrift zur Buchführungspflicht im Einkommensteuergesetz gibt es nicht. Die Vorschrift des § 4 (3) EStG bezieht sich auf Fälle, die nicht unter die §§ 140, 141 AO fallen, er verweist damit sämtliche Unternehmen, die nicht buchführungspflichtig sind indirekt in die Überschusseinkünfte, der Gewinn wird eben nicht durch den Betriebsvermögensvergleich sondern die Überschussrechnung ermittelt.
    Die Gewinnermittlungsart ergibt sich aber aus der Frage Buchführungspflicht Ja/Nein, nicht umgekehrt. Der Unterschied zu § 140 AO ist, dass die AO die Voraussetzungen zur Buchführungspflicht, nämlich die Aufzeichnungspflicht aufgrund anderer Vorschriften, benennt während sich das EStG auf die AO bezieht und nicht näher auf die Frage der Buchführungspflicht eingeht. Die AO ist quasi die Grundlage für sämtliche sonstigen steuerrechtlichen Vorschriften wie EStG, UStG, KStG,......

    Die Dimension des Unternehmens hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage der Buchführungspflicht, Freiberufler können beispielsweise nie Buchführungspflichtig sein, ausser sie entschließen sich freiwillig hierzu.

    Zitat

    Original von Doerte
    Wird zum 1.1. eine PRAP bzw. Rückstellung aufgelöst, kommt es doch zu einer Passivmehrung, d.h. die Argumentation müßte dann genau andersrum sein!!!!!!!!

    Gruß Dörte

    Hm, das sehe ich aber anders, mal folgendes angenommen:

    Wir erhalten die Miete für November 2004 bis Januar 2005 im Voraus, derZahlungseingang zum 1.11.2004 beträgt 1.200 €. Die Buchung lautet dann wiefolgt:

    zum 1.11.2004: Bank 1.200 € an Mieterlöse 1.200 €

    zum 31.12.2004: Mieterlöse 400 € an PRAP 400 €

    zum 01.01.2005: PRAP 400 € an Mieterlöse 400 €

    Also hat die PRAP um 400 € abgenommen, da sie in der EB auf der Passivseite ausgewiesen wird liegt eine Passivminderung vor.

    Bei Rückstellungen passiert genau das gleiche; angenommen man bildet in 2004 eine Ansparrückstellung von 20.000 € nach § 7g EStG, die in 2005 aufgelöst wird:

    In 2004:
    Einstellung in die SoPo mit Rückl.-Anteil 20.000
    an SoPo mit Rückl.-Anteil 20.000

    In 2005:

    SoPo mit Rückl.-Anteil 20.000
    an
    Erträge aus der Aufl. von SoPo mit Rückl.-Anteil 20.000


    Gruß,
    Christian

    Also zunächst bezieht sich das Beispiel mit dem Darlehen auf die Zinszahlung, nicht die Darlehenstilgung. Die Zahlung von Darlehenszinsen ist immer erfolgswirksam, egal wie sie geleistet wird.
    Was das Logikproblem in der ganzen Angelegenheit betrifft, so beziehe ich mich nicht inhaltlich auf die Frage, sondern auf die Art der dargestellten Kausalität. Die Frage läßt sich in soweit mit Nein beantworten, als das man sagen kann, dass die Passivminderung eine Folge eines Aufwandes ist und nicht umgekehrt also die Minderung der Passivseite die Konsequenz eines Erfolgswirksamen Vorgangs ist. Rein chronologisch betrachtet wird die G+V auch erst zum Ende des Wirtschaftsjahres über das EK abgeschlossen, sodass erst dann deutlich wird, dass durch den Aufwand eine Passivminderung eingetreten ist (natürlich liegt die Passivminderung buchungstechnisch gesehen sofort mit Eintreten des Aufwands vor, was aber eben nicht sofort gebucht wird)


    Was bei der Beantwortung der Frage bisher aber außer acht blieb ist die Auflösung von PRAP oder Rückstellung. Wird eine PRAP zum 1.1. in der EB aufgelöst, so liegt eine Passivminderung einem Erlös zu Grunde, gleiches gilt für die Auflösung einer Rücklage. Somit könnte man unter Bezugnahme auf diesen Vorgang die Frage eindeutig mit einem Nein Beantworten. Eine Passivminderung ist eben nicht ursächlich für einen aufwand, sondern einen Ertrag.

    Hallo Nicole,

    1.5.2002:
    Bank 480.000
    Disagio 20.000
    an Vblk KI 500.000

    Zinsen 14.500
    an Bank 14.500

    1.11.2002:
    Zinsen 14.500
    an Bank 14.500


    31.12.2002:

    Zinsen 666,67
    an Disagio 666,67

    A RAP 9.666,67
    Zinsen 9.666,67

    01.01.2003


    Zinsen 9.666,67
    an A RAP 9.666,67

    Hallo Nicole,

    ist eigentlich nicht so schwer, man muss nur den Überblick behalten:

    Der Kaufpreis der Maschine beträgt:
    27.500 €
    + 750 €
    + 1.295 €

    = 28.545 €

    Buchung bei Anschaffung und Montage:

    Maschinen 28.545
    USt 16% 4.567,20
    an
    Vblk L.u.L. 31.610
    Scheck 1.502,20


    Buchung bei Überweisung

    Vblk L.u.L 31.610
    an
    Maschinen 545
    USt 16% 87,20
    Bank 30.977,80

    Bei 9 Jahre Nutzungsdauer beträgt die degressive Afa 20%, die Abschreibung also
    20% von 28.000 €, also 5.600 € im ersten Jahr.

    Den aufgeführten Bilanzansatz kann ich nicht nachvollziehen, er ist aber wohl falsch, wenn der Unternehmer seinen Gewinn in den ersten Jahren der Nutzung minimieren will.

    Buchung bei Abschreibung

    Abschreibung 5.600
    an Maschinen 5.600


    Die degressive Afa wird immer vom Restwert des Vorjahres ermittel (kannst du selbst ausrechnen).

    Buchung bei Verkauf

    Kasse 7.200
    an Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des AV 7.200

    Maschinen (Restwert zum 30.09.2005)
    an Anlagenabgang (Restwert zum 30.09.2005)


    Der Methodenwechsel wird grundsätzlich zum fünftletzten Jahr der Nutzungsdauer durchgeführt (also hier nach dem vierten Jahr), da in diesem Jahr dei degressive afa gleich der linearen ist (20%).