Hallo zusammen,
im Steuerrecht gibt es zwei Vorschriften zur Buchführungspflicht, allgemein als handelsrechtliche oder steuerrechtliche Buchführungspflicht bezeichnet.
Bei der HR-Buchführungspflicht handelt es sich um einen Fall der sog. derivativen Buchführungspflicht des § 140 Abgabenordnung (AO). Diese Pflicht trifft alle Steuerpflichtigen, die aufgrund anderer Vorschriften als der Abgabenordnung verpflichtet sind, Aufzeichnung zu erstellen, die den Vorschriften zur Führung von Büchern im steuerrechtlichen Sinne genügen. Dies ist der Fall bei einem in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann, da dieser gemäß Handelsrecht verpflichtet ist Bücher zu führen (§ 1 od. 2 HGB i.V.m. § 238 HGB).
Daneben gibt es noch die originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO, die sich direkt aus dem Gesetz ergibt. Danach sind die Steuerpflichtigen zur Buchführung verpflichtet, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft haben, und gewisseUmsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten (sind in § 141 benannt), allerdings erst dann, wenn Sie durch das Finanzamt aufgefordert werden, Bücher zu führen, und dann auch erst ab dem Jahr das dem Jahr folgt, in dem der Steuerpflichtige aufgefordert wurde.
Eine Vorschrift zur Buchführungspflicht im Einkommensteuergesetz gibt es nicht. Die Vorschrift des § 4 (3) EStG bezieht sich auf Fälle, die nicht unter die §§ 140, 141 AO fallen, er verweist damit sämtliche Unternehmen, die nicht buchführungspflichtig sind indirekt in die Überschusseinkünfte, der Gewinn wird eben nicht durch den Betriebsvermögensvergleich sondern die Überschussrechnung ermittelt.
Die Gewinnermittlungsart ergibt sich aber aus der Frage Buchführungspflicht Ja/Nein, nicht umgekehrt. Der Unterschied zu § 140 AO ist, dass die AO die Voraussetzungen zur Buchführungspflicht, nämlich die Aufzeichnungspflicht aufgrund anderer Vorschriften, benennt während sich das EStG auf die AO bezieht und nicht näher auf die Frage der Buchführungspflicht eingeht. Die AO ist quasi die Grundlage für sämtliche sonstigen steuerrechtlichen Vorschriften wie EStG, UStG, KStG,......
Die Dimension des Unternehmens hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage der Buchführungspflicht, Freiberufler können beispielsweise nie Buchführungspflichtig sein, ausser sie entschließen sich freiwillig hierzu.