Beiträge von Cat86

    Ich würde da hayfu mal zustimmen. In § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG steht "Werbungskosten sind auch..." und dann eine Aufzählung. Aber das heißt ja noch nicht, dass alle möglichen Werbungskosten aufgezählt sind. Es sind nur einige erläutert. Ich würde es also nicht als "abschließend" bezeichnen.

    Hallo!

    Ich habe mal ein Problem. Ich bereite mich momentan auf meine Abschlussprüfung vor und habe beim Üben zwei Aufgaben gefunden und weiß nicht so recht, ob die Lösungen aus dem Lösungbuch wirklich richtig sind.

    1. Aufgabe

    Gastwirt U, Stuttgart, isst regelmäßig in seiner Gaststätte unentgeltlich zu Mittag. Die Bemessungsgrundlage beträgt 300 Euro.

    Lösung lt. Lösungsbuch dazu

    sonstige Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG (Verzehr an Ort und Stelle)
    steuerbar: 300 Euro

    2. Aufgabe

    Die U-GmbH unterhält in Hamburg eine Gaststätte. Der Alleingesellschafter U isst regelmäßig in seiner Gaststätte unentgeltlich zu Mittag. Die Bemessungsgrundlage beträgt 300 Euro.

    Lösung lt. Lösungsbuch dazu

    unentgeltliche sonstige Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG
    steuerbar: 300 Euro


    Wenn ich ehrlich sein soll, hätte ich es genau andersherum gedacht. Zu 1. frage ich mich, in welchem Sinne fließt da ein Entgelt? Wäre es da nicht unentgeltlich? Und zu 2., würde ich nach Richtlinie 12 Abs. 1 Satz 1 UStR sagen, dass er ja mit seiner "Arbeitsleistung" das Entgelt erbringt und es somit entgeltlich wäre.

    Stimmt ihr der Lösung aus dem Lösungsbuch zu? Wenn ja könnt ihr es mir erläutern?
    Wenn ihr dem nicht zu stimmt, dann hätte ich trotzdem gerne eine Erklärung.

    Vielen Dank im Voraus.

    Katrin