Hallo,
ich habe Zivilrecht und Kauf. Vertragsrecht als Wirtschaftler, momentan sauge ich mir die Fälle an div. FH/UNIs zusammen.
Die Rezensionen sind ja nicht so dolle. (BGB)
Hallo,
ich habe Zivilrecht und Kauf. Vertragsrecht als Wirtschaftler, momentan sauge ich mir die Fälle an div. FH/UNIs zusammen.
Die Rezensionen sind ja nicht so dolle. (BGB)
Hallo,
ich suche ein Buch mit möglichst standardisierten Fällen fürs "Kaufmännische Vertragsrecht" und/oder "Zivilrecht".
Kennt da jemand was?
Danke
Hallo,
ist es rechtlich möglich, sein Praktikum zur Annerkennung für Wirtschaftsinformatik (FH Gelsenkirchen ; NRW) in seinem eigenem Unternehmen zu machen, was vollständig beim Finanzamt gemeldet ist und auch seit mehreren Jahren bereits erfolgreich Gewinne eingespielt hat. ( falls man evtl. denken würde, es wäre zum Schein gegründet)
Prinzipell wird ja Eigeninitiative gefordert etc. und alle Arbeiten die ich sonst machen könnte (d.h. in einem anderen Betrieb), würden bei mir ebenso anfallen. Ich frage deshalb vorher mal hier, ob es dagegen schon eine Klausel gibt und ich gar nicht erst nachfragen brauche im Dekanat?
Nachtrag:
Das konnte ich über das Ableisten eines Praktikums in der DPO finden:
§ 3 Studienvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife
oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen.
(2) Zudem wird der Nachweis einer praktischen Tätigkeit (Praktikum) als weitere
Voraussetzung zur Einschreibung gefordert. Im Falle des Abschlusses einer
Fachoberschule für Wirtschaft mit dem Schwerpunkt „Wirtschaftsinformatik“ gilt
das Praktikum als erbracht.
(3) Die praktische Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2, Satz 1 beträgt insgesamt 12
Wochen. Das Praktikum gliedert sich in ein kaufmännisches und ein EDV orientiertes
Fachpraktikum von jeweils 6 Wochen. Mindestens 6 Wochen dieses
Praktikums sind vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der Einschreibung
nachzuweisen. Die restlichen 6 Wochen sind spätestens zum Beginn des
vierten Studiensemesters nachzuweisen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet
der/die Prüfungsausschussvorsitzende.
(4) Zu beachten ist ferner § 9 dieser Ordnung (Einstufungsprüfung).
(5) Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten können auf Antrag der/des Studierenden
auf das Praktikum angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft
die/der Prüfungsausschussvorsitzende.