Hallo!
Ich habe bei folgender Aufgabe Probleme:
Am 01.08.04 gründete Hans Meier die HW-GmbH (Geschäftszweck ist die Herstellung von dekorativen Wurstverpackungen). Hans Meier hat noch am selben Tag alle Anteile der HW-GmbH übernommen. Das Stammkapital in Höhe von 50.000,00 € ist voll eingezahlt.
Sitz der Gesellschaft ist Nürnberg. Das Wirtschaftsjahr entspricht ab dem 01.01.05 dem Kalenderjahr; im Gründungsjahr 04 ergab sich ein Rumpfwirtschaftsjahr 01.08.04 bis 31.12.04.
Am 01.04.05 nahm Hans Meier den fleißigen Mitarbeiter Karl Schinken als 20%iger Gesellschafter in die HW-GmbH aus. Schinken musste hierfür 80.000,00 € an Hans Meier zahlen.
Am 01.10.05 wurde auch der Mitarbeiter Otto Mett in die HW-GmbH aufgenommen. Er übernahm 9% der Anteile und musste 40.000,00 € an Hans Meier zahlen. Da Otto zu dem Zeitpunkt finaniell etwas "klamm" war, zahlte er erst am 10.01.2006.
Ermitteln Sie die Einkünfte von Hans Meier und begründen Sie Ihre Entscheidungen unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften.
Lösungsvorschlag:
Im Jahr 04 (Gründung) hatte Meier keine Einkünfte.
Im Jahr 05 hatte Meier einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 70.000,00 €
Im Jahr 06 hatte Meier einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 35.00,00 €
Oder ist der Veräußerungsgewinn in Höhe von 35.00,00 € dem Jahr 05 zuzurechnen?
Danke schon mal für eure Hilfe!
Gruß
Piwi_26