Hallo beatrice,
ich versuchs mal, hier sind meine Antworten:
Zu 4)
In der Sozialversicherung gibt es zwei Arten von Mitgliedschaft: die Versicherungspflicht und die freiwillige Versicherung. Die Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintritt, die freiwillige Versicherung entsteht erst, wenn der Versicherungsberechtigte sich hierfür entscheidet. Maßgebend für die Abgrenzung beider Personenkreise sind das Schutzbedürfnis der Betreffenden und die Größe der Versicherungsgemeinschaft.
Versicherungspflicht = Zwangsversicherung
Freiwillige Versicherung = freie Willensentscheidung
Zu 10)
Aufgabe der Reha ist es, den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken, um auf diese Weise seine Erwerbsfähigkeit möglichst dauerhaft zu sichern. Zu diesem Zweck erbringt die GRV medizinische, berufsfördernde und ergänzende sowie sonstige Leistungen zur Reha.
Die Leistungen zur Reha haben grundsätzlich Vorrang vor den Rentenleistungen, denn eine gesundheitliche und berufliche Förderung ist sowohl für den Versicherten als auch für die Allgemeinheit sinnvoller als eine dauernde Rentenleistung.
Reha soll frühzeitige Rentenzahlung verhindern und die Erwerbsfähigkeit erhalten.
Es gilt: Reha vor Rente.
Zu 11)
Für sämtliche Leistungen, die von den Krankenkassen erbracht werden, gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dieses besagt, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen.
Der Pflichtversicherte braucht die Leistungen nicht vorzufinanzieren, da es Ihnen nur schwer zuzumuten ist. In der Regel haben die Versicherten den Anspruch darauf, dass Ihnen die Leistung von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird.
Freiwillige Versicherte können wählen, ob sie die Leistungen als Sachleistungen oder im Weg der Kostenerstattung in Anspruch nehmen wollen.
Pikola