Beiträge von MelR

    Liebe Mitstudies!

    FolgendeSituation ist gegeben:

    Die COE läßt sich recht einfach einer bestimmten Branche zuordnen. Sie handelt mit branchenspezifischen Gütern. Der Handel kommt dann zustande, wenn Anbieter und Nachfrager sich einig werden. Ein Kollege fragt Sie zwischendurch, ob die Branche mit dem entsprechenden Marktgleichzusetzen ist. Im Wesentlichen spricht erfolgende Fragen an:

    a)
    Die COE GmbH handelt mit Gütern, die der Büroausstattung dienen. Gibt es auch einen Markt für Bürobedarf? Wenn ja, wie könnte man diesen Markt (ausführlich) definieren?

    Mein Denkansatz:
    Als Absatzmarkt, dieser ist eine Gruppe von Interessenten - egal ob sie über eine Region oder Branche definiert werden usw.


    b)
    Wie kann man Märkte abgrenzen?

    Mein Denkansatz:
    durch folgende Kriterien:

    - Spielregeln des Marktes (z. B. Staatl. Gesetze und Verordnungen)
    - Zugang zu den Märkten (offene und geschlossene Märkte)
    - Anzahl und Größe derMarktteilnehmer
    - Vollkommenheitsgrad des Marktes

    c)
    Werden auf diesem Markt tatsächlich Güter gehandelt?

    Wie denkt Ihr darüber?

    Grüße
    Mel

    Ich habe eine Frage:

    Wenn jemand vom Aufsichtsratsvorstand zum Vorstandsmitglied bestellt wird, der Aufsichtsrat hierüber allerdings nicht in Kenntnis gesetzt wird und das "neue Vorstandsmitglied" (davon ausgehend, dass alle Beteiligten eingeweiht sind) beim Händler X ein Produkt in Höhe von 150.000 € bestellt, woraufhin sich der Aufsichtsrat erbost, da er über ihn als Vorstandsmitglied nicht informiert wurde - wer zahlt in dem Falle den entstandenen Schaden des Händlers (ausgehden davon , dass der Aucfsichtsrat nicht nachträgöich einwilligt) - das Vorstandsmitglied und der Aufsichtsratsvorsitzende, richtig?

    Danke für Eure Tipps
    Mel

    @ Wodka & Strolch!

    Hier nun mal die Aufgabenstellung, um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen:

    A und B sind Gesellschafter einer OHG. Über die Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht ist im Gesellschaftsvertrag nichts bestimmt. A beabsichtigt, für die OHG einen Lieferwagen zu erwerben. Als B davon hört, ist er damit nicht einverstanden. Dennoch schließt A im Namen der OHG mit dem Autohändler H den Kaufvertrag über einen Ford-Transporter zu 30.000 €, obwohl der Preis weit überzogen ist.

    a) Prüfen und begründen Sie: Kann H von der OHG Zahlung des Kaufpreises verlangen?

    Meine Antwort hierzu lautet:
    Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) begründet Rechte und Pflichten für die OHG, wenn die Voraussetzungen des § 164 erfüllt sind. Dann müsste A bei Abschluss des Vertrages die OHG wirksam vertreten haben. Theo hat gemäß § 164 Absatz 1 BGB „im fremden Namen“, nämlich für die OHG gehandelt. Fraglich ist, ob er auch innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht tätig geworden ist. Anders als § 714 in Verbindung mit § 709 BGB sieht § 125 Absatz 1 HGB die Einzelvertretung vor. Da der Gesellschaftsvertrag zwischen A und B keine andere Regelung enthält kann A also allein für die OHG Rechtsgeschäfte vornehmen. Der von B erklärte Widerspruch schränkt die Vertretungsmacht des A nicht ein. Zwar hätte er den Erwerb des Ford-Transporters unterlassen müssen (§ 115 Absatz 1 und 2), die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis betrifft jedoch nur das Innenverhältnis; der Veräußerer als Dritter kann sich auf die Einzelvertretungsmacht des § 125 Absatz 1 HGB verlassen.

    Der Erwerb des Transporters erfolgt also pflichtwidrig, aber wirksam.

    b) Als B erfährt, dass A den Wagen auch noch zu einem weit überhöhten Kaufpreis erworben hat und dadurch dem Gesellschaftsvermögen einen Schaden zugefügt hat, verlangt er im Namen der Gesellschaft von A Schadenersatz. Prüfen und begründen Sie: Kann die OHG von A Schadenersatz wegen des überhöhten Kaufpreises verlangen? (Unterstellen Sie dabei - unabhängig von Ihrem Ergebnis von Aufgabe a - dass zwischen der OHG und H ein wirksamer Kaufvertrag zustanden gekommen ist).

    Meine Antwort hierzu lautet:
    Die Parteien streiten über ihre organschaftlichen Befugnisse in der OHG.

    Ob A über den Kauf des Transporters allein entscheiden darf, ist eine Frage der Geschäftsführungsbefugnis; denn zur Geschäftsführung gehören alle Maßnahmen, die den Gesellschaftszweck in seiner durch den Unternehmensgegenstand konkretisierten Form unmittelbar oder mittelbar fördern sollen. Dieser Bezug zum Gesellschaftszweck ist beim Warenverkauf und bei der Preisgestaltung vorhanden.

    Nach § 114 Absatz 1 HGB sind alle Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht (§§ 109, 114 Absatz 1 HGB). Die Geschäftsführung steht also nach der gesetzlichen Regelung allen Gesellschaftern zu. Weil A nach § 115 Absatz 1 HGB berechtigt ist, allein zu handeln, spielt die Höhe des Kaufpreises eher sekundär eine Rolle, und muss sich folglich hierüber nicht mit B abstimmen.

    Wenn B von der Absicht vor Abschluss des Vertrages erfährt und erklärt, er sei mit dem Preisnachlass nicht einverstanden, hat er das Recht, den geplanten Maßnahmen des anderen zu widersprechen. Erfolgt der Widerspruch, dann muss die Maßnahme nach § 115 Absatz 1, 2 HGB unterbleiben. In diesem Widerspruchsrecht findet das Gesamtprinzip des § 709 noch ansatzweise Ausdruck. A darf also dann gegen den Widerspruch des B den Transporter nicht zu diesem erhöhten Kaufpreis erwerben.

    Wenn ein Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Widerspruch des anderen eine Maßnahme ergreift, handelt er pflichtwidrig, und muss der OHG den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Darüber hinaus kann A die Befugnis zur Geschäftsführung auf Antrag des B (des übrigen Gesellschafters) bei grober Pflichtverletzung entzogen werden (§ 117 HGB) oder gemäß § 127 HGB die Vertretungsmacht entzogen werden.

    In dem aufgeführten Beispiel gilt es nun zu prüfen, wie hoch der Schaden am Gesellschaftsvermögen ist, den A durch Einwilligung des Kaufvertrages mit H verursacht hat. Denn je nach Ausmaß kann man von einer Pflichtverletzung sprechen.

    Dies sind meine beiden Ansätze und ich denke, dass ich damit auf dem richtigen Weg bin. Falls nicht, freue ich mich auf Eure Anregungen.

    Beste Grüße
    Mel

    Hi!

    Kann mir jemand sagen, ob und inwieweit ein Gesellschafter einer OHG von der OHG auf Schadensersatz verklagt werden kann, wenn er eine Anschaffung tätigt, die nicht die Zustimmung der Mitgesellschafter findet und zudem noch einen überhöhten Kaufpreis einwiligt, der dem Gesellschaftsvermögen Schaden zufügt?

    Finde für diesen Fall keinen Lösungsansatz :( kann mir aber eigentlich nicht vorstellen, dass er zur Rechenschaft gezogen werden kann, finde keinen passenden Paragraphen der dies besagt.

    Danke für Eure Hilfe
    Mel

    Hallo liebe Mitstreiter!

    Ich hänge bei folgender Aufgabe:

    Es soll der Cashflow II ermittelt werden aus zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Diesen berechne ich laut meinem Wissen so, indem ich zunächst den Gewinnvortrag vom Bilanzgewinn subtrahiere und den Verlustvortrag addiere. Wie ermittle ich nun den CFII, wenn mir weder der Gewinn- noch der Verlustvortrag bekannt sind?

    Bitte um Hilfe, besten Dank und viele Grüße
    Mel

    Hallo liebe Mitstreiter!

    ich bin ein bißchen konfus, Ihr könnt mir sicherlich weiterhelfen. Wenn ich eine Zeitanteilige Abschreibung vornehme werden doch die AHK als Nettobetrag zugrunde gelegt?! Wie schaut es aus, wenn dann auf den Bruttobetrag nochmals einen Skonto eingeräumt wird - ziehe ich diesen dann vom Nettobetrag ab? Sicher, oder stehe ich hier völlig auf dem Schlauch?

    Besten Dank für Eure Bemühungen und viele Grüße
    Mel

    Hallo N!

    Ich habe soeben Deine Eintrag gelesen, ich komme bei dieser Frage auch nicht weiter - oder zumindest nur zu dem Ergebnis, was Du auch hast sprich 11,11 % am 30.06., das erscheint mir am logischsten. Bist Du derweil einen Schritt weiter?

    Grüße