@ Wodka & Strolch!
Hier nun mal die Aufgabenstellung, um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen:
A und B sind Gesellschafter einer OHG. Über die Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht ist im Gesellschaftsvertrag nichts bestimmt. A beabsichtigt, für die OHG einen Lieferwagen zu erwerben. Als B davon hört, ist er damit nicht einverstanden. Dennoch schließt A im Namen der OHG mit dem Autohändler H den Kaufvertrag über einen Ford-Transporter zu 30.000 €, obwohl der Preis weit überzogen ist.
a) Prüfen und begründen Sie: Kann H von der OHG Zahlung des Kaufpreises verlangen?
Meine Antwort hierzu lautet:
Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) begründet Rechte und Pflichten für die OHG, wenn die Voraussetzungen des § 164 erfüllt sind. Dann müsste A bei Abschluss des Vertrages die OHG wirksam vertreten haben. Theo hat gemäß § 164 Absatz 1 BGB „im fremden Namen“, nämlich für die OHG gehandelt. Fraglich ist, ob er auch innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht tätig geworden ist. Anders als § 714 in Verbindung mit § 709 BGB sieht § 125 Absatz 1 HGB die Einzelvertretung vor. Da der Gesellschaftsvertrag zwischen A und B keine andere Regelung enthält kann A also allein für die OHG Rechtsgeschäfte vornehmen. Der von B erklärte Widerspruch schränkt die Vertretungsmacht des A nicht ein. Zwar hätte er den Erwerb des Ford-Transporters unterlassen müssen (§ 115 Absatz 1 und 2), die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis betrifft jedoch nur das Innenverhältnis; der Veräußerer als Dritter kann sich auf die Einzelvertretungsmacht des § 125 Absatz 1 HGB verlassen.
Der Erwerb des Transporters erfolgt also pflichtwidrig, aber wirksam.
b) Als B erfährt, dass A den Wagen auch noch zu einem weit überhöhten Kaufpreis erworben hat und dadurch dem Gesellschaftsvermögen einen Schaden zugefügt hat, verlangt er im Namen der Gesellschaft von A Schadenersatz. Prüfen und begründen Sie: Kann die OHG von A Schadenersatz wegen des überhöhten Kaufpreises verlangen? (Unterstellen Sie dabei - unabhängig von Ihrem Ergebnis von Aufgabe a - dass zwischen der OHG und H ein wirksamer Kaufvertrag zustanden gekommen ist).
Meine Antwort hierzu lautet:
Die Parteien streiten über ihre organschaftlichen Befugnisse in der OHG.
Ob A über den Kauf des Transporters allein entscheiden darf, ist eine Frage der Geschäftsführungsbefugnis; denn zur Geschäftsführung gehören alle Maßnahmen, die den Gesellschaftszweck in seiner durch den Unternehmensgegenstand konkretisierten Form unmittelbar oder mittelbar fördern sollen. Dieser Bezug zum Gesellschaftszweck ist beim Warenverkauf und bei der Preisgestaltung vorhanden.
Nach § 114 Absatz 1 HGB sind alle Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht (§§ 109, 114 Absatz 1 HGB). Die Geschäftsführung steht also nach der gesetzlichen Regelung allen Gesellschaftern zu. Weil A nach § 115 Absatz 1 HGB berechtigt ist, allein zu handeln, spielt die Höhe des Kaufpreises eher sekundär eine Rolle, und muss sich folglich hierüber nicht mit B abstimmen.
Wenn B von der Absicht vor Abschluss des Vertrages erfährt und erklärt, er sei mit dem Preisnachlass nicht einverstanden, hat er das Recht, den geplanten Maßnahmen des anderen zu widersprechen. Erfolgt der Widerspruch, dann muss die Maßnahme nach § 115 Absatz 1, 2 HGB unterbleiben. In diesem Widerspruchsrecht findet das Gesamtprinzip des § 709 noch ansatzweise Ausdruck. A darf also dann gegen den Widerspruch des B den Transporter nicht zu diesem erhöhten Kaufpreis erwerben.
Wenn ein Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Widerspruch des anderen eine Maßnahme ergreift, handelt er pflichtwidrig, und muss der OHG den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Darüber hinaus kann A die Befugnis zur Geschäftsführung auf Antrag des B (des übrigen Gesellschafters) bei grober Pflichtverletzung entzogen werden (§ 117 HGB) oder gemäß § 127 HGB die Vertretungsmacht entzogen werden.
In dem aufgeführten Beispiel gilt es nun zu prüfen, wie hoch der Schaden am Gesellschaftsvermögen ist, den A durch Einwilligung des Kaufvertrages mit H verursacht hat. Denn je nach Ausmaß kann man von einer Pflichtverletzung sprechen.
Dies sind meine beiden Ansätze und ich denke, dass ich damit auf dem richtigen Weg bin. Falls nicht, freue ich mich auf Eure Anregungen.
Beste Grüße
Mel