§ 708 BGB als Haftungsmaßstab ansprechen, der über § 105 III HGB Anwendung findet.
Insofern kann es je nach Sachverhalt sein, dass der Gesellschafter auch einmal nicht haftet, dazu müsste ich jetzt den genauen Sachverhalt kennen.
"Von der OHG selber kann er im übrigen Überhaupt nicht verklagt werden, da diese eine Personengesellschaft ist und keine Kapitalgesellschaft also auch keine juristische Person."
Das stimmt so nicht!
Die OHG ist zwar eine Gesamthand, aber rechtsfähig, sie kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, siehe § 124 HGB, die Gesellschaft kann durchaus Schadensersatzansprüche gegen einen Gesellschafter haben und diese auch durchsetzen.
In diesem Zusammenhang ganz interessant zu erwähnen ist die sog. Actio pro socio, d.h. wenn die dazu berufenen Gesellschafter einen Schadensersatzanspruch nicht geltend machen, etwa weil sie den Schadensersatz zahlen müssten, dann kann ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft klagen.