Beiträge von Wodka

    § 708 BGB als Haftungsmaßstab ansprechen, der über § 105 III HGB Anwendung findet.

    Insofern kann es je nach Sachverhalt sein, dass der Gesellschafter auch einmal nicht haftet, dazu müsste ich jetzt den genauen Sachverhalt kennen.

    "Von der OHG selber kann er im übrigen Überhaupt nicht verklagt werden, da diese eine Personengesellschaft ist und keine Kapitalgesellschaft also auch keine juristische Person."

    Das stimmt so nicht!

    Die OHG ist zwar eine Gesamthand, aber rechtsfähig, sie kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, siehe § 124 HGB, die Gesellschaft kann durchaus Schadensersatzansprüche gegen einen Gesellschafter haben und diese auch durchsetzen.

    In diesem Zusammenhang ganz interessant zu erwähnen ist die sog. Actio pro socio, d.h. wenn die dazu berufenen Gesellschafter einen Schadensersatzanspruch nicht geltend machen, etwa weil sie den Schadensersatz zahlen müssten, dann kann ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft klagen.

    Lehrbücher sind für ein Jurastudium unverzichtbar aber gerade am Anfang ist die Stoffmenge enorm und die Lehrbücher unverständlich, deshalb helfen dort Skripte.
    Du wirst merken, wenn du erstmal eins zwei Skripte zum Thema gelesen hast und danach wieder zum Lehrbuch greifst, dann wirst du auch das Lehrbuch verstehen.
    Großer Vorteil von Skripten sind die Fälle und die Streitdarstellung, beides fehlt oft in Lehrbüchern.

    1. Arbeitsleistung ist nicht nachholbar, deshalb ist sie unmöglich geworden, ist sie nun unmöglich geworden (§ 275 BGB), dann greift § 326 I BGB ein, nach diesem würde es eigentlich keinen Lohn geben, es sei denn eine Sonderregelung greift an und zwar § 615 BGB danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern den Lohn zahlen, sofern sie ihre Arbeitsleistung angeboten haben, das haben sie hier und er somit in Annahmeverzug geraten ist, demnach müsst er ihnen den Lohn zahlen, weil er das Risiko dafür trägt, dass er die Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, wenn etwa die Fabrik abbrennt und er sie nicht beschäftigen kann.
    Hier aber wird ein Zulieferer bestreikt und deshalb kann er nicht produzieren, die Arbeitnehmer nicht beschäftigen, es würde also die Kampfparität, das Gleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft unbillig verschieben, wenn er bestreikt werden würde, wenn auch mittelbar, indem man den Zulieferer bestreikt und er dennoch an seine Arbeitnehmer den Lohn weiterzahlen müsste.
    Deshalb sagt man dies ist ein Fall des Arbeitskampfrisikos und das haben die Arbeitnehmer zu tragen. Dies gilt nur wenn hier auch ein Zusammenhang besteht, d.h. wenn ein Reifenhersteller bestreikt wird, dann fällt dieser in den Bereich der Chemie, d.h. eine andere Gewerkschaft wie bei dem Automobilhersteller ist zuständig, der Tarifvertrag ist ein anderer. Dementsprechend besteht dann noch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Es muss also immer ein Zusammenhang bestehen, sprich der Arbeitsausfall beim Automobilhersteller muss auch ein Ziel des Streiks sein und nicht bloß zufällige Nebenfolge eines Streiks in einer ganz anderen Branche.

    2. In Deutschland darf man nur auf den Abschluss eines Tarfivertrages streiken und nur Gewerkschaften dürfen streiken. Beides ist hier nicht der Fall, weiterhin geht es um einen Rechtsstreit nicht um eine Regelung, die in der Zukunft abgeschlossen werden soll. Sowas ist ebenfalls nicht zulässig, weiterhin handelt es sich um einen Streik aus bloßer Symphatie, was ebenfalls nicht zulässig ist.
    Also sind die Entlassungen rechtmäßig, sofern deren Voraussetzungen vorliegen, wovon ich ausgehe.

    1. Der Mensch hat Anspruch auf seinen höheren Lohn, der Arbeitgeber verrechnet den Lohn, den er bis jetzt mehr gezahlt hat mit der Lohnerhöhung, das heißt der Abstand von Tariflohn und tatsächlichem gezahlten Lohn verkürzt sich.

    2. Ist etwas komisch formuliert, sicher ist aber es handelt sich um eine soggenannte Anrechnungsklausel. Anrechnungsklausel verstoßen gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3, ein Tarifvertrag darf keine Höchstlöhne festsetzen. So jedenfalls die Rechtsprechung des BAG und die wohl herrschende Meinung, den Gewerkschaften gefällt dies natürlich nicht.

    3. Tarifverträge sind an das Grundgesetz gebunden, wie man das im Einzelnen dogmatisch herleitet ist umstritten, soll hier auch nicht interessieren.
    Einschlägig ist hier Art. 3 I GG und Art. 9 III GG. Dazu muss man sagen es ist grdsl. unzulässig Gewerkschaftsmitglieder besser zu behandeln, in dem man ihnen mehr Gehalt zahlt, aber Gewerkschaftsmitglieder müssen für ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft Beiträge zahlen, das sind zwischen 1 und 5 % der Bezüge, also viel Geld, fressen nun die Gewerkschaftsbeiträge die Besserstellung aus dem Tarifvertrag auf, dann liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor.

    BT ist gegliedert in BT 1 und BT 2, das sind getrennte Veranstaltungen an den meisten Universitäten. Wenn du eine Alternative zu den eigentlich sehr guten Büchern der Schwerpunkte Reihe im Bereich des Strafrechts suchst, dann kann ich dir die Rolf/Schmidt Reihe empfehlen, das sind Skripten, allerdings sie sind allerdings in Buchform und haben auch den Preis eines Buches. Dort wird dann noch mehr Wert auf übersichtliche Streitdarstellung und Verständlichkeit gelegt, genau das was ein Anfänger braucht, wie ich finde.

    Ich komme als Kollege von Angel112 zu keinem anderen Ergebnis.

    Zumindest in einer juristischen Klausur müsste man den Rechtsbindungswillen diskutieren, der Leihvertrag und der daraus folgende Schadensersatz ist als Problem zu einfach. Das Gefälligkeitsverhältnis wiederum steht so nicht im Gesetz, man zeigt also Problembewusstsein, wenn man dieses anspricht und evtl. bejaht.

    Ich verspreche einem Freund ihm den Fernseher zu leihen, will ich mich damit wirklich in irgendeiner Art und Weise rechtlich binden?

    Gleiches hat z.B. Praxisrelevanz bei Fahrgemeinschaften.

    Zitat

    Original von Angel112
    Hi,
    habe diese SS mit dem Jurastudium angefangen und wollte eure Meinung zu den Alpmann/Schmitt-Skripten wissen. Kann man mit ihnen lernen (ist alles wichtige drin?) oder ist es nur rausgeschmissenes Geld?

    Alpmann/Schmidt ist brauchbar aber auch sehr teuer, aber allemal verständlicher als so manches empfohlene Lehrbuch.
    Eine ganz gute Alternative zu Alpmann ist die Reihe von Rolf/Schmidt, ansonsten gibt es noch die Skripten von Hemmer, die mag ich aber persönlich nicht.
    Das sind so die drei bekanntesten, aber es gibt noch viele andere Skripten und natürlich eine unendliche Fülle an Lehrbüchern.
    Melde dich zur den Infoveranstaltungen der Fachschaft an, falls sie dieses Jahr welche machen, die werden dir zu solchen Fragen auch weiterhelfen können.

    mfG

    Wodka (stud. iur. Mannheim)