Hallo Nellysil,
vielen Dank für Deine Antwort
Aktuell habe ich folgende Informationen gefunden:
Bei Verletzung der Innenvollmacht ist die Vertretung wirksam, das Risiko des Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt grundsätzlich der Vertretene. (BGB Kommentar Palandt § 164, Randziffer 13).
Damit greift § 177 BGB (schwebend unwirksam) meiner Meinung nach nicht.
Also glaube ich, der Anspruch auf Übergabe des Autos besteht.
Aber: Glaube ist nicht Wissen, deswegen bin ich für weitere Anregungen/ Vorschläge dankbar.