Beiträge von hayfu
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Kaufleute und bilanzierende Steuerpflichtige haben aufzubewahren:
• die grundlegenden Buchführungs- und Abschlussunterlagen (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO): Handelsbücher (handelsrechtlich) bzw. Bücher und Aufzeichnungen (steuerrechtlich), Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen;
• ferner Buchhaltungsunterlagen (§ 257 Abs. 1 Nr. 2-4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 2-4 AO): empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege;
• schließlich nur steuerrechtlich (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO): sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Sofern das Steuerrecht im Einzelfall keine kürzeren Fristen bestimmt, sind die Unterlagen der "ersten Gruppe" (vgl. Tz. 3: u. a. Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse) sowie Buchungsbelege (ab dem 1.1.1999) 10 Jahre, die anderen Unterlagen 6 Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO). Für Zwecke der Umsatzsteuer ist in Einzelfällen eine Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren zu beachten (vgl. Tz. 3).-> Wir empfehlen unseren Mandanten alle Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren, danach können Sie dann in den Reißwolf.
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Also, ich weiß, dass man nach dem Abschluss zum staatl. geprüften Betriebswirt noch ein paar Semester an der Uni dranhängen kann und dann ein Diplom machen kann.
Nach neuen Richtlinien und Bachelor/Master weiß ich es aber leider nicht. -
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Wenn sie das Abitur per Fernlehrgang machen möchte, sollte sie sich mal Unterlagen per Post zukommen lassen (ILS oder SGD zum Beispiel??)
Da weiß sie dann auch die Preise, und was die Anbieter noch mit dazu anbieten.So auf Anhieb kenn ich mich damit nu auch nicht aus.
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Wie sieht denn dein bisheriger Lösungsvorschlag aus?
Was hast du bisher?und die Anne ist von 1969 und nicht 1996, oder???
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