hat sie doch - siehe oben
Beiträge von Leso
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Wie willst du das denn begründen? Warum sollte der Bindungswille denn fehlen? Zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Leihvertrages war das Gerät noch intakt udn V konnte ebenso nciht davon ausgehen, dass dieses noch vor Übergabe anders sein wird. Somit kann es am Bindungswillen kaum gefehlt haben.
Vielmehr ist zu beachten, dass V bei einem Leihvertrag nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, aber dass diese vorliegt ist wohl nciht schwer zu begründen.
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Das vertragliche Verhältnis ist zustandegekommen. Schau mal unter Leihvertrag und Haftung im BGB