Beiträge von Leso

    Wie willst du das denn begründen? Warum sollte der Bindungswille denn fehlen? Zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Leihvertrages war das Gerät noch intakt udn V konnte ebenso nciht davon ausgehen, dass dieses noch vor Übergabe anders sein wird. Somit kann es am Bindungswillen kaum gefehlt haben.

    Vielmehr ist zu beachten, dass V bei einem Leihvertrag nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, aber dass diese vorliegt ist wohl nciht schwer zu begründen.