Hallo,
Beziehung zwischen Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz: Wie bereits ausgeführt, bildet das zivilrechtliche UmwG, oder vergleichbare europäische Gesetze, die Grundlage für die Mehrzahl der im UmwStG geregelten Umwandlungsarten. So sind gem. § 1 Abs. 1 UmwStG der zweite bis fünfte Teil des UmwStG nur für Umwandlungen i.S.d. § 1 UmwG anwendbar. Dennoch sind die beiden Gesetzeswerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt. Umwandlungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge bleiben im UmwG unbehandelt. Demgegenüber enthält das UmwStG auch Vorschriften, die einesteuerneutrale Umwandlung ohne (partielle) Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen. Auf der anderen Seite greift das UmwStG nicht alle Regelungen des UmwG auf.
Der Umwandlungssteuererlass: Die Finanzverwaltung hat im sog. Umwandlungssteuererlass (UmwStE) ihre Auffassung zu Zweifels- und Auslegungsfragen des UmwStG dargelegt. Ausser einer ausführlichen Kommentierung des Gesetzes enthält der UmwStE auch Einschränkungen des Gesetzeswortlauts. Eine Anpassung des Umwandlungssteuererlasses an das reformierte Umwandlungssteuerrecht nach dem SEStEG liegt allerdings bisher noch nicht vor.
http://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_94.pdf
de Gruyter Reference Global - Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Spaltung - Steuertipps-Lexikon
KONZ Steuertipps: Steuern sparen bei der Einkommensteuer
http://www.wiso.uni-koeln.de/steuer/lehre/s…20Teil%20II.pdf
Besteuerung der Unternehmen: Eine ... - Google Bücher
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
KONZ Steuertipps: Steuern sparen bei der Einkommensteuer
de Gruyter Reference Global - Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
Die Aufgabe der betriebswirtschaftlichen Organisationslehre wird vor allem darin gesehen, die komplexen Zusammenhänge unternehmerischen Wirkens durch Bildung von Organisationseinheiten, d.h. Zusammenfassung von personellen und sachlichen Mitteln eines Teils des Unternehmens zu einer abgegrenzten Einheit, nach rationalen Kriterien aufzuspalten, so dass sich die Aufgabenerfüllung als arbeitsteiliger, optimaler Prozess darstellt. Um die Effizienz der Unternehmensorganisation zu gewährleisten, muss sich das Unternehmen an die laufend ändernden Umweltbedingungen anpassen sowie an die voranschreitende Verflechtung der Märkte und damit der einhergehende Zunahme des Wettbewerbs. Die o. g. Bedingungen setzen jedoch eine strukturelle Flexibilität voraus, d.h. ein Unternehmen ohne große bürokratische Hemmnisse grundlegend umzustrukturieren. Daher wird innerhalb der Unternehmensplanung der situativen Rechtsformwahl große Bedeutung beigemessen. Das Gesellschaftsrecht bietet eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsformen an, die sich grundlegend unterscheiden, bspw. die Personengesellschaft eignet sich für Unternehmer, für die die personenbezogenen Elemente im Vordergrund stehen, wohingegen es bei der Kapitalgesellschaft in erster Linie auf die Beschaffung von Fremdkapital ankommt. Zulässig sind jedoch nur die Rechtsformen, die dem Unternehmen durch das Gesetz zur Verfügung gestellt werden.
Die Anpassung der Rechtsform an veränderte Verhältnisse ist jedoch nicht der alleinige Anwendungsbereich des Umwandlungsrechts. Es stellt gleichzeitig ein Gestaltungsinstrument dar. Die rechtliche Neuorientierung eines Unternehmens kann auch durch den internen Wachstum, einen Generationswechsel sowie aufgrund der Notwendigkeit der Aufnahme von Gesellschaftern gegeben sein. Zusätzlich zu den bereits genannten Gründen können auch die rechtlichen Rahmenbedingung hinsichtlich der Haftungsbeschränkung und der Beschaffung von Finanzierungsmitteln, sei es durch den Weg an die Börse oder durch den Einsatz von stillen Reserven, ausschlaggebend für eine Veränderung der Rechtsform sein.
Ziele des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsrecht stellt sich zunächst als technische Materie dar, durch dem Gesellschaften und sonstige Rechtsformen die Möglichkeit gegeben werden sollen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsform zu ändern. Die Zusammenfassung der Umwandlungsregelungen in einem Gesetz und ein besonderer Gesetzesaufbau ermöglichen es, die unterschiedlichen Umwandlungsvorgänge allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu unterstellen. Im UmwG werden folgende Umwandlungsarten geregelt:
- Verschmelzung
- Formwechsel
- Spaltung
- Vermögensübertragung.
Das Ziel des Umwandlungsgesetzes ist zum einen die Umstrukturierung von Unternehmen durch Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung oder Vermögensübertragung allgemein zu regeln. Zum anderen hat es das Ziel des Interessenschutzes. Es beinhaltet im einzelnen folgende Ziele:
- Ordnungspolitische Ziele
- Gläubigerschutz,
- Schutz der Anteilseigner,
- Schutz der Arbeitnehmer.
http://www.gbv.de/dms/zbw/494338458.pdf
Die Einbringung in der steuerlichen ... - Google Bücher
Die Einbringung i.S.v. § 20 UmwStG ist eine spezielle Form der Umwandlung, die sowohl im Wege der Gesamt- als auch der Einzelrechtsnachfolge stattfinden kann. Bei der Gesamtrechtsnachfolge werden alle Vermögensgegenstände und Schulden dem neuen Rechtsträger übertragen, der somit gesetzlich in die Rechtsposition des alten Rechtsträgers eintritt. Einbringungen dieser Art sind Verschmelzungen durch Aufnahme oder Neugründung, Spaltungen wie z.B. Aufspaltungen, Abspaltungen oder Ausgliederungen und Vermögensübertragungen.
Bei der Einzelrechtsnachfolge werden die Vermögensgegenstände und Schulden einzeln auf das aufnehmende Unternehmen übertragen. Zu derartigen Einbringungen zählen Sacheinlagen bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder Sachkapitalerhöhungen aus Gesellschaftermitteln. Die Anwachsung wird als Unterfall der Einzelrechtsnachfolge behandelt. Diese Arbeit setzt sich mit der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine unbeschränkt KSt-pflichtige Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen auseinander, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge stattfindet und im achten Teil des UmwStG gesetzlich geregelt ist.
Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile nach § 20 UmwStG
Die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft wird aus steuerlicher Sicht als ein veräußerungs- bzw. tauschähnlicher Vorgang bezeichnet. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft muss dabei eine Gegenleistung für das eingebrachte Betriebsvermögen in Form neuer Gesellschaftsanteile erbringen. Normalerweise fällt ein derartiges Tauschgeschäft unter § 16 EStG, wonach alle im eingebrachten Betriebsvermögen vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt werden müssen. Durch § 20 UmwStG wird diese Regelung jedoch aufgehoben. Er gilt als ertragsteuerrechtliches Sonderrecht und geht § 16 EStG vor.
Einbringende
Einbringender ist derjenige, der Vermögen auf die Kapitalgesellschaft überträgt und stattdessen neue Gesellschaftsrechte entgegennimmt. Er kann unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein. Einbringende sind natürliche Personen und alle unbeschränkt KSt-pflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in § 1 Abs.1 KStG aufgeführt sind. Wird ein Gewerbebetrieb i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.6 KStG eingebracht, so gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts als Einbringende. Eine Einbringung liegt auch vor, „wenn die einbringende Körperschaft nach der Einbringung nur noch vermögensverwaltend tätig ist“.
Wird Betriebsvermögen einer Personengesellschaft eingebracht, sind an Stelle der Personengesellschaft stets die einzelnen Gesellschafter (Mitunternehmer) als Einbringende anzusehen. Die Voraussetzungen des § 20 Abs.3 und 5 UmwStG sind deshalb stets personen- und damit gesellschafterbezogen zu prüfen. Unabhängig davon ist „der als Gegenleistung gewährte Gesellschaftsanteil dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zuzurechnen“.
Wird das gesamte Vermögen einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, was zum Erlöschen der Personengesellschaft und somit auch der Mitunternehmerschaft führt, kann die Personengesellschaft keine neuen Anteile als Gegenleistung entgegennehmen. Somit ist sie auch kein Einbringender i.S.v. § 20 UmwStG. Die Anteile gehen dann an die ehemaligen Mitunternehmer der Personengesellschaft über.
Aufnehmende Kapitalgesellschaft
Die übernehmende Kapitalgesellschaft ist eine unbeschränkt KSt-pflichtige Kapitalgesellschaft i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.1 KStG, also eine GmbH, AG oder KGaA mit Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland. Dazu gehören auch ausländische Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung ins Inland verlegt haben. Man verweist auf den BFH, wonach nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften nur dann unbeschränkt KSt-pflichtig sind, wenn sie Geschäftsleitung und Sitz im Inland haben. Ob die aufnehmende Kapitalgesellschaft schon vor der Einbringung existierte oder erst im Zuge der Sacheinlage zur Entstehung kommt ist für die Anwendung des § 20 Abs.1 UmwStG unerheanblic h. Bei EU-Einbringungen i.V.m. einer beschränkt KSt-pflichtigen Kapitalgesellschaft ist auf § 23 UmwStG zu verweisen, worauf hier aber nicht näher eingegangen wird.
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Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.
Gruß
Jeromé