Erbensucher hpberto 23. März 2005 um 13:44 wie ist das eigentlich, wenn der Erbensucher in seinen Vereinbarungen ein Erfolgshonorar von 35 % anstrebt.kann man dann den zahlungsanspruch verweigern wegen unwirksamkeit? und ist anspruchgrundlage dann immer der unterschriebene Vertrag?