Durch das Halbeinkünftverfahrenverdoppelt sich der Spekulationsfreibetrag nur indirekt, denn durch das Halbeinkünfteverfahren (HEV) ist die Hälfte des Veräußerungsgewinns (§ 23 Abs. 3 EStG) steuerfrei (§ 3 Nr40 j EStG).
Darüber hinaus wird für den steuerpflichtigen Anteil ein Freibetrag i.H.v. 512€ gewährt.
Im Ergebnis würde ein Spekulationsgewinn i.H.v. 1024 € steuerfrei bleiben.
Bsp.:
Veräßerungsgewinn = 4.000 €
davon stpfl. 2.000 €
abzgl. FB 512 €
= zu versteuernde Einkunft 1.488 €
Ich hoffe kann dir mit dieser Information weiterhelfen...
Gruß, der Minister