Beiträge von minister

    Durch das Halbeinkünftverfahrenverdoppelt sich der Spekulationsfreibetrag nur indirekt, denn durch das Halbeinkünfteverfahren (HEV) ist die Hälfte des Veräußerungsgewinns (§ 23 Abs. 3 EStG) steuerfrei (§ 3 Nr40 j EStG).
    Darüber hinaus wird für den steuerpflichtigen Anteil ein Freibetrag i.H.v. 512€ gewährt.
    Im Ergebnis würde ein Spekulationsgewinn i.H.v. 1024 € steuerfrei bleiben.

    Bsp.:

    Veräßerungsgewinn = 4.000 €
    davon stpfl. 2.000 €

    abzgl. FB 512 €

    = zu versteuernde Einkunft 1.488 €


    Ich hoffe kann dir mit dieser Information weiterhelfen...

    Gruß, der Minister

    Für die Frage ob der Bescheid noch geändert werden kann muss zunächst geprüft werden, ob die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Eine Berichtigung außerhalb der Festsetzungsfrist ist nicht möglich.
    Hier beginnt die Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO m.A.d. 31.12.1994.
    Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO)
    Somit endet die Festsetzungsfrist m.A.d. 31.12.98.
    Eine Ablaufhemmung insb. § 171 Abs 2 AO greift hier nicht.
    Somit ist eine änderung am 3.5.99 nicht mehr möglich.
    Hier hätte die Stpfl D früher handeln müssen
    Tja, pech gehabt :)

    Ich hoffe ich konnte dir mit meinen Ausführungen helfen...

    Gruß, der Minister