Hallo Guido,
zu a)
sofern die Rückstellung in Höhe von TEUR 200 den zu erwartenden Gewährleistungen im Folgejahr, bzw. den in der Vergangenheit angefallenen
Gewährleistungen entspricht wird der Abschlußprüfer diesen Betrag stehen lassen, ansonsten wird er den Betrag verändern bzw. im Extemfall auf 0 reduzieren.
zu b)
Pflichtangabe nach §285 HGB
Ich hoffe, dies hilft dir weiter.
Alex