Vielen Danke für die Antwort.
Ich habe bei E gegen V bei den Ansprüchen die Punkte Kaufvertrag, Sachmangel, §377 und Rügepflicht.
Allerdings gibt es noch §421 HGB, das wäre dann ein Einspruch gegenüber den Frachtführer, da er nach § 425 HGB den Schaden zu zahlen. Dabei muss aber der Empfänger die Ware bezahlen die im Frachbrief hinterlegt ist. Aber warum soll sich überhaupt der Empfänger damit rumschlagen. Langt nicht die Rüge.
Nun wären dann bei V gegen F.
Hier würden dann doch Punkte greifen aus § 428 oder sehe ich das falsch?
Gruß
Henning