Aufgabe 3 a) habe ich folgendes raus:
Passivierungspflicht: nach §249 (1) HGB müssen Rückstellungen gebildet werden für:
- Ungewisse Verbindlichkeiten (z.B. zu erwartende Steuernachzahlungen, Prozesskosten, Garantieverpflichtungen, Pensionsverpflichtungen, Provisionsverbindlichkeiten, Inanspruchnahme aus Bürgschaften und dem Wechselobligo u.a.)
- Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (z.B. erheblicher Preisrückgang bereits gekaufter, jedoch noch nicht geliefert Rohstoffe)
- Unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im folgende Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden
- Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtungen (Kulanzgewährleisten)