Beiträge von fernstudent14

    Hallo iban,

    danke für Deine Antwort.

    Wie eine Klage durch eine OHG bzw. ihre Gesellschafter abzulaufen hat, damit habe ich mich noch nicht beschäftigt... Das wäre ja dann hinsichtlich der Durchsetzbarkeit des Anspruches zu klären.

    Wenn nun aber der Anspruch erst gar nicht entstanden ist, weil kein nachweisbarer Schaden vorliegt, bräuchte man das allerdings nicht weiter zu beachten.

    Denkbar wäre vielleicht noch, dass der Gesellschaftsvertrag eine "Vertragsstrafe" für Pflichtverletzungen vorsieht. Die müsste natürlich geleistet werden. Aber dazu steht nichts im Fall.

    Andererseits muss die OHG ja Dokumente zu dem LKW archiviert haben. Damit könnte man dann wohl auf den Marktwert am Verkaufstag abstellen (wobei die Aussage im Fall mir eher als eine "Behauptung" vorkommt). Angenommen, der Marktwert würde stimmen, läge der Schaden dann ja bei 8000 Euro, oder?

    Wenn es dann zur Klage gegen Vogt kommt: eine OHG kann ja selber als Kläger auftreten. Jeder Gesellschafter ist vertretungsberechtigt (auch gerichtliche Geschäfte und Rechtshandlungen § 126 Abs. HGB), da sich aus dem Fall nichts anderes ergibt. Dann könnte doch ein einzelner Gesellschafter die OHG vor Gericht vertreten?

    Sorry für die vielen Fragen, aber die Thematik finde ich sehr komplex.

    Viele Grüße,

    fernstudent14

    Hallo zusammen,

    ich hänge an folgendem Fall:

    "Herr Vogt ist vertretungsberechtigter Gesellschafter der OHG Vogt & Co. Ihm ist es jedoch laut Gesellschaftsvertrag untersagt, der Firma gehörende LKWs zu veräußern. Dennoch verkauft er einen LKW an Herrn Bauer für 22000 Euro. Man hätte ohne Weiteres 30000 Euro dafür bekommen können.

    Wie ist die Rechtslage?"

    Zunächst einmal ist der Kaufvertrag mit Bauer wirksam (Außenverhältnis). Im Innenverhältnis jedoch hat Vogt eine Pflichtverletzung begangen und müsste der OHG den Schaden ersetzen. Mein Problem ist nun, ob und inwieweit hier ein Schaden entstanden ist.

    Der LKW fehlt zwar jetzt im Fuhrpark und damit im Betriebsvermögen, aber Bauer hat dafür 22000 Euro bezahlt.

    Wenn der LKW 30000 Euro eingebracht hätte, so müsste meines Erachtens ein Wertgutachten vom Verkaufstag dies belegen, um Vogt mit den fehlenden 8000 Euro in Haftung zu nehmen. Es kann ja nur immer der tatsächliche und belegbare Schaden verlangt werden.

    Folglich dürfte die OHG Probleme haben, die Differenz von Vogt zu verlangen, oder sehe ich das falsch?

    Ich würde mich freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.

    Danke schonmal!

    Hallo!

    Seit einiger Zeit mache ich einen Fernstudiengang im Bereich Recht. Bei der vierten Einsendeaufgabe hab ich nun aber ein rießiges Problem:

    Nachdem ich meine Lösung eingesendet hatte, bekam ich in der Korrektur für die erste Aufgabe ziemlichen Punktabzug, weil ich im Sachverhalt einen Handelskauf gesehen habe:

    Spediteur Speer hat bei der Firma Möller aufgrund eines Katalogs einen Schreibtisch für seine neue Wohnung bestellt, inzwischen erhalten und bereits bezahlt. Als er 3 Wochen später einzieht, stellt er fest, dass die beiden unteren Schubladen an der rechten Seite des Schreibtisches völlig verklemmt und unbeweglich sind. Speer schreibt sofort an Möller, bittet um Lieferung eines einwandfreien Schreibtisches und setzt Möller eine Frist zur Nacherfüllung.Möller lehnt das ab. Nach Ablauf der gesetzten Nachfrist tritt Speer daher vom Vertrag zurück.Auch darauf geht Möller nicht ein.Erst nach längerem Hin und Her gibt Möller plötzlich die Mängel zu und erklärt sich zur Nacherfüllung bereit.Spediteur Speer ist die Angelegenheit jedoch inzwischen"zu dumm geworden"Er hat sich bereits anderswo einen einwandfreien Schreibtisch gekauft.Er fordert daher jetzt Rüchzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der gekauften Sache.Da die Firma Möller darauf nicht eingeht,überlegt Speer, ob sich gerechtliche Schritte gegen Möller emfpehlen oder ob er damit doch nicht durchkommen und nur zusätzliche Kosten haben würde.

    a) was meinen Sie dazu?
    b)Würden Sie den Fall anders beurteilen, wenn es in den im Katalog abgedruckten Geschäftsbedingungen der Firma Möller hieße: "Beanstandungen binnen vierzehn Tagen"?


    Ich hatte mich dann mit der Fernlehrerin in Verbindung gesetzt, weil ich mit dem Punktabzug nicht einverstanden war. Hauptpunkt ist für mich, dass die Motivation für den Kauf gerade keinen Verbrauchsgüterkauf ausmacht.

    Die Fernlehrerin meinte dann, sie würde mir die Hälfte der abgezogenen Punkte zurückgeben, weil ich den Handelskauf richtig beschrieben hätte.

    Ich wollte dann beim Studienservice eine Zweitkorrektur beantragen, weil ich nach wie vor der Meinung bin, dass man in dem Fall keinen Verbrauchsgüterkauf sehen kann. Aus der Studienleitung hieß es dann, dass die Bepunktung im Ermessen der Fernlehrerin liege und im Übrigen meine Argumentation falsch sei. Wo genau die Fehler liegen, wollte man mir nicht mitteilen. Eine Zweitkorrektur wurde mir allerdings verweigert.

    Hat jemand Erfahrung, wie ich an eine fachliche Zweitmeinung zu diesem Fall komme?

    Wenn jemand von euch über meine Lösung drüber schauen würde, würde ich mich auch sehr freuen. Ich wüsste gern, wo meine Fehler liegen, wenn welche existieren. Dafür wären doch die Einsendeaufgaben und die Korrekturen dazu gedacht...


    Danke schonmal und viele Grüße!