Hallo Mandy, hallo Iban,
die Aufgabe ist ja leider nicht ausführlich dargestellt, doch anhand der Aussage "Einem Fremden hätte er dafür 120Euro berechnet" vermute ich eine Gefälligkeit gegenüber einem Bekannten o.ä. Es gibt die unentgeltliche sonstige Leistung (§ 3 (9a) Nr. 2 UStG) (unentgeltliche Erbringung einer Tätigkeit durch den Unternehmer für pivate Zwecke), sie ist der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt -> unter den sonst von iban genannten Vorassetzungen steuerbar und steuerpflichtig.
VG
Tanja