Hallo 2diana4,
folgendes hatte ich dazu geschrieben ( war auch als richtig bewertet worden):
a) § 35a Abs.1 EStG= für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, also z.B. für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder eines Gärtners, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB handelt (also offizielle Anmeldung bei der Minijob-Zentrale), wird die Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, höchstens um 510€ pro Jahr gemindert.
20% von 6.000€ = 1.200€ höchstens jedoch 510€
20% von 6.000€ = 4.800€
6.000€ ./. 4.800€ = 1.200€
b) § 35a Abs. 2 EStG = für andere als im Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000€.
20% von 1.700€ = 340€
20% von 1.700€ (1.100€ + 600€) = 1.360€
1.700€ ./. 1.360€ = 340€
c) § 35a Abs. 3 EStG = für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Aufwendungen, höchstens 1.200€. Mit Handwerksleistungen sind nur die in den Handwerkerrechnungen enthaltenen Lohnanteile + Umsatzsteuer gemeint. Die Aufwendungen für das verwendete Material sind nicht berücksichtigt.
20% von 12.000€ = 2.400€ höchstens jedoch 1.200€
20% von 12.000€ = 9.600€
12.000€ ./. 9.600€ = 2.400€
510€ + 340€ + 1.200€ = 2.050€ (Diesen Betrag kann Kramer insgesamt von seiner Steuerschuld abziehen lassen).
Hoffe, das du damit weiterkommst...
gruß Elfi