Hallo Elfi,
vielleicht kann ich dir jetzt helfen.
Ich hab geschrieben:
1. Nach § 1 HGB ist Frau Maruska IST-Kauffrau mit Beginn ihres Geschäftsbetriebes. Die Eintragung ins Handelsregister ist nur noch Formsache.2. Sobald sie Kauffrau ist, gilt § 238 HGB mit der ordnungsgemäßen Buchführungspflicht.3. Seit 2010 gibt es den § 241a, der bei Einzelkaufleuten die Befreiung von der Buchführungspflicht ermöglicht, wenn Umsatz bis 500.000 und Gewinn bis 50.000 betragen. Das ist hier erfüllt, damit ist Frau Maruska nach HGB nicht buchführungspflichtig. Steuerrecht: Da Frau Maruska nach Handelsrecht (§ 241a) von der Steuerpflicht befreit ist, gilt auch die abgeleitete Buchführungspflicht nach Steuerrecht (§ 140 AO) nicht. Und die Merkmale der originären steuerlichen Buchführungspflicht (§ 141 AO) sind ebenfalls nicht erfüllt (Umsatz > 500.000 oder Gewinn > 50.000).Damit ist Frau Maruska auch steuerlich nicht buchführungspflichtig, kann also eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen.
Ich hoffe ich konnte dir helfen.
LG Lausi