Beiträge von stummy

    Hallo Zusammen,

    ich glaube 2 ist noch ein bischen komplexer. Da nichts über die Gesellschaftsform des Unternehmens gesagt wird.
    Hier mal mein Ansatz:

    Wenn das Bauverbot nach 3 Jahren aufgehoben wird, dürfen Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens einen niedrigeren Wertansatz beibehalten, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (Beibehaltungswahlrecht nach § 253 Abs. 5 HGB, § 254 Satz 2 HGB).

    Handel es sich hier um eine Kapitalgesellschaft muss bei einer Wertsteigerung eine Zuschreibung (Aktivierung) im Umfang der Werterhöhung vorgenommen werden (Wertaufholungsgebot § 280 Abs. 1 HGB).

    Eine Zuschreibung in der Handelbilanz darf nur entfallen, wenn der niedrigere Wertansatz in der Steuerbilanz beibehalten werden kann und wenn Voraussetzungen für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz in der Handelsbilanz beibehalten wird (umkehrte Maßgeblichkeit, § 280 Abs. 2 HGB)

    Fallen aber die Voraussetzungen für eine steuerliche Abschreibung weg, so ist mit Wirkung ab dem 01.10.1999 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/20002 in der Steuerbilanz und in der Handelsbilanz einer Kapitalgesellschaft und einer unter § 264 a HGB fallenden Personengesellschaft auf den höheren Wert zuzuschreiben (strenges Wertaufholungsgebot).

    Grundstücke werden nicht abgeschrieben!!!!

    Daraus folgt, handelt es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft die nicht unter § 264 a HGB fällt kann das Grundstück weiterhin mit 150.000 € bilanziert werden. Handelt es sich um eine Kapital- oder eine Personengesellschaft die unter § 264 a HGB fällt muss das Grundstück mit dem am Bilanzstichtag gültigen Tageswert bilanziert werden

    Oder bin ich jetzt völlig neben der Spur?

    Gruß
    Stummy