Beiträge von travelfreak24

    Hallo Schlossie,

    im Heft steht leider nur die Kurzfassung:

    Voraussetzung für die Kürzung ist gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GewStDV, dass das Grundstück ertragsteuerrechtlich, also nach den Vorschriften des EStG oder des KStG, zum Betriebsvermögen gehört. Diese sind in § 8 EStDV und R 4.2 EStR dargestellt, A 59 Abs. 1 S. 2 und 3 GewStR.Eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG erfolgt nur dann, wenn das Grundstück bereits zu Beginn des Kalenderjahres zum Betriebsvermögen gehört hat, § 20 Abs. 1 S. 2 GewStDV und A 59 Abs. 3 GewStR. Dies ist auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr maßgeblich, da das Gesetz hier auf den Erhebungszeitraum abstellt. Dieser ist gemäß § 14 S. 2 GewStG das Kalenderjahr.
    Heißt, da das Grundstück nicht zum BV gehört, erfolgt auch keine Kürzung.

    LG Harald

    Hallo Conny,

    hier mal meine Lösung:
    Der Geschäfts -oder Firmenwerts ist planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Der Gesetzgeber gibt eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vor. Wenn ein längerer Zeitraum als 5 Jahre zugrunde gelegt werden soll, müssen die Gründe für eine längere betriebliche Nutzungsdauer gemäß § 285 Nr. 13 HBG im Anhang zur Bilanz dargelegt werden. Die Abschreibung über 5 Jahre ist der Normalfall. Der Geschäfts -oder Firmenwert ist linear über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Steuerlich ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zwingend eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde zu legen. Es wird aber kaum möglich sein, die steuerliche Vorgabe von 15 Jahren zu erreichen. Daraus ergibt sich dass sich trotz gleicher Ausgangswerte wegen der unterschiedlichen Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe in Handels- und Steuerbilanz abweichende Werte ergeben können. Der Geschäfts -oder Firmenwert kann, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, außerplanmäßig abgeschrieben werden. Der Grundsatz, dass dann, wenn die Wertminderung wegfällt, Zuschreibungen vorzunehmen sind, gilt nicht für den Geschäfts -oder Firmenwert (§ 253 Abs. 5 HGB). Zuschreibungen sind nicht zulässig.

    LG Harald

    Hallo Tanja,

    hier meine Lösung, war richtig.

    Der Mietwagenwagenverleiher Vries aus Mainz (liegt im Inland) ist ein Unternehmen im Sinne des (§ 2 Abs. 1 UStG). Hier erbringt er eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9. Nach § 3 Abs. 9 UStG sind sonstige Leistungen, die keine Lieferungen sind, durch die also nicht die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft wird. Eine Werkleistung liegt also demnach vor, wenn der Unternehmer die Be-oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und dabei keine selbst beschafften Hauptstoffe oder nur selbst beschaffte Nebenstoffe verwendet. D. h. die Hauptstoffe werden dem Werkunternehmer vollständig zur Verfügung gestellt (= Materialgestellung). Damit liegt ein Leistungstausch vor. V erbringt eine sonstige Leistung gegenüber B. Dieser steht eine Gegenleistung gegenüber. Es besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, sodass ein Leistungsaustausch vorliegt. Das ist unechter Schadenersatz.√ Der unechte Schadenersatz ist immer steuerbar. Bei den Werkleistungen handelt es sich um sonstige Leistungen, sodass für die Ortsbestimmung die Vorschrift des § 3a Abs.3 Nr.3c UStG maßgebend ist wo die Leistung erbracht wird , hier ist es der Ort von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Mainz).

    LG Harald

    Hallo,

    hier mal meine Lösung, war richtig so.
    1.1 Das entgeltlich erworbene Vorkaufsrecht ist immaterielles Gut des Anlagevermögens.(EStR R. 5.5 Abs. 2 Satz 1). Dieses ist zu aktivieren(Pflicht) und in die Bilanz aufzunehmen(§ 266 Abs. 2 A. I 2. HGB). § 463 BGB regelt die rechtlichen Voraussetzungen zum Vorkaufsrecht. Außerdem sind alle nach dem 5.5.2006 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter im Anlageverzeichnis festzuhalten (§ 52 Abs. 10 EStG). Daher muss das Vorkaufsrecht in das Anlageverzeichnis aufgenommen werden und ist auf 5 Jahre abzuschreiben( Dauer des Vorkaufsrechts).Bilanz 2009 Anschaffungskosten(01.02.2009) immaterielle AV 6.000,00 €Abschreibungen(31.12.2009) auf immaterielles AV (6.000,00 €/5/12*11) 1.100,00 €Wert in der Bilanz am 31.12.2009 4.900,00 € Buchungen 2009 Per immaterielles AV6.000,00 € An Bank6.000,00 € Per Abschreibungen auf immaterielle AV1.100,00 € An immaterielle AV1.100,00 € Bilanz 2010 Abschreibungen(31.12.2010) auf immaterielles AV (6.000,00 €/12*) 1.200,00 €Wert in der Bilanz am 31.12.2009(4.900,00 € – 1.200,00 €) 3.700,00 € Buchungen 2010Per Abschreibungen auf immaterielle AV1.200,00 €An immaterielle AV1.200,00 €

    LG Harald

    Hallo,

    habe in der Zwischenzeit die Aufagbe auch wiederbekommen. War genau so wie du hier geschrieben hast.
    Im Moment hänge ich bei BINA03. Ist nur eine Aufgabe, aber die ist nicht so einfach. Hast du diese schon gelöst?

    LG Harald

    Hallo Juliana,

    bei Abschreibungen werden nur ganze Monate( Anschaffungskosten März berechnet, deshalb 8.000 €(48.000/12*10).
    Man kann das natürlich, war aber nicht Bestandteil der Aufgabe. Ich glaube ich habe das sogar mit angegeben.

    LG Harald

    Hallo,

    Zusammensetzung Anschaffungskosten:
    Anschaffungspreis(netto ohne MwSt.)
    + Anschaffungsnebenkosten
    + nachträgliche Anschaffungsnebenkosten
    - Anschaffungspreisminderungen
    ___________________________________________________
    = Anschaffungskosten


    LG Harald

    Wie wirkt sich die Anwendung der degressiven Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in den ersten Jahren
    auf die Kennzahl "Umschlagshäufigkeit des betriebsnotwendigen Kapitals" ?

    Mein Ansatz wäre:

    Da die degressive AfA höher ist als die lineare AfA, sinkt dementsprechend auch das betriebsnotwendige Kapital, weil die Sachanlagen anschließend einen geringeren Wert haben. Deswegen steigt die Umschlagsgeschwindigkeit des betriebsnotwendige Kapital.

    LG Harald