Hallo Schlossie,
im Heft steht leider nur die Kurzfassung:
Voraussetzung für die Kürzung ist gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GewStDV, dass das Grundstück ertragsteuerrechtlich, also nach den Vorschriften des EStG oder des KStG, zum Betriebsvermögen gehört. Diese sind in § 8 EStDV und R 4.2 EStR dargestellt, A 59 Abs. 1 S. 2 und 3 GewStR.Eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG erfolgt nur dann, wenn das Grundstück bereits zu Beginn des Kalenderjahres zum Betriebsvermögen gehört hat, § 20 Abs. 1 S. 2 GewStDV und A 59 Abs. 3 GewStR. Dies ist auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr maßgeblich, da das Gesetz hier auf den Erhebungszeitraum abstellt. Dieser ist gemäß § 14 S. 2 GewStG das Kalenderjahr.
Heißt, da das Grundstück nicht zum BV gehört, erfolgt auch keine Kürzung.
LG Harald