Beiträge von hunterhb1

    Hallo,

    vielen Dank für Euer Feedback.
    Ich hoffe Ihr konntet auch ein wenig profitieren.
    Kann mir noch jemand erklären, wie ich Dateien anhänge?
    Wenn ich Dateien Anhängen möchte, bekomm ich eine Fehlermeldung und ein neues leeres Explorerfenster.

    Vielen Dank nochmal,

    Grüße

    hunterhb1

    Hallo Leidensgenossen,

    ich habe die EA gerade fertig gestellt und würd sie gerne mit Euch vergleichen.
    Ich bin mir mit der rechtlichen Geschichte Aufgabe 1-3 nicht ganz sicher.
    Vielleicht könnt Ihr ja mal drüber schauen und die Ergebnisse vergleichen.

    Ich bin irgendwie zu doof anhänge ran zu hängen. Deshalb hab ich mal die Aufgaben als Text kopiert:


    • Das Finanzamt gab am 22.11. (Montag) den Einkommensteuerbescheid zur Post.

    Der Bescheid ging beim Steuerpflichtigen am 23.11.2010 ein.

    Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid am 27.12. (Montag) Einspruch ein.

    Aufgabe:

    Wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt?

    Berechnen Sie bitte die Rechtsbehelfsfrist, indem Sie wie folgt vorgehen: Bekanntgabe, Beginn und Ende der Rechtsbehelfsfrist.

    6 Pkt.

    Wenn am 22.11 der Einkommensteuerbescheid bei der Post aufgegeben wurde, gilt der Einkommensteuerbescheid 3 Tage später am 25.11 als bekannt gegeben. (Zugangsvermutung).

    Der Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist am darauffolgenden Tag also am 26.11.
    Das Ende der Rechtsbehelfsfrist wäre normalerweise der 25.12 aber da dies ein Samstag ist, verschiebt sich das Ende der Rechtsbehelfsfrist auf den nächsten Werktag, das ist der Montag der 27.12.

    Der Einspruch wurde also firstgerecht eingelegt.


    • Die Steuerpflichtige A hat ihre Einkommensteuererklärung 2008 erst am 30.11.2010 beim Finanzamt eingereicht.


    Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, an dem die Einkommensteuererklärung eingereicht wurde. Also in diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist am 01.01.2009 um 0:00 Uhr.
    Die Festsetzungsfrist endet nach 4 Jahren mit dem Ablauf des 31.12.2012 um 24:00 Uhr.


    • Der Steuerpflichtige B hat seine Einkommensteuererklärung 2008 erst am 01.02.2011 beim Finanzamt eingereicht.


    Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, an dem die Einkommensteuererklärung eingereicht wurde. Also in diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist am 01.01.2012 um 0:00 Uhr.
    Die Festsetzungsfrist endet nach 4 Jahren mit dem Ablauf des 31.12.2015 um 24:00 Uhr.


    Aufgabe:

    Ermitteln Sie bitte den Beginn und das Ende der Festsetzungsverjährungsfrist für die o. g. Fälle. Gehen Sie davon aus, dass kein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung vorliegt.
    6 Pkt.


    • Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom Steuerpflichtigen A ging am 02.07.2011 zur Post. Am 10.10.2011 ging beim Finanzamt eine Kotrollmitteilung ein, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige A seine Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.000 € zu niedrig erklärt hat.


    Frage:

    Kann der Einkommensteuerbescheid 2010 nach § 173 AO geändert werden? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

    Laut § 173 AO gilt:
    Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

    • soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen

    Dies ist hier der Fall. Als Bekannt sind alle losen und gehefteten Schriftstücke, die sich in der Akte befinden. Die fehlenden 10.000 € können nirgends entnommen werden. Der Einkommensteuerbescheid 2010 von Herrn A kann also nach § 173 AO geändert werden.

    Zudem könnte der Tatbestand der Steuerhinterziehung bei Vorsatz von A angeklagt werden.


    • B gab seine Einkommensteuererklärung 2010 im März 2011 ab. Hierin hat er Mieteinnahmen einer Wohnung in Höhe von 600,00 € monatlich nicht angegeben.

    Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts macht im Juni 2011 Urlaub. Während seines Urlaubs ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der sich ergab, dass der Steuerpflichtige B die o.g. Mieteinnahmen nicht erklärt hat.

    Die Kontrollmitteilung wurde durch einen Mitarbeiter in die Akte geheftet, ohne dass der Sachbearbeiter diese Kontrollmitteilung sah. Nach der Rückkehr aus seinem Urlaub bearbeitete der Sachbearbeiter die Steuererklärung, ohne die Kontrollmitteilung zu beachten. Der Einkommensteuerbescheid wurde ohne die o.g. Miteinnahmen bekannt gegeben.

    Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist stößt der Sachbearbeiter im November 2011 zufällig auf die Kontrollmitteilung und will den Einkommensteuerbescheid ändern.

    Frage:


    • Ist eine Änderung nach § 173 AO möglich?


    Dem § 173 AO liegt der Gedanke zugrunde, dass steuererhebliche Tatsachen, die die Finanzbehörde bei Erlass des Steuerbescheids nicht kannte, noch zu berücksichtigen sind, um die richtige Steuerfestsetzung zu erreichen.
    Aber da im Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids die nicht erklärten Mieteinnahmen bekannt waren, kann nach § 173 AO der Steuerbescheid nicht geändert werden.
    Beim Erlass des Steuerbescheids war die Kontrollmitteilung schon in die Akte geheftet.
    Als Bekannt sind alle losen und gehefteten Schriftstücke, die sich in der Akte befinden.
    D.h. die nicht angegebenen Mieteinnahmen waren zum Zeitpunkt des Erlasses bekannt.
    Der Sachbearbeiter hätte hier nach seinem Urlaub gewissenhafter arbeiten müssen und die Kontrollmitteilung für die Steuerfestsetzung mit in Betracht ziehen müssen.


    • Ist eine Änderung nach § 172 AO möglich?


    Zum Nachteil des Steuerpflichtigen ist eine Änderung auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist möglich, sofern der Steuerpflichtige dies beantragt oder zustimmt. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass B einen Antrag stellt um seine Steuerlast zu erhöhen, oder einem solchen Antrag zustimmt, kann der Bescheid laut § 172 AO nicht geändert werden.


    Bitte begründen Sie Ihre Antwort.
    9 Pkt.


    • Das Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden B, der seinen Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, beträgt nach der Bilanz am 31.12.2010 160.000,00 € und nach der Bilanz zum 31.12.2009 80.000,00 €.

    Der Gewerbetreibende B hat in 2010 Waren in Höhe von 30.000,00 € entnommen.

    Außerdem hat er von seinem Privatkonto 40.000,00 € abgehoben und damit betriebliche Schulden beglichen.

    Bitte stellen Sie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Kalenderjahr 2010 dar.
    8 Pkt.

    Betriebsvermögen am 31.12.2010 160.000,00 €

    • Betriebsvermögen am 31.12.2009 80.000,00 €

    = Betriebsvermögensmehrung (Unterschiedsbetrag) 80.000,00 €
    + Entnahmen 30.000,00 €

    • Einlagen 40.000,00 €

    = Gewinn aus Gewerbebetrieb 2010 70.000,00 €


    • Herr Cäsar, Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes, hat folgendes Vermögen:


    • Betrieblich genutztes Grundstück 600.000,00 €
    • Waren 50.000,00 €
    • Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten 22.000,00 €
    • Kundenforderungen 10.000,00 €
    • Ausschließlich privat genutzter PKW 60.000,00 €
    • Privates Einfamilienhaus 800.000,00 €
    • Betriebliches Bankdarlehen 200.000,00 €
    • Barbestand in der Geschäftskasse 2.000,00 €

    Wie hoch ist das Betriebsvermögen?
    5 Pkt.
    Betrieblich genutztes Grundstück 600.000,00 €
    + Waren 50.000,00 €
    + Kundenforderungen 10.000,00 €
    + Barbestand in der Geschäftskasse 2.000,00 €

    • Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten 22.000,00 €
    • Betriebliches Bankdarlehen 200.000,00 €

    = Betriebsvermögen 440.000,00 €


    • Der Steuerpflichtige Dieter, verheiratet, hat im Kalenderjahr 2010 folgende Einnahmen:


    • Aus seinem Arbeitsverhältnis als Personalsachbearbeiter 70.000,00 €
    • Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Eigentums-


    Wohnung 20.000,00 €

    • Aus dem Verkauf seines vor 4 Jahren angeschafften PKWs 8.000,00 €
    • Aus einem Lottogewinn 10.000,00 €

    Er möchte folgende Ausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen:


    • Gewerkschaftsbeitrag 180,00 €
    • Beitrag für den Kegelclub Gut Holz 100,00 €
    • Beitrag für den ADAC 60,00 €
    • Dieter ist im Kalenderjahr an 220 Tagen mit dem PKW zur


    Arbeit gefahren (einfache Entfernung 25 km)

    • AfA für die vermietete Eigentumswohnung 4.000,00 €
    • Hypothekenzinsen/Jahr für die vermietete


    Eigentumswohnung 6.000,00 €


    • Wie hoch sind seine steuerpflichtigen Einnahmen im Kalenderjahr 2010


    Die steuerpflichtigen Einnahmen gehören die Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und die Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung (§ 21 Abs. 1 EStG). Dies macht in der Summe 90.000,00 € Einnahmen. Die Einnahmen aus dem Verkauf des PKWs gehören nicht dazu, da die Zeitspanne zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Lottogewinn ist ebenfalls nicht Einkommensteuerpflichtig, da er nicht zu den Einnahmen laut § 2 Abs. 1 EStG gehört.


    • Welche der von Dieter geltend gemachten Ausgaben sind als Werbungskosten bei welcher Einkunftsart abzuziehen und in welcher Höhe? Begründen Sie bitte Ihre Lösung.


    Als Werbungskosten von den Überschusseinkünften aus nicht selbstständiger Arbeit können die Fahrtkosten (Entfernungspauschale) abgezogen werden, da er mit dem privaten PKW zur Arbeit fährt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4). Es können höchstens 4.500,00 € angesetzt werden.
    Betrag: 25 Km * 220 Tage * 0,30 € = 1.650,00 €.
    Der Gewerkschaftsbeitrag kann ebenfalls in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 3).
    Betrag : 180,00 €.
    Es können also Werbungskosten in Höhe von 1.650,00 € + 180,00 € = 1.830,00 € (Arbeitnehmer – Pausch- Betrag war 2010 noch 920,00 €. Diese Werbungskosten übersteigen den Pauschbetrag und werden deshalb in Höhe von 1.830,00 € angesetzt) für die Einkunftsart aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden.
    Der Beitrag für den Kegelclub Gut Holz und der Beitrag für den ADAC kann nicht geltend gemacht werden, da Werbungskosten laut §9 Abs. 1 Satz 1 EStG „…der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“ dienen. Hierzu gehören diese Beiträge eindeutig nicht.
    Von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§21 Abs. 1 EStG) 20.000,00 € können als Werbungskosten die Zinsen für das Hypothekendarlehen (6.000,00 € und die lineare AfA (§ 7 Abs. 4 EStG) (4.000,00 €) abgezogen werden.


    Summe der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit 70.000,00 €
    - Entfernungspauschale als Werbungskosten 1.650,00 €
    - Gewerkschaftsbeitrag als Werbungskosten 180,00 €
    = Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit 68.170,00 €
    + Summe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 20.000,00 €
    - Hypothekenzinsen als Werbungskosten 6.000,00 €
    - AfA als Werbungskosten 4.000,00 €
    = Zu versteuerndes Einkommen aus Vermietung und Verpachtung 10.000,00 €
    + Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit 68.170,00 €
    = Summe der zu versteuernden Einkünfte 78.170,00 €


    8 Pkt.


    • Der Rentner R bezieht ab 01.08.2010 eine monatliche Altersrente i. H. v. 900.00 € aus der Rentenversicherung (= Bruttorente). Eine Rentenerhöhung findet im Kalenderjahr 2011 und 2012 nicht statt.

    Berechnen Sie bitte die „Sonstigen Einkünfte“ nach § 22 EStG für die Kalenderjahre 2010 bis 2012.

    Laut(§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) beträgt der Prozentsatz für eine erstmals 2010 ausgezahlte Rente 60%.

    Rente 2010 5 * 900,00 € = 4.500,00 €
    Besteuerungsanteil 60 % von 4.500,00 € = 2.700,00 €


    • Werbungskostenpauschale (§ 9a Nr.3 EStG)= 102,00 €


    Steuerpflichtiger Teil der Rente 2010 = 2.598,00 €

    Bruttorente 2010 = 4.500,00 €
    - Besteuerungsanteil der Rente = 2.700,00 €
    Steuerfreier Teil der Rente 2010 = 1.800,00 €


    Rente 2011 12 * 900,00 € = 10.800,00 €
    Besteuerungsanteil 60 % von 10.800,00 € = 6.480,00 €


    • Werbungskostenpauschale(§ 9a Nr.3 EStG) = 102,00 €


    Steuerpflichtiger Teil der Rente 2011 = 6.378,00 €

    Bruttorente 2011 = 10.800,00 €

    • Besteuerungsanteil der Rente = 6.480,00 €


    Steuerfreier Teil der Rente 2011 = 4.320,00 €

    Rente 2012 12 * 900,00 € = 10.800,00 €
    Besteuerungsanteil 60 % von 10.800,00 € = 6.480,00 €


    • Werbungskostenpauschale(§ 9a Nr.3 EStG) = 102,00 €


    Steuerpflichtiger Teil der Rente 2012 = 6.378,00 €

    Bruttorente 2012 = 10.800,00 €

    • Besteuerungsanteil der Rente = 6.480,00 €


    Steuerfreier Teil der Rente 2012 = 4.320,00 €


    9 Pkt.

    • Entscheiden Sie, ob die folgenden Versicherungsbeiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG gehören oder ob sie nicht zu berücksichtigen sind.

    Beiträge zur:


    • Kfz-Haftpflichtversicherung 300,00 €
    • Kfz-Teilkaskoversicherung 250,00 €
    • Rechtsschutzversicherung 100,00 €
    • Hausratversicherung 100,00 €
    • Arbeitslosenversicherung 700,00 €


    Das EStG sagt aus: Als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Nr. 3a sind:
    „Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen;“

    Somit können a) Kfz-Haftpflichtversicherung, und e) Arbeitslosenversicherung laut § 10 Abs.1 Nr. 3a EStG, als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.

    Somit können folgende Beiträge geltend gemacht werden:

    Kfz-Haftpflichtversicherung 300,00 €
    Arbeitslosenversicherung 700,00 €

    Summe der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) 1.000,00 €

    Alle anderen Beiträge können laut (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) nicht geltend gemacht werden.

    5 Pkt.


    • Bernd (Beamter, ledig) bezog in 2010 aus seinem Dienstverhältnis als Beamter Einnahmen in Höhe von 31.000,00 €. Er hatte in 2010 für seine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) einen Beitrag von insgesamt 3.000,00 € gezahlt.

    Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.

    Altersvorsorgeaufwendungen 3.000,00 €

    Höchstbetrag für ledige 20.000,00 €
    Kürzung um 19,9 % von 31.000,00 € 3.980,00 €

    Gekürzten Höchstbetrag 16.020,00 €

    Da Bernd mit 3.000,00 € Altersvorsorgeaufwendungen unter dem gekürzten Höchstbetrag von 16.020,00 € liegt, können 3.000,00 € als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

    Hiervon sind 70% = 2.100,00 € als Sonderausgaben abzugsfähig.


    8 Pkt.


    • Der selbstständige Rechtsanwalt B hat in 2010 insgesamt 25.000,00 € an eine berufsständische Versorgungseinrichtung bezahlt sowie Beiträge an eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) i. H. v. insgesamt 10.000,00 € entrichtet. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

    Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.

    Altersvorsorgeaufwendungen (25.000,00 € + 10.000,00 €) 35.000,00 €

    Höchstbetrag für verheiratete (Zusammenveranlagung) 40.000,00 €

    Die Altersvorsorgeaufwendungen liegen also unter dem Höchstbetrag und sind somit in voller Höhe 35.000,00 € zu berücksichtigen.
    Davon sind aber gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG im Kalenderjahr 2010 nur 70% anzusetzen = 24.500,00 €. Der Sonderausgabenabzug beträgt also 24.500,00 €.
    6 Pkt.


    • Der Angestellte Paul, dessen Ehefrau Hildegunde nicht berufstätig ist (es erfolgt Zusammenveranlagung) bezahlte im Kalenderjahr 2010 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4.056,00 €. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wurde in gleicher Höhe gegeben.

    Zusätzlich bezahlte er in 2010 insgesamt 2.800,00 € in eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG).

    Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.

    Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 4.056,00 €
    + Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 4.056,00 €
    + kapitalgedeckte Leibrentenversicherung 2.800,00 €

    = Summe Altersvorsorgeaufwendungen insgesamt 10.912,00 €

    Höchstbetrag (Zusammenveranlagung) 40.000,00 €

    Es sind also 10.912,00 € zu berücksichtigen.

    Hiervon sind 70% (§ 10 Abs. 3 Satz 4 EStG) anzusetzen 7.638,40 €
    - Abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil 4.056,00 €

    Abzugsfähige Sonderausgaben 3.582,40 €

    9 Pkt.

    • Die Eheleute Frei, deren Gesamtbetrag der Einkünfte in 2010 45.000,00 € betrug (Zusammenveranlagung) hatten in 2010 an politische Parteien einen Betrag in Höhe von 3.600,00 € zugewendet.

    Ermitteln Sie bitte die Steuerermäßigung nach § 34 g EStG sowie die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10b EStG.

    Nach § 34 g EStG wird die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Zuwendungen (50% von 3.600 = 1.800) aber höchstens um 50% von 1.650,00 €(Zusammenveranlagung) = 825,00 € gemindert. Somit können 825,00 € von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden und 1.650,00 € gelten als „verbraucht“.
    Von den bisher noch nicht berücksichtigten Zahlungen in Höhen von (3.600,00 € - 1.650,00 € = 1.950,00 €) können gemäß § 10 b Abs. 2 EStG Zahlungen in Höhe von (max. 1.650,00 € ledig bzw. 3.300,00 € Zusammenveranlagung) 1.950,00 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

    10 Pkt.


    • Der ledige Matthias erklärte folgende Einkünfte:

    2009 Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) 750.000,00 €
    2010 Verlust aus Gewerbebetrieb - 650.000,00 €
    2011 Gewinn aus Gewerbebetrieb 300.000,00 €

    Weitere Einkünfte hatte er nicht. Die o. g. Einkünfte entsprechen jeweils auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte.

    Ermitteln Sie:


    • In welcher Höhe ein Verlustrückstand von 2010 nach 2009 möglich ist
    • In welcher Höhe ein Verlustvortrag von 2010 nach 2011 nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags möglich ist.

    Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2009 750.000,00 €
    Verlustrücktrag aus 2010 (max. 511.500,00 € (§10d EStG)) 511.500,00 €

    Gesamtbetrag der Einkünfte 2009 nach Verlustrücktrag 238.500,00 €

    Nach § 10d Abs. 4 EStG ist der am Schluss des Verrechnungszeitraumes 2010 verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Diese Feststellung ist wie folgt durchzuführen:

    Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene
    negative Einkünfte -650.000,00 €
    vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG (Verlustrücktrag) 511.500,00 €
    abgezogene Beträge

    Verlustvortrag zum 31.12.2010 -138.500,00 €

    Der nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG verbleibende Verlustvortrag beträgt -138.500,00 €.

    Gewinn aus 2011 300.000,00 €
    Verbleibender Verlustvortrag von 2010 -138.500,00 €

    Gesamtbetrag der Einkünfte 2011 nach Verlustvortrag 161.500,00 €