Beiträge von Berti House

    Hab am Dienstag eine Klausur zu schreiben und hab mir zur Hilfe die Unterlagen einer Freundin aus dem vorhergehenden Semester geholt. Jetzt bin ich leicht in Panik, weil diese den ausschüttbaren Gewinn nach Abzug der oben genannten Steuern irgendwie anders gerechnet hat. Entweder sind nun meine oder Ihre Unterlagen fehlerhaft...

    Nun meine Bitte, ob jemand kurz mal drüber schauen könnte:

    Einnahmen: 300.000 Euro

    Ausgaben:
    - Löhne und Gehälter für 100.000 Euro
    - Zinsen für 80.000 Euro
    - Miete für bewegliches Vermögen 30.000 Euro
    - Miete für unbewegliches Vermögen 60.000 Euro

    Den Hebesatz der Gemeinde habe ich auf 400% angesetzt.
    Außerdem habe ich einen Prozentsatz von 20% für die ESt veranschlagt.

    Ich habe nur den Gewerbeertrag gerundet auf die vollen Hundert, ansonsten alles so gelassen.

    Außerdem hatte ich beim Vergleich der Rechtsform, ob KapG oder PersG, angenommen, dass der komplette Gewinn ausgeschüttet wird auf einen Aktionär. Demnach ja 25% Abgeltungssteuer.

    Letztendlich bin ich auf einen Reingewinn bei der PersG von 23.933,50 Euro gekommen. Bei der KapG auf einen ausschüttbaren Gewinn für diesen Aktionär, der 100% der Aktien bekommt auf 15.555 Euro.

    Ist das richtig?

    Vielen Dank

    Kong

    Ich schreibe am Dienstag Klausur in Recht 2 und wollte nur mal wissen, ob ich meinen Schreibstil so beibehalten kann. Auch möchte ich natürlich auf groben Unfug hingewiesen werden :) Hier also der ausformulierte Fall:

    K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung aus der Bürgschaft nach § 765 I BGB haben.
    K und B haben sich geeinigt, dass sich B für die Verbindlichkeit des L verpflichtet. Laut Sachverhalt ist dies gegeben.
    Eine wirksame Bürgschaftserklärung zwischen K und B hat zur Voraussetzung, dass es eine Hauptverbindlichkeit des L gegen K gibt. Eine Bürgschaft ist abhängig von ihrer Hauptverbindlichkeit ( = Akzessorietät). Diese ist in Fort eines wirksam zustande gekommenen Darlehensvertrags nach $ 488 BGB zwischen L und K gegeben.
    Die Gültigkeit der Bürgschaft könnte durch die fehlende Schriftform nach $ 766 I BGB in Gefahr sein. $ 350 HGB besagt, dass die Form geheilt ist, wenn es sich bei der Abgabe der Bürgschaft um ein Handelsgeschäft nach $ 343 IHGB handelt.
    Nach dieser Vorschrift sind alle Geschäfte eines Kaufmannes Handelsgeschäfte, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören. Dazu sind zwei Voraussetzungen nötig:

    1. B müsste Kaufmann nach § 1 HGB sein. Laut Sachverhalt ist zu erkenn, dass dies der Fall ist, Aufgrund der Größe des Betriebes von B und dessen Aufgabenbereich. B ist Kaufmann nach §1 BGB. Die Eintragung ist ein deklaratorisch.
    2. Die Bürgschaftserklärung müsste zum Betrieb des Handelsgewerbes von B gehören. Auch dies ist wiederum der Fall. B hält mit der Bürgschaftserklärung sein Geschäft aufrecht.

    Es handelt sich also um ein Handelsgeschäft nach § 350 HGB.
    Der Bürgschaftsvertrag ist gültig. K hat Anspruch auf Zahlung aus der Bürgschaft gegen B nach § 765 I HGB.