Irgendwie ist das doch Auslegungssache, oder? Ich habe den Fall ganz anders gelöst...
Zwischen Scherer und Fuchs ist durch Angebot und Annahme, also zwei übereinstimmende Willenserklärungen, ein Vertrag zustande gekommen. In diesem wurde geregelt, dass Fuchs einen Schleifautomaten Typ 4711 liefert und Scherer ihm dafür 100.000€ bezahlt. Dieses muss beiderseits eingehalten werden. Da Scherer das vereinbarte Geld bezahlt, Fuchs jedoch nicht den vereinbarten Schleifautomaten, sondern einen andern geliefert hat, scheint zunächst Scherer im Recht zu sein, da er seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
Nach §311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist jeder verpflichtet, auf die Belange des jeweils anderen Rücksicht zu nehmen und ihn vor Schaden zu bewahren.
Fuchs hat nur versehentlich einen falschen Schleifautomaten geliefert. Dies hätte Scherer bei Wareneingang, den man immer kontrollieren sollte, auffallen müssen.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass Scherer die Pflicht aus §311 Abs. 2 Nr. 1 BGB fahrlässig verletzt hat.
Fuchs ist ein Schaden von 10.000€ entstanden. Wenn er diesen nachweisen kann, würde ich ihm raten, Scherer auf Schadensersatz zu verklagen.
Ist das jetzt falsch?! :eek:
Grüße
Jaqueline