Hallo Lilliane,
hier die Aufgabe Inkl. Korrektur.
Aufgabe 4
Gewinn lt. Handelsbilanz 2011 41.200 €
+ Zuführung zu den Rücklagen 5.800 €
= Handelsrechtlicher Jahresüberschuss 47.000 €
= Gewinn lt. Steuerbilanz 47.000 €
+ vGA (zu hohes Geschäftsführergehalt 100.000 € – 90.000 €) 10.000 €
+ nicht abziehbare Steuern einschließlich Nebenleistungen
- (Körperschaftsteuervorauszahlung 5.000 € + Säumniszuschlag 200 €)§ 10 Nr.2 5.200 €
- KöSt rückstellung § 10 Nr. 2 5800
- Geldbußen § 4 Abs.5 Nr.8 EStG 500 €
+ Gewerbesteuer § 4 Abs-5b 14.300 €
+ sämtliche Spenden (DRK 20.000 €+ Parteispende 3.000 €) 23.000 €
- Investitionszulagen (steuerfrei) 10.000 €
= steuerlicher Gewinn 90.000 €
= Summe der Einkünfte 90.000 €
- abzugsfähige Spenden und Beiträge (20% von den Einkünften, 90.000€ )
§ 9 Abs.1Nr.2KStG 18.000 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte 72.000 €
= Zu versteuerndes Einkommen 72.000 €
Festzusetzende Körperschaftsteuer 15% vom zu versteuernden Einkommen 10.800 €
Die tarifliche Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen i. S. von § 7 Abs. 1 KStG und beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens.
Gemäß § 8 Abs. 3 Satz dürfen KStG Gewinnausschüttungen (vGA) das Einkommen nicht mindern, sie sind dem Gewinn lt. Handelsbilanz wieder zuzurechnen.
Die Körperschaftssteuerrückstellung in Höhe von 5.800 € erhöhen den Gewinn. Die Körperschaftssteuervorauszahlungen in Höhe von 5.000 € unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 KStG einem Abzugsverbot. Der Gewinn muss um 5.000 € erhöht werden.
[FONT="] [/FONT]
Nicht abziehbare Aufwendungen sind:
- Säumniszuschlag in Höhe von 200 € gemäß § 10 Nr. 3 KStG
- Bußgeld in Höhe von 500 € gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG
- Gewerbesteuervorauszahlung in Höhe von 14.300 € § 4 Abs. 5b EStG
Der ermittelte Bilanzgewinn wird außerbilanziell um steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen erhöht und um steuerfreie Erträge vermindert.
Die 3.000 € Spende an eine politische Partei ist bei der Körperschaftssteuer nicht abzugsfähig.
Abzugsfähig ist die Spende für das Deutsche Rote Kreuz in Höhe von 20 % des Einkommens. Der abzugsfähige Höchstbetrag ist somit 90.000 € x 20 % = 18.000 €.