Hallo! Ich habe mal zwei Fragen an Euch:
Hier erstmal nochmal ne Zusammenfassung zur Buchführungspflicht in Handelsrecht & Steuerrecht
ZitatAlles anzeigenNach Handelsrecht (HGB) ist buchführungspflichtig, wer Kaufmann ist, also ein Handelsgewerbe betreibt oder im Handelsgewerbe eingetragen ist. Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb.
Und ein Gewerbebetrieb sind !z.B.! folgende:
- Kapitalunternehmen (AG, Gmbh, KGaA)
- Personengesellschaften (OHG, KG)Steuerrecht:
Befreit laut §241a sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000€ Umsatzerlöse und 50.000€ Jahresüberschuss aufweisen.
Laut §140 AO ist jeder, der nach dem HGB buchführungspflichtig ist, auch steuerrechtlich buchführungspflichtig.
Wenn eine Prüfung im Sinne von §140 ergibt, dass eine Buchführungspflicht laut HGB nicht besteht, dann sind "Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte" nach §141 AO buchführungspflichtig, wenn ihr Umsatz 500.000€ oder ihr Gewinn 50.000€ pro Jahr übersteigt.
Mein Problem:
>> Einzelkaufleute sind laut Wikipedia Ist-Kaufmänner. Diese wiederum sind die "normalen" Kaufmänner, die in §1 HGB genannt werden, also ein Handelsgewerbe betreiben. Handelsgewerbe=Gewerbebetriebe...Google-> Gewerbebetriebe = Kapitalgesellschaften (AG, Gmbh, KGaA) und Personengesellschaften (KG, OHG)
FRAGE 1: Warum gibt es dann für diese keine Erleichterungen? Allein ausgehend von der Definition "Einzelkaufmann" müsste dies aber so sein!?
Frage 2: Davon ausgehend, dass die genannten Gewerbe keine Erleichterungen erhalten...dann müssen diese laut Steuerrecht (§140 AO) auch Buch führen, da sie im Handelsrecht schon dazu verpflichtet sind.
Wer ist denn dann noch laut §141 AO mit "Gewerbliche Unternehmen" gemeint / wer bleibt da über, der nach HGB keine Buchführungspflicht hat?
Bleiben da etwa nur kleingewerbetreibende Einzelunternehmen??
Danke & Grüße