Den Schenkungsvorgang sehe ich ebenfalls als berechtigt an. Die Schenkung der Münzen hat für den Minderjährigen keine rechtlichen Nachteile, bzw. ist rechtlich vorteilhaft und bedarf somit keiner Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters (§§ 107 BGB in Verb. mit § 516 BGB).
Fritz hätte allerdings die Einwilligung seines gesetzl. Vertreters beim Verkauf der Münzen an Eugen und bei Kauf der Stereoanlage einholen müssen. Der Sachwert der Münzen bezieht sich nicht, wie Donald schon sagte, auf den § 110 BGB (man kann davon ausgehen, das er die Münzen nicht zum Zweck des Verkaufs geschenkt bekommen hat) (§ 108 BGB). Solange diese Zustimmung nicht statt gefunden hat, sind die Verträge rechtlich unwirksam und der Vater hat das Recht, die Rückgängigmachung zu verlangen.
Eugen hat aber inzwischen die Münzen an einen Händler weiterverkauft. Dieses Geschäft sehe ich als rechtlich gültig an. Der Händler kann nichts von der Vorgeschichte der Münzen wissen, woher sie stammen und wie sie "zu ihm gelangt sind". Er kauft die Münzen im "guten Glauben" von Eugen ab. Nach § 932 BGB ist dieses Geschäft rechtlich gültig.
Fritz hat also die Stereoanlage zurückzugeben und wird dafür wohl den Kaufpreis erstattet bekommen, aber er hat durch den Weiterverkauf der Münzen an den Händler kein Recht auf Rückgabe.
Ich finde die Frage nach Schadenersatz interessant. Da die Münzen nicht zurückgegeben werden können und Fritz das Geld an Eugen nicht zurückgeben kann bzw. wird (sonst hätte er ja doppelten Verlust), hat er überhaupt Anspruch auf Schadenersatz? Im Endeffekt hat er ja schon Geld dafür erhalten und Eugen hat nur mehr Geld gekriegt, weil er es weiterverkauft hat. Ich finde, Fritz hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Was meinst Du, Donald?
Liebe Grüße
Binemaus