Meiner Meinung nach kommt es auf den Umfang der Vollmacht an. Wenn du jemanden eine Gesamtvollmacht erteilst, was ja schon fast eine Prokura ist, darf derjenige auch Azubis einstellen
Beiträge von Angel112
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Hallo Sabrina und Reinhard,
bei Nr. 4 würde ich sagen, dass K überhaupt keine Ansprüche geltzend machen kann, da es nicht möglich war ein Mangel am Caprio oder dem Verdeck festzustellen. Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz) gibt es erst, wenn eine mangelhafte Sache vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Hoffe, dass ich euch helfen konnte.
Angel112
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Hi Leverage,
hab grad ne Freundin gefragt, die das erste Staatsexamen in Rechtswissenschaft hinter sich hat. Sie ist voll meiner Meinung.
Die Unentgeltlichkeit des Leihvertrages hat überhaupt nichts mit einem Gefälligkeitsverhältnis zu tun. Der Unterschied ist, dass man sich bei einem Leihvertrag rechtlich binden will, sich also auch schadensersatzpflichtig macht. Bei einem Gefälligkeitsverhältnis ist dies nicht der Fall, da das auf einem freundschaftlichen Verhältnis beruht. Das ist durch Auslegung der Willenserklärungen der Parteien zu ermitteln (es ist zu beachten, dass es Arbeitskollegen sind und sie keinen Vertrag eingehen wollen).
Wenn man mal überlegt, wäre es ja auch ungerecht, wenn V aus Freundlichkeit die Leinwand dem L geben will und ihm noch Geld geben muss, weil sie verbrannt ist.
Selbst wenn ein Leihvertrag vorläge, würde es sich entgegen deiner Meinung um nächträgliche Unmöglichkeit handeln, da zum Zeitpunkt dese Vertragsabschlusses die Leistung nooch möglich war.
Hoffe, dass hat euch weitergeholfen (studier halt erst im 3. Sem. Jura).
Wäre auch froh, wenn das Thema endlich nach über einem Jahr vom Tisch wäre.Liebe Grüße
Angel112
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Hi Simba,
es gibt einige gute Bücher. Zum Beispiel kann ich dir die Buchreihe "Die Fälle" empfehlen. Da sind so ziemlich alle Standardfälle drin und es gibt für jedes Rechtsgebiet ein eigenes Buch. Preislich sind sie auch ganz in Ordnung.
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Hallo Janine.
Der Brief, also die Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des V gekommen ist. Das ist 9.00 Uhr. (§ 130 I S.1)
Der Widerruf wäre nach § 130 I S.2 nur wirksam gewesen, wenn K angerufen hätte bevor der Brief zugeht oder zur gleichen Zeit.
Also ist das ganze ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433.
Also bekommt V das Geld und K muss den Wagen nehmen.Hoffentlich hat dir das weitergeholfen. Falls nicht schau ich noch in ein paar Lehrbüchern nach.
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Vielen Dank Wodka,
dachte schon ich steh mit meiner Ansicht alleine da. -
Hab noch mal genau nachgeschaut. Hierbei geht es um ein Gefälliggkeitsverhältnis, weil kein Rechtsbindungswille vorhanden ist. (das wurde von der Rechtssprechung und einen Teil der Lehre entwickelt)
Im Alpmann/Schmidt auf S. 19 f.
BGHZ 21, 102 ff
MünchKomm/Kramer Einl. § 241 Rdnr. 30 ff
(wenn ich richtig geschaut hab) -
Dieser § gehört meiner Meinung nach zum nachgiebigem Recht.
Nachgiebiges Recht besteht immer dann, wenn in Verträgen manche Dinge anderst geregelt sind als sie im Gesetz drin stehen.
In dem § steht: "... noch aus einem sonstigen Inhalt des SV..."Zwingendes Recht sind Gesetze, die nicht in einem Vertrag verändert werden dürfen.
Oft kannst du den Unterschied aus dem Wortlaut erfassen. Nachgiebiges Recht sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Hoffentlich hat es dir etwas weitergeholfen.
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Wenn du meinst???
Bin aber trotzdem der Meinung, dass das ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ist und kein Vertrag und deswegen Schadensersatz ausgeschlossen ist.
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Hi Sonja,
bei der konkurierenden Gesetzgebung geht es eigentlich nur darum, in wie weit die Länder Gesetze erlassen dürfen (Art. 70 I, II)
Neben der konkurierenden Gesetzgebung (die deutlicher in Art. 72, 74 GG beschrieben ist) gibt es noch die ausschließliche Gesetzgebung. Hier macht nur der Bund die Gesetzte (Art. 71, 73 GG). Ein Beispiel für konkurierende Gesetzgebung ist die Bildung.
Ich hoffe, ich konnt dir etwas weiterhelfen.) -
Vielen, vielen Dank
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Ok,
aber trotzdem vielen Dank für deine Antwort.Gruß
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Es geth darum, dass sich V nicht rechtlich binden wollte. Er hat dem anderen zwar die Leinwand zugesagt, aber dies war für ihn nur ein Gefallen. Deshalb ist zwischen den beiden kein richtiger Vertrag zustande gekommen, weshalb der andere auch überhaupt keine Ansprüche hat. Hier musst du halt entweder begründen, ob sich V rechtlich binden wollte oder nicht. Wenn er sich doch binden wollte, wäre ein Leihvertrag entstanden. V hätte dann aber auch nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, was hier ja stimmen würde. Aber meiner Meinung nach ist hier kein Vertrag zu stande gekommen. Es ist ein blo?es Gefälligkeitsverhältnis.
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Hi,
habe diese SS mit dem Jurastudium angefangen und wollte eure Meinung zu den Alpmann/Schmitt-Skripten wissen. Kann man mit ihnen lernen (ist alles wichtige drin?) oder ist es nur rausgeschmissenes Geld? -
Wenn es um Leihe geht ist das ganze etwas kurios. Eigentlich musst du nur argumentieren, dass sich V nicht rechtlich binden wollte.
Dann ist auch kein Vertrag zu Stande gekommen.
Es kommt also alles auf deine Argumentation an.