Hi HaPe,
danke für den Tip.
Hier meine Antworten,siehst du das genauso??
a)
Nach § 152, Abs. 2 AO ist die festgesetzte Steuer/ Messbetrag die Ausgangsgröße für die Berechnung des Verspätungszuschlags. Dieser darf 10 % der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 € betragen.
b)
Laut § 224, Abs. 1 AO sind Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständigen Kassen zu entrichten. Nach § 224, Nr. 1 AO gilt bei Übersendung von Schecks drei Tage nach dem Tag des Eingangs.
Nach § 240 Abs. 1 AO wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten.
Die Scheckzahlungen müssen also 3 Tage vorher beim Finanzamt eingehen. Das Datum der Gutschrift spielt keine Rolle.