[FONT=Times New Roman, serif]Zu Aufgabe 4:[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif]Hier liegt ein ähnlicher Fall wie in Aufgabe 3 vor.[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif]Jedoch ist hier noch kein entgeltliches Mittel geflossen.[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif]Wie bei Aufgagbe 3 schreibt auch hier der Gesetzgeber 2 Paragraphen vor.[/FONT]
- [FONT=Times New Roman, serif]§126 Schriftform[/FONT]
- [FONT=Times New Roman, serif]§873 Erwerb durch Einigung und Eintragung.[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif]Bleibt die Frage ob schon im Vorfeld ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen die gegenseitig abgegeben und angenommen werden. Jedoch gibt uns hier der § 873 Abs. 2 die Lösung.[/FONT]
… [FONT=Times New Roman, serif]§873 Abs.2: Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der berechtigte dem andren Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif]Somit hat „K“ keinen Anspruch auf die Übereignung des Grundstückes von „V“.[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif][/FONT]