Beiträge von anetta

    Aufgabe: Die in Flensburg wohnhafte Rentnerin Frau F sammelt dänisches Porzellan. In einem Antiquitätengeschäft in Sonderburg (DK) findet sie von Ihr ghesuchte Teile, die ihr der " vom Geschäftsumfang her kleine Händler " an ihre Heimatanschrift schickt. Frau F hatte im Geschäft den Ladenpreis von - umgerechnet - 250 € bar bezahlt.
    Meine überlegung:
    Da der Händler in Sonderburg „vom Geschäftsumfang her kleine Händler“ ist , gehen wir davon aus das der nach § 19 Abs.1 UStG in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellt, das Entgelt, der Netto-Betrag ist gleich dem Brutto-Betrag
    = 250,00 €. Umsatzsteuerliche "Kleinunternehmer" werden bei der Umsatzsteuer demnach wie Privatleute behandelt, also Privatperson S/Sonderburg in Dänemark tätigt eine Lieferung mit Ort der Lieferung Dänemark der Umsatz ist für dem Händler Steuerfrei. Es handelt sich um eine innergemeinschaftlich Lieferung, die in Dänemark Steuerfrei ist gem. § 4 Nr.1b i V. mit § 6a Abs.1 und Abs.3 UStG. Die Rentnerin Frau F aus Flensburg unterliegt hier in Deutschland gem. § 1a Abs.1 Satz 1 UStG Erwerbsbesteuerung 19% von 250,00 € = 47,50 € .
    es geht auch weiter : wie ändert sich die Lösung wenn der dänische Händler solche Verkäufe an Privatkäüfer aus Deutschland jedes Jahr im Umfang von mehr als 500 000 DKk tätigen? ?????????????? :confused:

    Wenn es sich um Berechnung des Freibetrages handelt dann:
    Werbungskosten = 1 000,00 €
    - Werbungskostenpauschalbetrag

    § 9a Nr.1 EStG - 920,00 €
    80,00 € , nur um die 80 € Ermäßigt sich die Lohnsteuer denke ich, aber 100% sicher bin ich nicht.

    jetzt habe ich es auch geschaft:
    Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
    Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt
    und
    Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt können bis zur Höhe von 624 Euro im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn
    • der Steuerbürger oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr

    vollendet hat oder
    • wegen Krankheit des Steuerbürgers oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten

    oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person, für die eine Steuerermäßigung wegen Unterhalt gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist.“ – in dem Fall sind die Voraussetzungen nicht gegeben.

    Hallo brauche mal wider Hilfe, SubS 3C, habe schon versucht aber ??????
    Der Steuerpflichtige XY , geb. 10.01.1957, seid 2000 verwitwet, hat für den VZ 2008 eine Summe der Einkünfte von 43 108 €. Bruttoarbeitslohn beträgt 25 000 €.
    Folgende Ausgaben sind auf die Abzugfähigkeit im Rahmen der EStV zu Überprüfen:
    .....
    In seine Wohnung lebt seine Tochter, geb. 11.05.1990, bis 31.07.2008 geht sie noch zur Schule. Ab dem 1.08.2008 lebt sie bei ihre Tante in Lübeck.
    Sonst keine Angaben.
    Meine Lösung:

    Kinderfreibetrag / Ausbildungsfreibetrag / Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende
    § 32 (4) Nr.2 EStG

    Kinderfreibetrag im Jahr - 1 824,00 €
    § 32 (5 u. 6) EStG 2 x 1 824,00 € => 3 648,00 € / 12 x 7 => - 2 128,00 € Ausbildungsfreibetrag im Jahr - 1 080,00 €
    § 32 (6) EStG 2x 1 080,00 € => 2 160,00 € / 12 x 7 => - 1 260,00 €
    Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende im Jahr - 1 308,00 €
    § 24 b EStG 1 308,00 € / 12 x 7 => - 763,00


    :dumm:ich würde alles von der summe der Einkünfte abziehen. oder liege ich hier falsch-)

    Aufgabe 3 - denk hilfe

    a. hier Rechenfehler = offenbare Unrichtigkeit § 129 AO
    b. Nach § 129 (1) können offenbare Unrichtigkeiten jedezeit berichtigt werden, jedoch nach § 169 (1) und 2 AO innerhalb der Festsetzungsfrist - also 4 Jahre.

    Kann mir jemand verraten ob „es“ jetzt richtig ist:

    Einkünfte aus Kapitalvermögen:
    Zinsgutschrift Mai 2008 = 420,00 €
    + Zinsabschlag § 43a (1) Nr.3 EStG 30% von 420,00 € + 126,00 €
    546,00 €

    Dividendengutschrift Mai 2008 = 450,00 €
    § 20 (1) Nr.7 EStG + KESt 25% von 450,00 € + 112,50 €

    Bruttodividende = 562,50 €
    Steuerfrei 50% von 562,50 € 281,25 €

    Steuerpflichtige Einnahmen + 827,25 €
    - Werbungskosten – PB § 9a Nr.2 EStG: - 102,00 €
    - Sparer – FB § 20 (4) EStG: - 1 500,00 €
    Einkünfte aus Kapitalvermögen - 774,75 €
    VZ 2008, wie wirkt die summe auf Gesamtsumme der Einkünfte, da ich schon nicht mehr klar denken kann brauche ich Hilfe!

    Fürs erste sage ich danke.

    Melde mich ,wenn ich die Aufabe bearbeite.
    Momentan muss ich die letzten Prüfungsaufgaben korriegieren.
    Da ich ständig zum falschen Ergebnis komme, hänge ich total hinterher.

    LG

    Die Aufgabe ist Falsch, habe noch mal bearbeitet, nun bin mir nicht sicher wg. Dem Unterhalt.„Falls der Ehegattenunterhalt im Jahr maximal 7.680, - Euro beträgt:
    Bis zu dieser Höhe können Unterhaltsleistungen als "außergewöhnliche Belastungen" nach § 33 a Absatz 1 EStG abgezogen werden.
    Der Vorteil dieser Methode: Der Empfänger der Unterhaltszahlungen braucht nicht mitzuwirken. Er erleidet durch den Abzug des anderen Ehegatten auch selbst keinen steuerlichen Nachteil.“ also wird der Untenhalt nicht mit gerechnet?

    Nun habe ich die Aufgabe noch mal bearbeitet, bleib nur eine frage: Was ist mit dem Unterhalt, ich glaube der wird nicht mitgerechnet weil “ Falls der Ehegattenunterhalt im Jahr maximal 7.680, - Euro beträgt: Bis zu dieser Höhe können Unterhaltsleistungen als "außergewöhnliche Belastungen" nach § 33 a Absatz 1 EStG abgezogen werden.
    Der Vorteil dieser Methode: Der Empfänger der Unterhaltszahlungen braucht nicht mitzuwirken. Er erleidet durch den Abzug des anderen Ehegatten auch selbst keinen steuerlichen Nachteil.“