da mein Mann nicht putzt, muss ers halt im sitzen machen! lach! mein sohn übrigens auch.
PS erst hat sich mein Mann ja weigern wollen, jetzt findet ers gemütlich.
Noch ein Nachsatz: Aber manchmal wünschte ich, ich könnte im stehen pinkeln.
da mein Mann nicht putzt, muss ers halt im sitzen machen! lach! mein sohn übrigens auch.
PS erst hat sich mein Mann ja weigern wollen, jetzt findet ers gemütlich.
Noch ein Nachsatz: Aber manchmal wünschte ich, ich könnte im stehen pinkeln.
ich versuchs mal und hab keine Ahnung ob Dir das hilft:
Bei der degressiven Afa ( Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einem festen Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben.
Bei der linearen Afa (als Ergänzung) erfolgt die Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen.
Stell doch mal die Aufgaben rein. Mein Studienheft ist ein älteres Modell und die Aufgaben sind anders.
Hallo liebe helfenden Köpfe und Denker!
Ich hab am Freitag Buchführungsprüfung und habe bei der Übertragung der stillen Reserven ein Brett vorm Kopf.
Kurz und knapp, Ersatzbeschaffung, Veräußerungsgewinn, Bildung eines Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe des Veräußerungsgewinns (aufgedeckte stille Reserve).
So weit so gut. Ich schaffe also das Wirtschaftsgut an und übertrage die stille Reserve(SoPo m. Rücklageanteil) Nur wie? Ich löse den SoPo auf.....
Angenommen ich habe 100 000 € im Sopo aus dem Verkauf eines Grundstückes. Und kauf ein neues. Auch für 100 000 €. Dann ist das doch nicht plötzlich 200 000 wert?
Ich bin im Moment völlig überfordert. Wo würde denn die Auflösung des Sopo in der Bilanz stehen? Aktiva, aber welche Position?
Vielleicht kann mich ja jemand erleuchten?
LG
Karlinchen
Stimmt! Der Kandidat bekommt dafür vom Fernlehrer 270 genau 18 Punkte!
Die Bank hat die 10.000 € nicht ausgezahlt, sondern 30% Zinsabschlag einbehalten und abgeführt, die GmbH hat die KapESt in Höhe von 16.000 € (20%) einbehalten und abgeführt.
Herr Asterix hat also 17.207,05 ESt - anzurechnende Zinsabschlagsteuer - anzurechnende Kapitalertragsteuer = eine Erstattung
Also, wie ich sehe hast Du auch den alten Druck. GewSt Aufgabe 1 ist richtig, KSt Aufgabe 4 ist richtig, nur das bei der KSt keine ESt anfällt. KSt gilt für juristische Personen wie GmbH usw. Die ESt ist im Prinziep das Selbe, nur für natürliche Personen.
Aufgabe 2 ist nicht richtig. Für Juni gibt es nur eine Zahlung! Es gilt das Leistungsdatum bei der USt und das Rechnungsdatum bei der Vorsteuer!
A Voranmeldezeitraum:Januar Umsatzsteuer 570,00 € Leistungsdatum
Vorsteuer 0,00 €Z ahllast570,00 €
B Voaranmeldezeitraum Februar Umsatzsteuer 0,00 €Vorsteuer 570,00 € Rechnungsdatum Erstattung 570,00 € Voranmeldezeitraum März Umsatzsteuer 1.520,00 € Leistungszeitraum Vorsteuer 0,00 € Zahllast 1.520,00 €
C Voranmeldezeitraum April Umsatzsteuer 2.090,00 € Leistungsdatum Vorsteuer 1.520,00 € Rechnungsdatum Zahllast 570,00 €
D Voranmeldezeitraum April Umsatzsteuer 0,00 € Vorsteuer 2.090,00 € Rechnungsdatum Erstattung 2.090,00 € Voranmeldezeitraum Juni Umsatzsteuer 1.277,31 € Leistungszeitraum Vorsteuer 0,00 € Zahllast1.277,31 €
3. Der Rechtsanwalt erbringt eine sonstige Leistung i.S. von § 3a Abs.4Nr.3 UStG. Da der Mandant weder ein Unternehmer ist, noch seinen Wohnsitz in einem Drittlandsgebiet hat, ist der Leistungsort nicht nach § 3a Abs.3 UStG zu bestimmen.
Der Leistungsort ergibt sich somit aus § 3a Abs.1 UStG und ist Mainz. Die sonstige Leistung ist im Inland erbracht und somit steuerbar.
Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs.1 UStG 19%.
Das Entgelt beträgt 4.000,00 € abzüglich der Umsatzsteuer, somit 100/119 von
4.000,00 € = 4.201,68 €. Damit beträgt die abzuführende Umsatzsteuer 798,32 €.
Der Leistungszeitraum war März 2007. Der Voranmeldungszeitraum ist damit der Monat März.
Die 19% die in den 8.000,00 € stecken. Leistungsdatum! Also führt D die USt. ab
Das richtige Ergebnis ist 43.940,00 €
Also, Du hast da bissel was vermischt. Ein Bilanzierer bucht Auto + Vortsteuer an Verbindlichkeit. Bei der Überweisung heißt das dann Verbindlichkeit an Bank.
Ein Einnahmen/Überschussrechner (§ 4 Abs. 3 EStG) bucht gleich Auto + Vorsteuer an Bank.
Wenn die Dividende in Höhe von 4.000,00 € eingegangen ist, dann müßte das eigentlich die Nettodividende sein.
Nettodividende/Gutschrift 78,9%
+ Solizuschlag § 12 Nr. 3 EStG 1,1%
= Zwischensumme 80,0%
+ Kapitalertragsteuer § 12 Nr. 3 EStG 20,0%
= Ausschüttung/Bardividende 100,0%
Davon steuerfrei § 3 Nr. 40a EStG 50,0%
Der am Der am 21.11. abgesandte Steuerbescheid gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Hier also am 24.11. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 108 Abs. 1 AO beginnt die Rechtsbehelfsfrist am 25.11. Fristdauer ist 1 Monat (§ 355 Abs. 1 AO), so dass die Rechtsbehelfsfrist gem. § 188 Abs. 3 BGB i.V.m. § 108 Abs. 1 AO mit Ablauf des 24.12. endet. Am besten liest Du die §§ nochmal nach, weil so genau hab ich die auch nicht mehr im Kopf.
Spenden § 10b EStG:
Der abzugsfähige Höchstbetrag beträgt für religiöse Zwecke 20% vom Gesamtbetrag der Einkünfte. alo 20% von 66.811,00 € sind 13.362,20 €. Damit sind die 4000,00 € Spende abzugsfähig.
Das müsste es eigentlich schon gewesen sein.
LG
Karlinchen
Das zuversteuernde Einkommen ist 43.940,00 €. Aber es ist ein weiter Weg bis zur richtigen Lösung.
Es gibt keine begünstigte Rentenversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 26 EStG! hat das denn noch keiner bemerkt? In meinem Heft steht das auch so. Ich habe mich für § 10 Abs. 1 Nr 2a entschieden. War leichter zu rechnen.
Hinweise zu Lösung findest Du im Heft STW01N.
3. Der Rechtsanwalt erbringt eine sonstige Leistung i.S. von § 3a Abs.4Nr.3 UStG. Da der Mandant weder ein Unternehmer ist, noch seinen Wohnsitz in einem Drittlandsgebiet hat, ist der Leistungsort nicht nach § 3a Abs.3 UStG zu bestimmen. Der Leistungsort ergibt sich somit aus § 3a Abs.1 UStG und ist Mainz. Die sonstige Leistung ist im Inland erbracht und somit steuerbar. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs.1 UStG 19%. Das Entgelt beträgt 4.000,00 € abzüglich der Umsatzsteuer 3.361,34 €. Damit beträgt die abzuführende Umsatzsteuer 638,65 €. Der Leistungszeitraum war März 2007. Der Voranmeldungszeitraum ist damit der Monat März.
Also die Gewerbesteuer von 35.640,00 ist nach altem Rechtsstand für das Jahr 2006 richtig.
Zu 4a) Du berücksichtigst die KSt-VZ von 10.000 € (nicht abziehbare Steuern § 10 Nr. 2 KStG), aber warum läßt Du die Rückstellung von 20.000,00 € weg?! Die gehört da mit rein. Wird aber hinzugerechnet und nicht abgezogen. Der Abzug der Investitionszulage § 3 EStG i.V.m. § 3c EStG ist richtig. Fehlt nur noch die verdeckte Gewinnausschüttung. Der Herr Asterix bekommt nämlich zuviel Gehalt und kassiert für sein an die GmbH vermietetes Gebäude zuviel Geld! das wird dann schön hinzugrerechnet und man landet am Ende bei einer KSt-Zahlung von 30.000,00 €.
Ich habe bei Aufgabe 1 ein anderes Ergebnis und bei 4 a auch. Stell doch mal Deinen Lösungsweg rein, mal sehen wo der Fehler liegt.