Ich danke dir! Jetzt kann ich loslegen mit der Aufgabe
Beiträge von Lyra26
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Hallo!
Ich stehe irgendwie total auf dem Schlauch. Folgende Aufgabe (bzw. der erste Teil):Der Zahnarzt Dr. B erwarb im KJ 2004 für 268.428,24 € (=525.000DM) ein 2.100 qm großes Grundstück.
Das Grundstück liegt in der Gemeinde Neustadt, Ortsteil Königsbach; Königsbach hatte zum 1.1.64 ca. 4.000 Einwohner und Neustadt 25.000 Einwohner. Im Zuge der Verwaltungsreform wurde 1970 Königsbach zusammen mit anderen Gemeinden nach Neustadt eingemeindet. Die Einwohnerzahl von Neustadt betrug danach über 50.000 Einwohner.Im Jahr 2005 begann Dr. B mit der Errichtung eines Gebäudes....(hier geht die Aufgabe eigentlich noch weiter)
Führen Sie die notwendigen Einheitswertfeststellungen zum 1.1.2005 und 1.1.2006 durch und die Grundsteuer soll ermittelt werden.
Ich muss doch jetzt zum 1.1.2005 das unbebaute Grundstück bewerten und zum 1.1.2006 das bebaute Grundstück, oder liege ich da schon falsch?
Und wie muss ich das Grundstück bewerten? Nach § 9 BewG mit dem gemeinen Wert, oder? Muss ich dann die 525.000DM nehmen?
Steh total auf dem Schlauch.
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!
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Klasse, dann hatte ich ja doch recht. Vielen Dank!
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Aufgabe:
A ist Unternehmer aus Mainz und betreibt ein Kosmetikstudio. Er ließ durch den niederländischen Bauunternehmer B (Amsterdam) Pkw-Einstellplätze errichten. B hat hierüber am 20.01.07, direkt nach Fertigstellung, über die Pflasterarbeiten eine Rechnung über 35.700 Euro gestellt. Der Rechnungsbetrag beeinhaltet die ausgeführten Pflasterarbeiten sowie die Lieferung der dazugehörenden Pflastersteine. Der Rechnungsbetrag wurde durch A noch im Januar 2007 überwiesen.Gehen Sie ein auf: Umsatzart, Zeitpunkt, Ort, steuerbarkeit, steuerpflicht, BMG, USt, Entstehung USt und wer Steuerschuldner ist.
Ich hänge schon bei der Umsatzart. Handelt es sich um eine Werklieferung oder um einen innergemeinschaftlichen Erwerb? Haupttätigkeit ist ja nicht die Lieferung der Pflastersteine, sondern die Erstellung der Parkplätze, also würde ich zu der Werklieferung tendieren. Ort dann nach § 3 Abs. 7 Satz 1???
Wäre klasse wenn mir jemand helfen könnte!