Hallo MU28,
leider haben nicht alle die gleichen Heftkürzel. Es ist für alle einfacher wenn du die Frage ins Netz stellst. Dann kann ich dir evtl. helfen. Aber so - tut mir leid.
Carmen
Hallo MU28,
leider haben nicht alle die gleichen Heftkürzel. Es ist für alle einfacher wenn du die Frage ins Netz stellst. Dann kann ich dir evtl. helfen. Aber so - tut mir leid.
Carmen
Hallo Donald,
habe 8/12 Punkten erreicht.
Lösung:
In dem beschriebenen Fall ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Das verbindliche Angebot des Büromöbelhändlers ist ein Antrag gem. §145 BGB. Die Bestellung der Finanzdienstleistungs GmbH ist ein neuer Antrag gem. §150 Abs. 2 BgB, da die GmbH zu einem niedrigerem Preis bestellt und somit die Bedingung des Antrages abändert. Durch die Lieferung seitens des Möbelhändlers nimmt dieser den neuen Antrag an.
Tja, so einfach - auf unseres gemeinsame Ausführung des Eingungsmangels wurde nicht eingegangen.
Gruß Carmen
Hallo Donald,
meine Antwort wurde mit 20 /20 Punkten bewertet.
Danke.
Carmen
Ich hab mal wieder was zum nachdenken.
Der Kunstliebhaber K hat in seiner Samlung von Originalbildern auch ein Bild des Malers M. K verleit dem M dieses Bild, das dieser im Rahmen einer Ausstellung mit seinen anderen Werken zusammen präsentieren will. Auf der Ausstellung verkauft M diverse seiner Gemälde; auch für das Bild, das er von K geliehen hat, erhält er ein lukratives Angebot des Galeristen G. Nach kurzem Abwägen verkauft M das Bild dem G für 50.000,00 €, beabsichtigt aber, K 3/4 des Verkaufserlöses zu überlassen. G nimmt das Bild sofort mit.
Am Ende der Ausstellung verlangt K sein Bild zurück. M gesteht ihm, das Bild verkauft zu haben und will ihm 3/4 des Verkaufserlöses übergeben. K ist damit nicht einverstanden und fordert M auf, das Bild von G zurückzuholen.
1) Kann M das Bild von G rechtmäßig zurückfordern?
2) Sollte M das Bild nicht zurückfordern können, wie viel Euro muss er dem K übergeben, wenn dieser beabsichtigte, das Bild nach der Ausstellung an einen Freund für 200.000 € zu verkaufen und der kaufvertrag dazu bereits abgeschlossen war?
3) Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn K seinen Protest gegen den Weiterverkauf angemeldet hätte, bevor M dem G das Bild übergab?
So und nun meine ersten Gedanken dazu:
K = Eigentümer
M = Besitzer
G = Käufer
zu 1)
M kann das Bild von G nicht zurück verlangen, das G das Bild im guten Glauben erwirbt. Das Bild wird übergeben, sodass nach § 929 BGB der G davon ausgeht, das Eigentum am Bild erworben zu haben. In dieser Situation konkurrieren das Interesse des K und des G miteinander. Beide wollen Eigentümer des Bildes sein. Es ist aber eine Ausnahmesituation in der das Eigentum tatsächlich auf den Käufer G übergegangen ist und der ursprüngliche Eigentümer K das Recht am Bild verliert, da hier die Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb nach §932 BGB zutreffen. Dadurch dass der urprüngliche Eigentümer K das Bild freiwillig dem Veräußerer M übergeben hat, wird das Interesse des Käufers G über das Interesse des früheren Eigentümers gestellt werden.
zu 2)
Der M war nicht berechtigt das Bild zu verkaufen, er hat sich durch den Verkauf bereichert, sich also einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschafft. Grundsätzlich ist M, der ungerechtfertigt einen Vermögensvorteil erlangte, gem. §812 BGB zur Herausgabe des Verkaufserlöses verpflichtet. Also nicht die 3/4 des Betrages sondern alles. (50.000 €)
Ist der Verkaufserlös nicht ausreichend um den entstandenen Schaden zu decken, so ist M des Weiteren schadenersatzpflichtig gemäß §823 BGB.
Deshalb muss M dem K die vollen 200.000 € übergeben. 50.000 € aus dem Verkaufserlös und 150.000 € als Schadenersatz.
zu 3)
In dem Moment, in dem K seinen Protest gegen den Weiterverkauf angemeldet hat, bevor M dem G das Bild übergab. Kann G das Gemälden nicht mehr gutgläubig erwerden. Und somit steht das Interess des K höher als das des G und der Kaufvertrag zwischen M und G ist nichtig. da es zu keiner Einigung zwischen K und G kam. Das Bild muß dem K zurück gegeben werden und M muß den Kaufpreis an G zurückzahlen. Das gesamte Geschäft wird rückabgewickelt.
Schaut mal drüber und sagt was ihr dazu denkt.
Carmen
Ich hab mal wieder was zum nachdenken.
Der Kunstliebhaber K hat in seiner Samlung von Originalbildern auch ein Bild des Malers M. K verleit dem M dieses Bild, das dieser im Rahmen einer Ausstellung mit seinen anderen Werken zusammen präsentieren will. Auf der Ausstellung verkauft M diverse seiner Gemälde; auch für das Bild, das er von K geliehen hat, erhält er ein lukratives Angebot des Galeristen G. Nach kurzem Abwägen verkauft M das Bild dem G für 50.000,00 €, beabsichtigt aber, K 3/4 des Verkaufserlöses zu überlassen. G nimmt das Bild sofort mit.
Am Ende der Ausstellung verlangt K sein Bild zurück. M gesteht ihm, das Bild verkauft zu haben und will ihm 3/4 des Verkaufserlöses übergeben. K ist damit nicht einverstanden und fordert M auf, das Bild von G zurückzuholen.
1) Kann M das Bild von G rechtmäßig zurückfordern?
2) Sollte M das Bild nicht zurückfordern können, wie viel Euro muss er dem K übergeben, wenn dieser beabsichtigte, das Bild nach der Ausstellung an einen Freund für 200.000 € zu verkaufen und der kaufvertrag dazu bereits abgeschlossen war?
3) Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn K seinen Protest gegen den Weiterverkauf angemeldet hätte, bevor M dem G das Bild übergab?
So und nun meine ersten Gedanken dazu:
K = Eigentümer
M = Besitzer
G = Käufer
zu 1)
M kann das Bild von G nicht zurück verlangen, das G das Bild im guten Glauben erwirbt. Das Bild wird übergeben, sodass nach § 929 BGB der G davon ausgeht, das Eigentum am Bild erworben zu haben. In dieser Situation konkurrieren das Interesse des K und des G miteinander. Beide wollen Eigentümer des Bildes sein. Es ist aber eine Ausnahmesituation in der das Eigentum tatsächlich auf den Käufer G übergegangen ist und der ursprüngliche Eigentümer K das Recht am Bild verliert, da hier die Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb nach §932 BGB zutreffen. Dadurch dass der urprüngliche Eigentümer K das Bild freiwillig dem Veräußerer M übergeben hat, wird das Interesse des Käufers G über das Interesse des früheren Eigentümers gestellt werden.
zu 2)
Ich hänge mal wieder fest.
Bitte beantworten Sie, ob im nachfolgenden Fall ein Kaufvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist oder nicht. Ist ihrer Meinung nach ein Kaufvertag zustande gekommen, so legen sie dar, worin Antrag und worin Annahme besteht.
Eine Finanzdienstleistungsgesellschaft mbH F erhält von einem Büromöbelgroßhändler B ein verbindliches Angebot über 20 Bürostühle zu 150,00 € per Stück. Fristgerecht bestellt F 20 Stühle zu 135,00 € per Stück. Zwei Tage später werden die Bürostühle geliefert.
Nun meine Überlegung:
1. Anspruch enstanden?
Kaufvertrag , §433 ? = zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Angebot und Annahme
Willenserklärung des B = Verkaufsangebot für 150,00 € per Stück
Willenserklarung des F = Annahme
Abgabe der Annahmeerklärung = wenn der Erklärende F die Annahmeerklärung wissentlich und
willentlich in den Verkehr bringt, dass er damit rechenen kann, sie werde dem Adressaten ohne
weiteres Zutun zugehen - hier: F hat die Annahmeerklärung (wenn auch geändert) an B zugestellt
und damit die Stühle bestellt.
Aber durch die Abänderung der Annahme ist nach §150 BGB folgende Regelung anzuwenden.
§150 II BGB = Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt
als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
Und nun hänge ich:
Nach Rechtlage liegt hier kein gültiger Kaufvertrag vor. Da aber der Büromöbelhändler geliefert hat, bin
ich mir nicht sicher, ob dies als Annahme des neuen Angebotes zu werten ist.
Ich danke Euch schon mal für Eure Anregungen.
Carmen
Hallo Donald,
ich danke dir für deine Antwort. Ich habe mir heut ein Buch "Standardfälle Zivilrecht für Anfänger" von Niederle Media gekauft und im Buch gehen sie genau den Weg, den du auch gegangen bist.
Ich danke dir, und werd, wenn ich das Ergebnis von der Einsendung habe, mich bei dir melden.
Carmen
Hallo,
ich habe bei folgender Frage den totalen Hänger.
Der Antiquitätenhändler A verkauft auch alte Gemälde. Zu seinem Sortiment gehört eine Kopie des Gemäldes eines unter Kunstfreunden relativ bekannten Malers. Der Käufer K entdeckt im Ausstellungsraum des A diese Gemälde und fragt nach dem Preis für das Kunstwer. A verlangt 5.000 €. K, der das Bild für ein Original hält, willigt ein. Der Kaufvertrag wird geschlossen und erfüllt. Zwei Jahre später entdeckt K durch den Hinweis des Kunsthistorikers H, das es sich um eine Kopie handelt, die einen Marktwert von max 400 € hat. H stellt dem K schriftlich eine entsprechende, datierte Expertise aus.
Zwei Monate nach dem Erhalt der Expertise geht K zu A und will das Rechtsgeschäft anfechten und dadurch nachträglich rückgängig machen.
a) Entscheiden Sie, ob K einen rechtsgültigen Anspruch auf Anfechtung der Willenserklärung hat.
b) Legen Sie dar, wie die Rechtslage wäre, wenn A von der Tatsache, dass es sich um eine Kopie handelt, Kenntnis gehabt hätte, dem K gegenüber das Bild aber als Original ausgegeben hätte.
Zu a:
man könnte evtl. wegen Eigenschaftsirrtum anfechten, ich weiß aber nicht genau, ob die Zeit zw. Erlangung der Expertise und der Anfechtung zu lang ist. Es steht überall nur, das es sofort nach Feststellung des Irrtums angemeldet werden muß.
Zu b:
Anfechtung wg. arglistiger Täuschung.
Ich bin auf eure Anregungen gespannt und danke schon mal.
Carmen
Hallo alle im Netz,
macht zufällig jemand den Lehrgang zum Anlageberater beim ILS mit.
Carmen