Gem. §253 Abs.2 HGB ist das GrdSt zu den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Das heißt Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung. Bei einer voraussichtlichen dauernden Wertminderung ist jedoch dieser niedrigere Wert anzusetzen. Des Weiteren gilt bei Bewertungen nach HGB das strenge Niederstwertprinzip gem. §252 Abs.1 Nr.4 HGB.
Viel Erfolg.
ULI
Beiträge von Uli Simone Marianne
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Hallo, mein Lösungsvorschlag zu deiner 2.Aufgabe sieht wie folgt aus:
a) Festsetzungsfrist 10 Jahre §169 Abs.1 S.2AO
Beginn der Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs.2 Nr.1 AO 31.12.2002
+10 Jahre = Ende 31.12.2012
Demnach also kein Problem in 2008 noch an den Bescheid heranzukommen.
b) Berichtigungsvorschrift gem. §173 Abs.1 Nr.1 AO
Nachträglich bekannt gewordene Tatsache aufgrund der Kontrollmitteilung.
Ich hoffe ich konnte dir ein paar Denkanregungen geben.
Herzlichen Gruß
ULI -
Hallo, zunächst muss ich erst einmal fragen aus welcher Schatzkiste du diese Aufgabe herausgekramt hast. Ein Umsatzsteuersatz von 15%...das leigt ja schon hundertmillionen Jahre zurück!
1.Schritt: Ermittlung der Anschaffungskosten
Netto-Kaufpreis abzüglich Skonto
zuzüglich Anschaffungsnebenkosten (sind all diese um deine Maschine in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzten)
2.Schritt: Abschreibung
auf die Nutzungsdauer verteilen.
Achtung zeitanteilig, da erst im Okt. angeschafft (x 3/12)
3.Bilanzansatz
Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung
Vielleicht versuchst du es jetzt noch einmal. Sollte es immer noch nicht klappen, kannst du dich gern nocheinmal melden.
Lieben Gruß von der Ostsee
ULI