Beiträge von Stupsi1986

    Hallo,

    ich hoffe ihr könnt mir helfen.
    Ich sitze gerade vor eine Aufgabe und habe überhaupt keine Idee wie ich hier vorgehen soll.

    Die Aufgabe lautet:

    Eine Einmann-GmbH schüttet im Jahre 2008 den Jahresüberschuss des Jahres 2007 in voller Höhe an den ledigen Gesellschafter aus. Der Gewinn/zvE beträgt 20.000€.
    Wie hoch sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen in 2008?


    Da es sich um eine GmbH handelt, müssen die Einkünfte ja im Halbeinkünfteverfahren berechnet werden, oder lieg ich da falsch?
    Nur hat die GmbH bereits Körperschaftssteuer bezahlt? Welche Freibeträge muss ich berücksichtigen.
    Ich hoffe mir kann jemand helfen.

    Vielen, vielen Dank im Voraus.

    Hallo,

    ich hoffe ihr könnt mir helfen.
    Ich sitze gerade vor eine Aufgabe und habe überhaupt keine Idee wie ich hier vorgehen soll.

    Die Aufgabe lautet:

    Eine Einmann-GmbH schüttet im Jahre 2008 den Jahresüberschuss des Jahres 2007 in voller Höhe an den ledigen Gesellschafter aus. Der Gewinn/zvE beträgt 20.000€.
    Wie hoch sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen in 2008?


    Da es sich um eine GmbH handelt, müssen die Einkünfte ja im Halbeinkünfteverfahren berechnet werden, oder lieg ich da falsch?
    Nur hat die GmbH bereits Körperschaftssteuer bezahlt? Welche Freibeträge muss ich berücksichtigen.
    Ich hoffe mir kann jemand helfen.

    Vielen, vielen Dank im Voraus.

    Hallo,

    brauche mal eure Hilfe bei folgendem Fall:

    Ralf - 14 Jahre - hat bei einem Buchhändler eine Bestellung aufgegeben. Dieser gewährt ihm 2% Skonto auf die Listenpreise.
    Frage 1) Ist das Rechtsgeschäft wirksam?
    Antwort:

    Ralf ist mit 14 Jahren nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Somit kann er eigenständig nur Rechtsgeschäfte tätigen aus denen er ausschließlich einen rechtlichen Vorteil erlangt oder das Geld zur freien Verfügung erhalten hat. Dies ist in dem vorliegenden Beispiel nicht der Fall, daher ist nach § 107 BGB die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Da diese zum Zeitpunkt der Übergabe der Materialliste nicht vorlag, wird das Rechtsgeschäft nur wirksam, wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter von Ralf dieses genehmigen (§ 108 Satz 1 BGB). Bis zur Genehmigung der gesetzlichen Vertreter ist die Bestellung schwebend unwirksam. Sollten die Eltern von Ralf nicht zustimmen, ist das Rechtsgeschäft nichtig.

    Frage 2:
    Der Vater von Ralf holt die Bücher für Ralf ab und will den versprochenen Skonto in Anspruch nehmen. Der Buchhändler weigert sich dem Vater diesen zu gewähren. Ist der Buchhändler an das Versprechen gegenüber Ralf gebunden?

    Bin mir bei der Antwort wirklich unsicher. Einerseits denke ich, dass das Rechtsgeschäft wirksam wurde als die Eltern dieses genehmigt haben und daher der Buchhändler an dieses gebunden ist. Es ist ja unabhängig ist, wer die Ware nun abholt oder liege ich hier falsch?

    Bitte helft mir

    Vielen Dank im Voraus.