Hallo Roa81,
die Beitragsbemessungsgrenze im Sozialversicherungszweig der KV/PV im Jahr 2008 betrug monatlich 3.600 EUR, die des Sozialversicherungszweigs RV/AV 5300 EUR.
"Frau Lang ist seit dem 1.3.2008 in Hamburg bei der Firma XXX beschäftigt. Sie arbeitet als Sekretärin und ist versicherungspflichtiges Mitglied einer Ersatzkasse. Ihr monatliches Arbeitsentgelt beträgt 3100,00 Euro . Am 16.7.2008 zahlt der Arbeitgeber ihr ein Urlaubsgeld in Höhe von 3000,00 .Außerdem erhält sie am 14.11.2008 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2500,00 ausgezahlt.
Frage: Berechnen Sie für die einzelnen Sozialversicherungszweigen die Beitragsbemessungsgrundlage für die Monate Juni bis Dezember."
Du kannst die so Monate nicht abgrenzen. Zur Berechnung, ob die Einmalzahlungen verbeitragt werden müssen, mußt Du herausfinden wieviel "Luft" noch vorhanden ist. Sie erhält monatlich 3100 EUR, d.h. es bleibt bis zur Grenze der BBG KV/PV noch 500 EUR "Luft". Alles was sie darüber hinaus erhält wird nicht mehr verbeitragt. Aber: Du mußt die Monate, die sie "Luft" hat zusammenrechnen.
Beispiel: BBG KV/PV 7*3600 = 25200
entgelt 7*3100 = 21700
Differenz = 3500
soviel kann noch verbeitragt werden von ihrer einmalzahlung im juli. Da die gute Frau weniger als 3500 EUR erhält, muß alles verbeitragt werden. Da die BBG RV/AV höher ist als die BBG KV/PV muß in dem Zweig alles verbeitragt werden (wäre die Einmalzahlung höher ausgefallen als 3500, hatte sie den 3500 übersteigenden Betrag nicht mehr in der KV/PV verbeitragen müssen, aber wohl in der RV/AV).
Gleiche rechnung stellst du auf für november, aber mit der einmalzahlung, die im juli gezahlt worden ist.
Hoffe, ich konnte Dir damit helfen. Falls Du noch Probleme damit hast, melde Dich gerne bei mir.
Gruß, Jutta